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Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

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    Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

    Hallo, ich habe in der Steuererklärung die Kosten für die Tagesmutter ca. 700 Euro angegeben. DEr Vater ( wir leben nicht zusammen und waren auch nicht verheiratet) zahlt jetzt monatlich mit Extra Überweisung 50Euro mit Text Tagesmutter.
    ER will das in seiner Steuererklärung als Betreuungskosten geltend machen.
    Muss ich diesen Betrag dann an den Betreuungskjosten abziehen oder ist das KIndesunterhalt?

    #2
    AW: Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

    Womit erstellst du denn deine Erklärung? Hier bist du nämlich im falschen Unterforum.

    Es gibt in der Anlage Kind ein Zeile 67 für den Gesamtaufwand der Eltern und eine Zeile 69 für deinen Anteil.

    Dann gibt es noch einige Zeilen, die m. E. für deinen Fall relevant sind. Ich nehme an, die 700 € sind der monatliche Gesamtbetrag. Davon musst du zunächst die Kosten für die Verpflegung des Kindes abziehen,
    dann wird das aber immer noch über dem Jahreshöchstbetrag liegen. Deshalb solltet ihr euch über die Aufteilung des Höchstbetrags (Zeile 73) verständigen.

    Dass der Vater den von ihm selbst getragenen Anteil an den Kinderbetreuungskosten auch selbst steuerlich geltend machen will, wirst du ihm nicht verwehren können.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

      Hallo,
      sorry, falls meine Frage im falschen Forum gelandet ist, welches wäre richtig gewesen?

      Bisher erstelle ich die Erklärung mit Taxman, komme damit aber nicht so gut zurecht.

      Habe mir die Seite der Anlage Kind angeschaut. Das habe ich wohl durch "steuerfrei und
      Arbeitgeber "einfach ignoriert.

      In Zeile 68 muss also der Anteil des Vaters.

      Dann wird mir der Wert aus Spalte 69 zugerechnet.

      Dann muss in der Zeile 73 nicht zwingend ein Eintrag gemacht werden, wenn die Aufteilung
      Betragsmäßig erfolgen soll.

      Ich hoffe, ich habe dass Jetzt richtig verstanden.

      Danke für die schnelle Antwort.

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        #4
        AW: Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

        Wir haben hier ein Unterforum für Steuer- und Buchhaltungssoftware, dahin verschiebe ich das Thema dann.

        Bisher erstelle ich die Erklärung mit Taxman, komme damit aber nicht so gut zurecht.
        Da bist du nicht allein! Wie das in Taxman richtig zu erklären ist, müsste ich mir auch erst genau ansehen.

        Der Anteil des Vaters gehört jedenfalls nicht in die Zeile 68! Der taucht vom Betrag her überhaupt nicht direkt in deiner Erklärung auf.

        In Zeile 67 kommen die Gesamtaufwendungen der Eltern, in Zeile 69 trägst du deinen Anteil daran ein. Als Differenz zwischen den Zeilen 67 und 69 verbleibt dann der Anteil, den der Vater bezahlt hat.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          AW: Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

          OK. Ich werde künftig in Zeile 67 den Gesamtbetrag der Kosten
          in Zeile 69 den Betrag den ich gezahlt habe.
          Dann sollte das Klappen.
          2016 ist jetzt halt gelaufen.
          Jetzt werde ich das mal in Taxman versuchen.

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            #6
            AW: Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

            Wenn der Vater jährlich nur 600,00 € beisteuert und du den Hauptanteil trägst, sollte ihr euch schon über die Höchstbetragsaufteilung verständigen, sonst ist bei dir bei 2.000,00 € Schluss.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              AW: Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

              Zur Klarstellung der von Charlie24 gemachten Berechnung:

              Nach § 10 Absatz 1 Nr 5 EStG sind als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig 2/3 der Aufwendungen aber maximal 4000 € je Kind.

              Eine Aufteilung des Höchstbetrages ist aber m. e. nicht notwendig, da das Kind nicht im Haushalt des Vaters lebt und dieser wohl auch keine Rechnung von der Tagesmutter erhalten hat. Somit kann er diesbezüglich sowieso keine Sonderausgaben geltend machen.

              BMF-Schreiben vom 14.03.2012, BStBl I 2012, 307
              Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 20.02.2019, 06:59.
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
              ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                #8
                AW: Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

                Wieder etwas dazu gelernt!

                Wenn der abgekürzte Zahlungsweg, den der Vater hier gewählt hat, ihm ohnehin nichts nützt, stellt sich die Frage neu, ob die Beteiligung des Vaters überhaupt angegeben werden muss.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  AW: Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

                  Ich hatte in 2016 den vom Vater übernommenen Betrag nicht an den Gesamtkosten gekürzt.
                  Bei 2017 bin ich jetzt noch am überlegen.
                  Evtl. lasse ich mir einfach auf dem Formular Kind unter den Beteuungskosten bestätigen, dass
                  künftig die Betreuungskosten zu 100 % bei mir angesetzt werden.
                  Will mich ja nicht der Steuerhinterziehung starfbar machen.

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                    #10
                    AW: Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

                    Ich hatte in 2016 den vom Vater übernommenen Betrag nicht an den Gesamtkosten gekürzt.
                    Wenn ich mir das BMF-Schreiben (insbesondere Randnummer 28) so durchlese, wird da vermutlich nichts passieren.

                    Der Vater wird sich wohl damit abfinden müssen, dass er seine Beteiligung an den Kosten steuerlich nicht geltend machen kann.

                    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/432851/
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      AW: Anteil des Vaters an Betreuungskosten abziehen

                      Hallo

                      Eigentlich ist das eindeutig. 1. Die Zahlung und "2. gemeinsamer Haushalt mit dem KInd.
                      Dieser gemeinsame Haushalt liegt nicht vor.

                      Jetzt bin ich doch beruhigt.
                      Für mich ist das jetzt geklärt.

                      Der Vater kann das jetzt seinem steuerlichen Berater, der ihn auf diese Idee gebracht hat
                      klarmachen oder auch nicht.

                      Vielen, vielen Dank auch beiden

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