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(Un-)Verbindlichkeit von Daten der Bescheidabholung

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    (Un-)Verbindlichkeit von Daten der Bescheidabholung

    WO finde ich etwas darüber, dass NUR der Papierbescheid verbindlich ist?

    Wenn ich mich zB länger im Ausland aufhalte und meinen Papierbescheid nicht erhalten kann, die Bescheidabholung aber in einen Fehler gelaufen ist (also keine Daten digital abrufbar waren) - dann könnte ich dadurch meine Rechtsbehelfsfrist versäumen.

    Aber wo sind dazu die Grundlagen zu finden? Wo steht geschrieben, dass NUR der Papierbescheid rechtlich wirksam und bindend ist?

    #2
    AW: (Un-)Verbindlichkeit von Daten der Bescheidabholung

    Dies hängt einfach damit zusammen, dass der (Papier-)steuerbescheid die einzig rechtlich verbindliche Antwort der zuständigen Finanzbehörde ist. Verfahrensrechtlich (gesetzlich) ist dies in der Abgabenordnung geregelt.

    Hier ergänzend z. B. folgender Link: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fa...r_elektronisch
    Zuletzt geändert von ; 12.10.2018, 09:35. Grund: Ergänzung

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      #3
      AW: (Un-)Verbindlichkeit von Daten der Bescheidabholung

      Nach § 155 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erfolgt die Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid, der nach § 157 Abs. 1 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilen ist. Zur Bekanntgabewirkung eines elektronischen Steuerbescheids siehe § 122 Abs. 2a AO. Welche Voraussetzungen für die Bekanntgabe eines elektronischen Steuerbescheids vorliegen müssen, regelt § 87a AO, insbesondere Abs. 7 und 8.

      Da die Finanzverwaltung bisher technisch noch gar nicht in der Lage ist die Voraussetzungen des § 87a AO zu erfüllen, bedeutet das im Umkehrschluss, dass derzeit nur die schriftliche Bekanntgabe eines Steuerbescheids möglich ist und sich Dein Problem mit der "Bescheidabholung" daher nicht stellen kann. Beachten solltest Du, dass die Angabe der Bescheidabholung in Elsterformular und -vermutlich- in Mein Elster missverständlich ist, denn dort wird gerade nicht der Bescheid bereitgestellt, sondern lediglich als zusätzlicher Service die BescheidDATEN. Das ist ein Riesenunterschied, denn die BescheidDATEN sind kein Steuerbescheid und damit auch ohne jede rechtliche Wirkung.

      Unabhängig davon solltest Du natürlich dafür sorgen, dass Du von einem Papierbescheid Kenntnis erlangst. Wenn Du z.B. sechs Wochen im Ausland weilst und keinen Empfangsbevollmächtigten angegeben hast und der Bescheid kommt in der Zeit und die Einspruchs- und Zahlungsfrist läuft ab, ist das DEIN Problem.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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