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Pfändungs- und Einziehungsverfügung zurückfordern

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    Pfändungs- und Einziehungsverfügung zurückfordern

    Hallo zusammen,

    ich bin in einer etwas unglücklichen Lage und brauche Rat.

    2016 habe ich meine Ust-Voranmeldung bis September pünktlich abgegeben. Leider habe ich es aus familiären und gesundheitlichen Gründen nicht mehr geschafft abzugeben. Da ich im Ausland war und auf die Mahnungen vom Finanzamt nicht rechtzeitig reagieren konnte, haben sie den Umsatz geschätzt und ca. 1700€ gepfändet.

    Ich bin mir bewusst, dass ich dran selber schuld bin, aber wie kann ich das gepfändete Geld trotzdem zurückfordern? Ich habe inzwischen die Ust-Voranmeldung für das 4. Quartal 2016 abgegeben (0€ Einnahmen) und den gepfändeten Betrag im Feld 108 in der Jahreserklärung eingetragen. Im Bescheid wurde das aber vom Finanzamt leider nicht berücksichtigt. Mein Sachbearbeiter meinte am Telefon, ich soll eine berichtigte Erklärung abgeben, aber er wollte keine weiteren Infos geben.

    Wo kann ich die 1700€ im Elster eintragen? Ist es überhaupt möglich einen gepfändeten Betrag zurückzufordern, wenn die Schätzung höher ist als die tatsächlichen Einnahmen?

    Ich hoffe hier ist ein Experte der mir vielleicht weiterhelfen kann.

    Danke und viele Grüße!

    #2
    AW: Pfändungs- und Einziehungsverfügung zurückfordern

    Mit Abgabe der Jahreserklärung sind doch alle bisherigen Festsetzungen hinfällig. Du schuldest die Steuer, die Du für das Jahr erklärst, es sei denn natürlich dass das Finanzamt daran noch Änderungen vornimmt. Die bisher geschätzten Beträge sind somit hinfällig. Evtl. bleiben Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge bestehen.

    Kommentar


      #3
      AW: Pfändungs- und Einziehungsverfügung zurückfordern

      Hallo,

      >>>und den gepfändeten Betrag im Feld 108 in der Jahreserklärung eingetragen.

      Da gehört es imho aber nicht hin, es war ja keine Vorauszahlung.
      Wobei das eigentlich nichts ändern sollte, denn das Finanzamt hat den Betrag natürlich gestrichen, weil eben keine Vorauszahlung vorgelegen hat.

      Den gepfändeten Betrag musst du gar nicht eintragen, das läuft automatisch auf der Kontenebene.
      Praktisch war dein Steuerkonto ausgeglichen (1700* Euro Schätzung, und dann 1700* Euro Zahlung bzw. Pfändung). Durch den neuen Bescheid mit Null steht das Steuerkonto bei minus 1700* Euro (weil er den anderen bescheid aufhebt, und das ist die Differenz), und dieses Guthaben wird erstattet.

      *alles ohne Schätzungszuschläge, Pfändungskosten etc. (weil ich die nicht kenne), die bekommst du natürlich nicht zurück

      Anmerkung: Ich mache keine Umsatzsteuererklärungen, daher weiß ich nicht genau wie die Bescheide aussehen. Bei der Einkommensteuer gibt es jedenfalls direkt am Anfang eine Tabelle, das ist das Steuerkonto. Und dort gibt es auch eine Zeile "bereits gezahlt".


      >>>Im Bescheid wurde das aber vom Finanzamt leider nicht berücksichtigt.

      Was wurde nicht berücksichtigt? Das Einkommen in Höhe Null, oder die bereits geleistete Zahlung?


      >>>... haben sie den Umsatz geschätzt ...

      Ist der entsprechende Bescheid überhaupt vorläufig? (ja, ist natürlich die Regel, aber es soll auch schon mal endgültige Bescheide gegeben haben)


      >>> Ist es überhaupt möglich einen gepfändeten Betrag zurückzufordern, wenn die Schätzung höher ist als die tatsächlichen Einnahmen?

      Ja, das ist möglich, eigentlich sogar Pflicht (ein Schätzungsbescheid entbindet nicht von der Erklärungspflicht - sonst würden es manche in besonders guten Jahren ja grundsätzlich so machen).

      Stefan
      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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