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Absetzbarkeit des Unterhalts an die Kindesmutter im zweiten Jahr der Elternzeit

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    Absetzbarkeit des Unterhalts an die Kindesmutter im zweiten Jahr der Elternzeit

    Hallo, liebe Experten, ich brauche Eure Hilfe. Ich erstelle meine Steuererklärung für 2015 und habe folgende Frage: Ich habe im Jahr 2015 meine Freundin bzw. die Mutter unseres Kindes finanziell unterstützt und möchte nun dies absetzen. Meine Freundin hatte sonst keine Einkünfte nd Vermögen.

    Unterstützung vom 01.01.-30.09.2015
    Danach was das Ende der Elternzeit und sie hat wieder ihre Arbeit aufgenommen, dadurch hat sie Einnahmen aus n. s. Arbeit.

    Frage: muss ich den Gehalt meiner Freundin bei den Einkünften der Unterstützten Person angeben oder nicht....weil die Unterstützung nur bis September gezahlt wurde.

    Es ist ein großer Unterschied bei der Erstattung, ob ich diese Einnahmen ab September angebe oder nicht. Daher brauche ich Eure Hilfe.

    Vielen Dank!

    #2
    AW: Absetzbarkeit des Unterhalts an die Kindesmutter im zweiten Jahr der Elternzeit

    wenn der Unterstützungszeitraum bis 30.09. war, müssen auch nur die Einkünfte bis 30.09. angegeben werden. Auch die Bezüge (Elterngeld, Mutterschaftsgeld...)

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      #3
      AW: Absetzbarkeit des Unterhalts an die Kindesmutter im zweiten Jahr der Elternzeit

      Hallo ksedy1980,

      mal was grundsätzliches -> eine Steuererklärung ist immer eine Jahreserklärung und es gehört alles rein, was in diesem Jahr angefallen ist.

      Das ist auch keine Frage eines Problems mit der elektronischen Steuererklärung, sondern eine steuerrechtliche Frage, die hier in diesem Anwenderforum nicht beantwortet werden kann oder darf.

      Tschüß

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        #4
        AW: Absetzbarkeit des Unterhalts an die Kindesmutter im zweiten Jahr der Elternzeit

        Das ist auch keine Frage eines Problems mit der elektronischen Steuererklärung, sondern eine steuerrechtliche Frage, die hier in diesem Anwenderforum nicht beantwortet werden kann oder darf.
        Das trifft für die meisten der hier gestellten Fragen zu! In der Hilfe (amtlichen Anleitung) zur Anlage Unterhalt steht u. a. folgendes:

        Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, jedoch nur, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag
        von 624 Euro jährlich übersteigen.

        Es müssen deshalb die jeweiligen Zeiträume immer taggenau angegeben werden, also der Unterstützungszeitraum ebenso wie der Bezugszeitraum der eigenen Einkünfte der unterstützten Person.
        Die entsprechenden Datumsangaben können alle gemacht werden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          AW: Absetzbarkeit des Unterhalts an die Kindesmutter im zweiten Jahr der Elternzeit

          Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, jedoch nur, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro jährlich übersteigen.

          Vielen Dank für die Antworten....! Also wenn ich das richtig verstanden habe, ist ab Oktober kein Unterhaltszeitraum mehr und somit brauche ich die EansA meiner Freundin nicht anzugeben!?

          Ich würde morgen evtl. beim meinem Sachbearbeiter bei FA anrufen und nachfragen.

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            #6
            AW: Absetzbarkeit des Unterhalts an die Kindesmutter im zweiten Jahr der Elternzeit

            Zitat von ksedy1980 Beitrag anzeigen
            Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, jedoch nur, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro jährlich übersteigen.

            Vielen Dank für die Antworten....! Also wenn ich das richtig verstanden habe, ist ab Oktober kein Unterhaltszeitraum mehr und somit brauche ich die EansA meiner Freundin nicht anzugeben!?

            Ich würde morgen evtl. beim meinem Sachbearbeiter bei FA anrufen und nachfragen.
            Hallo,

            warum hast du dann im Forum gefragt?
            Die hier gegebenen Antworten bezüglich der Ausfüllhilfe sind doch eindeutig.
            Hättest du selbst lesen können. (Ausfüllhilfe)

            Gruß FIGUL
            Gruß FIGUL

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              #7
              AW: Absetzbarkeit des Unterhalts an die Kindesmutter im zweiten Jahr der Elternzeit

              Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
              Hallo,

              warum hast du dann im Forum gefragt?
              Die hier gegebenen Antworten bezüglich der Ausfüllhilfe sind doch eindeutig.
              Hättest du selbst lesen können. (Ausfüllhilfe)

              Gruß FIGUL
              Ich habe gefragt, weil ich nicht mich nur auf eine Meinung von der Sachbearbeiterin verlassen möchte und wollte gerne, sollte ich bei FA anrufen müssen, auf das Gespräch vorbereitet sein. Es geht dabei um gutes Geld und ich möchte auch kein Ärger mit FA, wenn ich was nicht angebe, was aber angegeben werden musste.
              LG und Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

              Schöne Weihnachtszeit!

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                #8
                AW: Absetzbarkeit des Unterhalts an die Kindesmutter im zweiten Jahr der Elternzeit

                Also wenn ich das richtig verstanden habe, ist ab Oktober kein Unterhaltszeitraum mehr und somit brauche ich die EansA meiner Freundin nicht anzugeben!?
                Ich glaube nicht, dass du meinen Beitrag richtig verstanden hast. Abgefragt werden die Verhältnisse im Veranlagungszeitraum. Wenn man die Angaben Datumsgenau macht,

                wirken sich Arbeitseinkünfte außerhalb des Unterstützungszeitraums nicht auf die Höhe der der steuerlich berücksichtigungsfähigen Unterhaltsleistungen aus.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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