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Übungsleiterpauschale

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    Übungsleiterpauschale

    Hallo zusammen.
    Meine Frau (normale Arbeitnehmerin) hat 2018 nebenbei als Übungsleiterin im Sportverein angefangen. Sie verdiente im ersten Jahr nur ca. 400€ pro Jahr, hatte aber Kosten für Kurse von ca. 700€.
    Haben gehört, es gibt eine Pauschale dafür von 2400€.
    Uns ist folgendes nicht klar: Ist das eine Pauschale, die bei Vorlage des Übungsleitervertrages in der Steuererklärung Anlage N einfach vom zu versteuernden Betrag abgezogen wird
    oder
    muss sie in Ihrem Fall die Kosten und die Einnahmen immer gegenüber stellen um nachzuweisen, daß die Einnahmen diese Pauschale von 2400€ nicht überschreiten?

    Danke vorab
    MK

    #2
    AW: Übungsleiterpauschale

    Die Übungsleiterpauschale ist eine Pauschale, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Höhe der Einnahmen aus der Tätigkeit - höchstens bis zum Höchstbetrag - gewährt wird. Belege sind nicht erforderlich. Soweit höhere Aufwendungen als die Pauschale geltend gemacht werden, sind diese insgesamt nachzuweisen.

    Kommentar


      #3
      AW: Übungsleiterpauschale

      Vielen Dank.
      Dann habe ich das falsch verstanden.

      Ich dachte, wir ziehen einfach die Pauschale (wie bei der Werbungskostenpauschale) vom zu versteuernden Einkommen ab. Dies ist dann nicht der Fall.
      Wir müssen dann zusätzlich zu der EKst Erklärung eine Einnahmeüberschussrechnung machen? Bei Ausgaben von 800€ und Einnahmen von nur 400€ im ersten Jahr würden dann die Differenz vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden?
      Oder müssen wir dann Beides = Die Pauschale in der Anlage N plus die EÜR?

      Vielen Dank im Voraus

      MK

      Kommentar


        #4
        AW: Übungsleiterpauschale

        Das ist alles Steuerrecht und hat nichts mit der elektronischen Steuererklärung zu tun. Mach dich selbst schlau, wie die Regelungen in § 3 Nr. 26 und § 3c Abs. 1 EStG sind.

        https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

        https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3c.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          AW: Übungsleiterpauschale

          Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ansatz der Pauschale (§3 Nr. 26 EStG) vorliegen und die Einnahmen / Werbungskosten diese nicht übersteigen, dann muss keine EÜR eingereicht werden. In diesem Fall reicht der Nachweis der Einnahmen.

          Der Ansatz der Pauschale kann/darf aber nicht zu einem Verlust führen. Wenn die Einnahmen nur 400 € betragen haben wird auch die Pauschale nur in Höhe von 400 € berücksichtigt, sodass diese Einnahmen steuerfrei bleiben.

          Hinsichtlich des § 3 Nr. 26 EStG gibt es aber kein Wahlrecht. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, so wird dieser auch angesetzt mit der Folge, dass evtl. Verluste (bei euch 300 €) verpuffen und nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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            #6
            AW: Übungsleiterpauschale

            Die Meinungen darüber, ob da etwas verpufft, gehen auseinander, aber das ist auch Steuerrecht!

            https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/731078/
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #7
              AW: Übungsleiterpauschale

              Stimmt, zu dem Thema sind Verfahren anhängig.

              Diese widersprechen aber der Verwaltungsauffassung und es wurden noch keine anderslautenden BFH Urteile amtlich veröffentlicht (Bundessteuerblatt).

              Das Finanzamtes wird daher nach der bisherigen Verwaltungsauffassung entscheiden = der Verlust verpufft.
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
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