Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Während Entsendung ins Ausland: Umgang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Während Entsendung ins Ausland: Umgang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    liebe Forumsuser,

    seit 01.01.2016 bin ich von meinem deutschen Arbeitgeber ins nicht-EU Ausland (Südostasien) entsandt worden, mein Arbeitsvertrag ruht bis zum Abschluss der Entsendung, die am 31.12.2019 endet.

    Für die Jahre 2016 bis 2019 habe bzw. werde ich keine Einkommenssteuer von meinem Gehalt an das dt. Finanzamt abführen, aber die Sozailabgaben "strahlen aus" und diese wurden bzw. werden weiterhin an die entsprechenden Stellen gezahlt (AV, RV, PV, KV).
    Meine weltweite Einkommenssteuer zahle ich dem Staat, in den in entsandt wurde.

    Im Q3 2016 habe ich eine Immobilie zum Zwecke der Vermietung erworben (Doppelhaushälft mit Grundstück) und Sanieren und Renovieren lassen (mit Managament aus meiner Familie vor Ort).
    Seit Q2 2017 habe ich einen Mieter mit unbefristetem Mietvertrag, der diese Immobilie bis heute benutzt.

    Die letzte Steuererklärung habe ich für das Finanzjahr 2015 eingereicht, daher beschäftige ich mich aktuell mit den Steuererklärungen für 2016 bis 2019.

    1. Frage: bin ich mit meiner Situation dazu berechtig oder gar gezwungen Anlage V der Steuererklärung auszufüllen, um z.B. die hohen Anschaffungskosten aus 2016 geltend zu machen und im besten Fall bis ins Jahr 2020 vorzutragen?
    (wie z.B. hier aufgelistet: https://www.test.de/Steuertipps-fuer...ter-5293402-0/)

    2. Frage: wie wirkt sich die Beantwortung der 1. Frage auf meine Situation für das Jahr 2020 aus?

    Zur Information: Ich muss in meinem Gastland sämtliches Welteinkommen versteuern, dazu zählen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    Vielen Dank für Ihre Tipps und Meinungen im Voraus!

    #2
    AW: Während Entsendung ins Ausland: Umgang mit Einkünften aus Vermietung und Verpacht

    Grundsätzlich ist erst die Frage der Steuerpflicht zu klären. Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben sollten wären Sie mit den Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig. Die Steuererklärung für beschränkt steuerpflichtige finden Sie auch in Mein ELSTER. Der Steuererklärung wäre die Anlage V (Vermietung und Verpachtung beizufügen). Ihr weiteres im Ausland erzielte Einkommen würde in diesem Fall nicht interessieren

    Kommentar


      #3
      AW: Während Entsendung ins Ausland: Umgang mit Einkünften aus Vermietung und Verpacht

      Hallo korsika,

      vielen Dank für deine Antwort und das Stichwort "beschränkt steuerpflichtig"!

      Meiner Nachforschung darauf stellt sich wie folgt dar
      - § 1 EStG -> Für mich käme nur Abs (4) in Frage, wonach "Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind [..] beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben."

      - § 49 EStG -> Da ist unter Abs (1), Nr. 6 "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind [..]"

      - § 21 EStG -> Da steht unter Abs (1), Nr. 1 "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, [..]"

      Soweit lautet die Antwort zur Frage 1: ja, beschränkt steuerpflichtig und verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben
      (vgl. https://www.finanztip.de/steuererkla...laerung-frist/ "Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind [..] Menschen, die Vermietungs- oder Kapitaleinkünfte haben, die 410 Euro übersteigen."

      Kritisch für mich ist die Verspätung: "Ab 2019 werden Fristverstöße strenger verfolgt. Dann verlangt das Finanzamt auf jeden Fall einen Verspätungszuschlag. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat."

      @korsika
      Weißt du, ob ich auch dann einen Verspätungszuschlag zahlen muss, wenn ich Verluste vortrage (z.B. für 2016)?

      Kommentar


        #4
        AW: Während Entsendung ins Ausland: Umgang mit Einkünften aus Vermietung und Verpacht

        Das mit dem Verspätungszuschlag steht im Gesetz, warte die Praxis ab. Keiner kann vorhersagen, wie der Bearbeiter agiert.

        Kommentar

        Lädt...
        X