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Steuerbescheid hat Sonderausgabe Kirchensteuer ohne in der Kirche zu sein, für 2017?

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    Steuerbescheid hat Sonderausgabe Kirchensteuer ohne in der Kirche zu sein, für 2017?

    Hallo,

    ich habe mal den Steuerbescheid vom Finanzamt ( von einem Steuerberater gemacht ) in das Elster Formular eingegeben.

    Berechnung stimmte bis auf 7 Euro.

    Dann habe ich von dem Bescheid ( Finanzamt ) die 17 Euro als Sonderausgabe bei Kirchensteuer ( Zeile 42 ) eingegeben, bin aber nicht in der Kirche,
    danach stimmte es auf den Cent genau.

    Wie kann das?

    Als Sonderausgabe habe ich nur 4.000 Euro als Unterhaltszahlung an EX Frau angegeben.

    Kann das auch von der Direktversicherung kommen?

    Gruß

    blumshuett

    #2
    AW: Steuerbescheid hat Sonderausgabe Kirchensteuer ohne in der Kirche zu sein, für 20

    In ElsterFormular kannst Du den Bescheid schlecht eingeben. Idealerweise gibt man dort die Daten der Steuererklärung ein.

    Zitat von blumshuett Beitrag anzeigen
    die 17 Euro
    Welche 17 Euro?

    Kommentar


      #3
      AW: Steuerbescheid hat Sonderausgabe Kirchensteuer ohne in der Kirche zu sein, für 20

      Hi,

      ich habe in das Elster Formular für 2017 auch mal meine Steuererklärung eingegeben,
      anhand der Daten die ich dem Steuerberater gegeben habe.

      Die Berechnung stimmte bis auf 7 Euro in der Endsumme.

      Der Bescheid vom Finanzamt hat aber als Sonderausgabe nicht 4.000 Euro, sondern 4.017 Euro aufgeführt.
      Die 17 Euro sind als Sonderausgabe Kirchensteuer aufgeführt.

      Trage ich nun die 17 Euro bei Zeile 42 Sonderausgabe Kirchensteuer ein, stimmt die Berechnung zu 100 % mit dem Bescheid Finanzamt überein.

      Kann der Betrag auch aus 2016 kommen? Allerdings waren wir da noch zusammen veranlagt, haben aber lt. Bescheid 16,53 Euro zuwenig Kirchensteuer bezahlt.

      Gruß

      blumshuett

      - - - Aktualisiert - - -

      erledigt...

      "
      Die von Ihnen tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dazu zählt nicht nur die während des Jahres entrichtete Steuer, die Sie aus der Lohnsteuerbescheinigung bzw. Ihrem Vorauszahlungsbescheid entnehmen können, sondern auch die für das vergangene Jahr nachbezahlte (aufgrund von Steuerbescheiden für zurückliegende Jahre) oder für das nächste Jahr vorausbezahlte Kirchensteuer und die Kirchensteuer auf die Einkommensteuer bei individueller Besteuerung von Kapitalerträgen (die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer ist nicht als Sonderausgaben absetzbar).
      "

      Das ist der Betrag von 2016.

      Gruß

      blumshuett

      Kommentar

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