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Unterstützungsgeld als außergewöhnliche Belastung

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    Unterstützungsgeld als außergewöhnliche Belastung

    Hallo zusammen,

    ich habe gelesen, dass man als Elternteil Unterstützungsgeld in der EStE ansetzen kann.
    Meine Tochter ist über 25 Jahre und somit kein Kind im steuerlichen Sinne. Sie lebt bei uns im Haushalt und befindet sich in ihrer Berufsausbildung.
    Allerdings habe ich im Netz nur Beispiele gelesen, wo es bei studierende Kinder ansetzbar wäre.
    Ob Studium oder Berufsausbildung, ist doch beides eine Ausbildung, oder nicht?

    Liebe Grüße,
    Emma

    #2
    AW: Unterstützungsgeld als außergewöhnliche Belastung

    Ob Studium oder Berufsausbildung, ist doch beides eine Ausbildung, oder nicht?
    Richtig, allerdings verdienen Auszubildende häufig eigenes Geld und je nachdem, wie viel das ist, wirkt sich das auf den steuerlich relevanten Unterhalt durch die Eltern mehr oder weniger aus.

    Ob die Kinder über 25 noch in Ausbildung sind oder nicht, spielt ansonsten für den Unterhaltsbedarf keine Rolle, die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes werden aber stets gegengerechnet.

    Schau dir mal die Anlage Unterhalt an, da steht in der Anleitung eigentlich alles drin, was du wissen musst.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Unterstützungsgeld als außergewöhnliche Belastung

      Vielen Dank erstmal für die Antwort!

      Hab soweit alles nötige in die Anlage U eingetragen.
      Muss man dem Finanzamt nachweisen in welcher Höhe man sein Kind monatlich unterstützt hat?
      Unter den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit habe ich die Möglichkeit Werbungskosten geltend zu machen.
      Meine Frage: Kann ich hier die Fahrten zum Betrieb und zur Berufsschule ansetzen?
      Normalerweise wäre dies für meine Tochter nicht möglich, da sie unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt und somit bei ihr keine Steuern anfallen.

      Viele Grüße

      Kommentar


        #4
        AW: Unterstützungsgeld als außergewöhnliche Belastung

        Zitat von emma5658 Beitrag anzeigen
        Vielen Dank erstmal für die Antwort!

        Hab soweit alles nötige in die Anlage U eingetragen.
        Muss man dem Finanzamt nachweisen in welcher Höhe man sein Kind monatlich unterstützt hat?
        Unter den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit habe ich die Möglichkeit Werbungskosten geltend zu machen.
        Meine Frage: Kann ich hier die Fahrten zum Betrieb und zur Berufsschule ansetzen?
        Normalerweise wäre dies für meine Tochter nicht möglich, da sie unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt und somit bei ihr keine Steuern anfallen.

        Viele Grüße
        Natürlich ist das möglich.
        siehe auch Stichwort : Verlustvortrag
        Nachweis für das FA?: steht in der Ausfüllhilfe
        Die Anlage nennt sich -UNTERHALT- und nicht -U-
        Die Anlage U trifft bei Ehegattenunterhalt (Scheidung) zu.

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          AW: Unterstützungsgeld als außergewöhnliche Belastung

          Damit das nicht durcheinander gerät:

          Die Werbungskosten der Tochter (Fahrten) kann nur sie in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, nicht Du !!! Ob sie das wegen ihrem Grundfreibetrag "braucht", spielt keine Rolle.

          Bei Angabe ihrer Einkünfte in DEINER Anlage Unterhalt ist das durchaus angebbar, Einkünfte sind als Einnahmen abzüglich Werbungskosten definiert. Wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag iHv 1.000 € aber höher ist, wäre der zu verwenden.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            AW: Unterstützungsgeld als außergewöhnliche Belastung

            Bei Angabe ihrer Einkünfte in DEINER Anlage Unterhalt ist das durchaus angebbar, Einkünfte sind als Einnahmen abzüglich Werbungskosten definiert. Wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag iHv 1.000 € aber höher ist, wäre der zu verwenden.
            Auch das ist in der Eingabehilfe zu den Zeilen 45 ff der Anlage Unterhalt ausreichend beschrieben:

            Zu den anrechenbaren Einkünften gehören auch solche aus nichtselbständiger Arbeit. Hat die unterstützte Person über den Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1.000 Euro oder bei Empfängern von Versorgungsbezügen
            über den Pauschbetrag von 102 Euro hinausgehende Werbungskosten, erläutern Sie diese bitte in einer gesonderten Aufstellung.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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