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Berechnung "Ausländische Einkünfte" - zweifacher Umzug von/ins Ausland

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    Berechnung "Ausländische Einkünfte" - zweifacher Umzug von/ins Ausland

    Hallo zusammen,

    Bei der Berechnung der "auslaendischen Einkuenfte" auf der Anlage WA-ESt nehme ich das Bruttoeinkommen, das im Ausland erzielt wurde und ziehe Werbungskosten (1000€) ab.

    Soweit gut. Kann ich Beitraege zu auslaendischen Krankenversicherung auch geltend machen (in gleicher Weise wie Beitraege zu KV und RV in Deutschland steuerfrei sind)? Zeile 31 in Anlage Vorsorgeaufwand sieht danach aus, aber wenn ich meine Beitraege dort eintrage aendert sich nichts an der Steuerfestsetzung.

    Zweitens, wie verhaelt sich das wenn innerhalb eines Steuerjahres Zuzug als auch Wegzug nach/von Deutschland stattfinden? Z.B. Jan-Mär alleiniger Wohnsitz in Land 1, Apr-Sep alleiniger in Wohnsitz D, Okt-Dez alleiniger Wohnsitz in Land 2. Kann ich dann die Werbungskosten i.H.v. 1000€ zwei Mal abziehen, also ein Mal fuer die Berechnung der Einkuenfte in Land 1 und ein Mal fuer die von Land 2?

    #2
    AW: Berechnung "Ausländische Einkünfte" - zweifacher Umzug von/ins Ausland

    Hallo mangrove,

    die Steuererklärung ist eine Jahressteuererklärung, also werden alle Einkünfte des Jahres erklärt und es gibt einen Werbungskosten Pauschbetrag von 1000 Euro für das Jahr.
    Wenn du mit deinen Beiträgen zur Krankenversicherung usw. den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug erreicht hast, haben alle weiteren Sonderausgaben keine steuerliche Auswirkung mehr.

    Tschüß

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      #3
      AW: Berechnung "Ausländische Einkünfte" - zweifacher Umzug von/ins Ausland

      Da habe ich wohl leider andere Aussagen, die ich vorher gefunden habe, missverstanden. Aber jetzt ergibt alles Sinn.

      Danke, holzgoe.

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        #4
        AW: Berechnung "Ausländische Einkünfte" - zweifacher Umzug von/ins Ausland

        Wenn du mit deinen Beiträgen zur Krankenversicherung usw. den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug erreicht hast, haben alle weiteren Sonderausgaben keine steuerliche Auswirkung mehr.
        Wobei es für die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung bzw. Pflegepflichtversicherung allerdings keinen Höchstbetrag gibt!
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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