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Fünftelregelung für Abfindung bei Grenzgänger

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    Fünftelregelung für Abfindung bei Grenzgänger

    Wie verhält es sich für die EKST-Erklärung in Deutschland, wenn ein Grenzgänger mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und 60-Tageregelung gemäß DBA mit der Schweiz sein Gehalt in der Schweiz versteuern kann, aber dann die Kündigung erhält und im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung erhält?

    Der Grenzgänger bekommt gemäß Aufhebungsvereinbarung zu seinem Lohn X eine Abfindungszahlung Y und eine Einzahlung in die Pensionskasse Z, welche auf dem Lohnausweis zu einer Gesamtsumme X+Y+Z aufaddiert wird, die Einmalzahlungen Y und Z laufen im selben Jahr. Der Gesamtlohn X+Y+Z wird in der Schweiz vollumfänglich versteuert, für die deutsche Seite geht es um die Minimierung der Progressionsauswirkungen.

    Hierzu folgende Fragen:

    1.
    Muss der Grenzgänger die Gesamtsumme in die Anlage N der EKST (zB in Feld 21) eintragen oder kann er die Fünfteilregelung in Anspruch nehmen oder zumindest die Einzahlung in die Pensionskasse subtrahieren?

    2.
    Mit welcher Vorgehensweise kann der Grenzgänger die Fünfteilregelung in Anspruch nehmen oder beantragen? Gibt es hierzu in einem Formular ein spezielles Feld?

    3.
    Wie kann der Grenzgänger die Pensionskasseneinzahlung als solche angeben und eine andere Behandlung gegenüber normalen Lohnelementen beantragen? Gibt es hierzu in einem Formular ein spezielles Feld?

    Für eine Hilfestellung zu diesen Fragen wären wir sehr dankbar.
    Danke im Voraus.

    #2
    AW: Fünftelregelung für Abfindung bei Grenzgänger

    Wenn Sie die Anlage N (Grenzgänger) aufrufen finden Sie dort in der Eingabehilfe umfangreiche Informationen, wenn Sie auf das jeweilige Eingabefeld klicken - z. B. zu Zeile 21.

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      #3
      AW: Fünftelregelung für Abfindung bei Grenzgänger

      Danke für die schnelle Antwort, in der Eingabehilfe findet sich ein Abschnitt zu Abfindungen, wonach man solche speziellen Vergütungen in die Felder 9-14 eintragen kann.
      Diese Felder sind aber wohl vorgesehen für zu versteuernde Vergütungen, die vom Arbeitgeber jedoch nicht ermässigt besteuert wurden.

      Dies scheint eher nicht geeignet für grundsätzlich steuerfreie Vergütungen.
      Der normale steuerfreie Arbeitslohn gemäss DBA wurde in den Vorjahren jeweils in das Feld 22 eingetragen, ohne zusätzliches Formular N-AUS.

      Habe ich dabei etwas übersehen oder gibt es weitere Hinweise oder Informationsquellen?
      Danke im Voraus.

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        #4
        AW: Fünftelregelung für Abfindung bei Grenzgänger

        Hast du schon mal die die Hilfe zur Zeile 76 der Anlage N-AUS gelesen? Der Abschnitt könnte doch für deine Abfindung passen?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          AW: Fünftelregelung für Abfindung bei Grenzgänger

          Danke für diesen Hinweis mit der Anlage N-AUS, das könnte wirklich die Lösung für die Aufteilung der Beträge X und Y sein.

          Der steuerfreie Lohn X wird in das Feld 70 der Anlage N-AUS eingetragen und dann auch in Feld 22 der Anlage N übernommen. So wirkt wirkt die Progression nur auf diesen (reduzierten) Betrag.

          Die steuerfreie Abfindung Y wird in das Feld 76 der Anlage N-AUS eingetragen und übernommen in das Feld 24 der Anlage N. So wird offensichtlich die Fünftel-Regelung beantragt für diesen Betrag Y.

          Aber wo kann die steuerfreie Einzahlung Z in die Pensionskasse angegeben werden?
          Einzahlungen in die Pensionskasse werden ja nicht besteuert, sondern eine steuerliche Wirksamkeit ergibt sich erst, wenn Beträge daraus entnommen werden. Somit dürfte die steuerfreie Einzahlung Z in die Pensionskasse auch keinen Einfluss auf die Progression haben, denn ansonsten würde die Progression ja 2x erhöht, einmal bei Einzahlung und ein zweites Mal beim Bezug.
          Einfach weglassen darf man diesen Betrag Z wahrscheinlich auch nicht, gibt es hierzu evtl. noch ein spezielles Feld oder einen anderen Weg?

          Besten Dank im Voraus.

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            #6
            AW: Fünftelregelung für Abfindung bei Grenzgänger

            Zeile 70 dürfte nicht richtig sein, da geht es nicht um DBA. In dem Abschnitt müssen die Beschäftigten bei internationalen Organisationen ihren Lohn erklären.

            Zu diesen Pensionskassenbeiträgen kann ich dir nicht helfen. Vielleicht kommst du mit der Ausfüllanleitung zur Anlage N-GRE in dem Punkt weiter.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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