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Gewinnermittlung bei einmaligem Honorar als Autor

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    Gewinnermittlung bei einmaligem Honorar als Autor

    Liebes Forum,
    ich möchte für das zurückliegende Jahr erstmalig selbst (ohne Hilfe eines Steuerberaters) eine Steuererklärung abgeben.
    Ich bin als Beamter im Landesdienst NRW und habe 2018 ein Autoren-Honorar in Höhe von 700 EUR erhalten. (Auf der Honorarabrechnung steht, dass der Betrag Netto wie Brutto sei).
    In der Gewinnermittlung der Anlage S hat mein Steuerberater das Honorar aus 2017 (das waren auch einmalig 700 EUR) nach Gewinnermittlung als 525 EUR angegeben, aber keine Rechnungen oder AUfstellungen von Kosten oder so beigelegt. Natürlich verursacht die Autorentätigkeit auch Kosten: Ich habe für das Projekt wahrscheinlich 100 STunden lang am PC gesessen, brauchte einen Arbeitsplatz dafür (im Privathaus) und INternet etc.
    Was kann ICH denn analog zu meinem Steuerberater von meinem Honorar 2018 abziehen? Was hat mein Steuerberater vermutl. abgezogen (und zwar erfolgreich, weil es nicht moniert wurde)? Pauschalbeträge gibt es da ja wohl nicht, wie ich nach einer Forumsrecherche hier festgestellt habe (https://forum.elster.de/anwenderforu...tent%E4tigkeit).
    Hrzl. Dank für die Ratschläge.
    Crocoandy

    #2
    AW: Gewinnermittlung bei einmaligem Honorar als Autor

    Dein Steuerberater hat offenbar eine Betriebsausgabenpauschale von 25% geltend gemacht.

    Bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit, sowie bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit dürfen pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, maximal 614 Euro jährlich,
    statt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

    Es gibt doch mehr Pauschalen als die, die im Gesetz selbst stehen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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