Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Personeller Nachweis der VL ab 2017

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Personeller Nachweis der VL ab 2017

    Hallo zusammen,

    ich habe nun bereits seit März immer wieder bei meinem Anbieter in die nachträgliche elektronische Übermittlung meiner VL eingewilligt, im Finanzamt ist jedoch mie etwas angekommen. Ich hab bereits mehrmals bei meinem Anbieter angerufen, wo mir keine wirkliche Begründung genannt wurde. Mein 2ter VL Vertrag wurde außerdem direkt beim ersten Versuch übermittelt.


    Ich hätte gedacht mal gelesen zu haben, dass in bestimmten Härtefällen die AN-Sparzulage auch personell (ohne elektronische Daten) festgesetzt werden kann, wenn man die Höhe der gezahlten Beiträge nachweist, sowei nachweisen kann, dass man eigentlich in die elektronische Übermittlung eingewilligt hätte. Mir fällt jedoch nichtmehr der AO § hierzu ein.


    Kennt jemand zufällig den § den ich meine und weis ob das Finanzamt meinen o.g. Fall so akzeptieren würde?

    Reicht für den Nachweis ein formloses Schreiben, oder gibt es da ein bestimmtes ELSTER Formular bzw. eine bestimmte Anlage für?

    Danke im Vorraus

    #2
    AW: Personeller Nachweis der VL ab 2017

    Zunächst einmal die Frage, ob der Anbieter Deine steuerliche Identifikationsnummer hat. Wenn nicht, vielleicht auch noch mal genau prüfen, dann kannst Du dich auf den Kopf stellen und mit den Ohren wackeln, das war es dann.

    Die nächste Frage wäre, ob Du das Ganze überhaupt brauchst, sprich ob die Einkommensgrenzen unter- oder überschritten wurden. Sind sie überschritten, ist das Thema letztlich nur ein optisches nice-to-have, ohne dass es sich in Deiner Geldschatulle auswirken würde.

    I.ü. gibt es ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.11.2017, das per suchmaschinieren mit BMF 29.11.2017 zu finden ist. Dort heißt es in Abschnitt 15 Abs. 3b:

    Werden die erforderlichen Daten trotz der vorliegenden Einwilligung nicht mittels elektronischer Vermögensbildungsbescheinigung übermittelt, kann der Arbeitnehmer den Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise erbringen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die elektronische Datenübermittlung aus technischen Gründen ausgeblieben ist. Aus dem Nachweis müssen alle Daten hervorgehen, die Inhalt des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes sind. Außerdem muss aus dem Nachweis hervorgehen, dass der Arbeitnehmer in die Datenübermittlung eingewilligt und dem zur Datenübermittlung Verpflichteten seine Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Erfolgt trotz einer grundsätzlichen Einwilligung keine Datenübermittlung, weil der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat, ist ein Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise nicht möglich. Zum Verzicht auf die Datenübermittlung bei unbilliger Härte und die zentrale Erfassung bei der ZPS ZANS siehe Abschnitt 14 Absatz 7.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      AW: Personeller Nachweis der VL ab 2017

      Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
      Zunächst einmal die Frage, ob der Anbieter Deine steuerliche Identifikationsnummer hat. Wenn nicht, vielleicht auch noch mal genau prüfen, dann kannst Du dich auf den Kopf stellen und mit den Ohren wackeln, das war es dann.

      Die nächste Frage wäre, ob Du das Ganze überhaupt brauchst, sprich ob die Einkommensgrenzen unter- oder überschritten wurden. Sind sie überschritten, ist das Thema letztlich nur ein optisches nice-to-have, ohne dass es sich in Deiner Geldschatulle auswirken würde.

      I.ü. gibt es ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.11.2017, das per suchmaschinieren mit BMF 29.11.2017 zu finden ist. Dort heißt es in Abschnitt 15 Abs. 3b:

      Werden die erforderlichen Daten trotz der vorliegenden Einwilligung nicht mittels elektronischer Vermögensbildungsbescheinigung übermittelt, kann der Arbeitnehmer den Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise erbringen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die elektronische Datenübermittlung aus technischen Gründen ausgeblieben ist. Aus dem Nachweis müssen alle Daten hervorgehen, die Inhalt des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes sind. Außerdem muss aus dem Nachweis hervorgehen, dass der Arbeitnehmer in die Datenübermittlung eingewilligt und dem zur Datenübermittlung Verpflichteten seine Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Erfolgt trotz einer grundsätzlichen Einwilligung keine Datenübermittlung, weil der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat, ist ein Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise nicht möglich. Zum Verzicht auf die Datenübermittlung bei unbilliger Härte und die zentrale Erfassung bei der ZPS ZANS siehe Abschnitt 14 Absatz 7.

      Danke für die Antwort!

      ID-Nummer hab ich mehrmal angegeben (hab meine abgesendeten Anträge vorher kopiert).

      Einkommensgrenzen sind nicht überschritten, hab 2017 meine Ausbildung begonnen (lustigerweise im Bereich Steuerverwaltung).

      Ich werde mal unter Verweis auf das BMF Schreiben mein Glück versuchen.

      Kommentar

      Lädt...
      X