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Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen

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    Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen

    Hallo,

    ich möchte für eine andere Person, für die ich unter meinem eigenen Mein ELSTER Konto die Steuererklärung übermittle und auch bereits den Belegabruf durchgeführt habe, den Antrag auf Anpassung von Steuervorauszahlungen nach Erhalt des Steuerbescheides durchführen.
    In dem entsprechenden Entwurfsformular Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen habe ich bereits die andere Person unter dem Abschnitt 1 - Steuerpflichtige Person eingetragen.

    Frage: Muss ich dann zusätzlich auch meine persönlichen Daten unter dem Abschnitt 3 - Abweichender Absender des Antrags eintragen, oder nicht? Ich finde hierzu leider keinen Hilfe-Eintrag.

    Anm.:
    Die Abschnitte 4 - Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen und 5 - Begründung des Antrags sind klar und habe ich entsprechend ausgefüllt.

    Gruß

    #2
    AW: Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen

    Da bei Übermittlungen in Mein ELSTER der Datenübermittler ohnehin immer bekannt ist, sollte man den Abschnitt meiner Meinung nach ausfüllen.

    Wenn es sich um Angehörige gemäß § 15 AO handelt, ist das ja überhaupt kein Problem.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen

      Da bei Übermittlungen in Mein ELSTER der Datenübermittler ohnehin immer bekannt ist, sollte man den Abschnitt meiner Meinung nach ausfüllen.
      Wenn es sich um Angehörige gemäß § 15 AO handelt, ist das ja überhaupt kein Problem.
      Es ging mir bei der Frage um den rein formalen Aspekt. Mir war nicht klar, ob mit anderer Absender nicht vielleicht etwas anderes denn die Person des Übermittlers gemeint sein könnte.


      Jetzt tauchen schon die nächsten Fragen auf:

      In der gesamten Quartalsvorauszahlung sind als Einzelbeträge enthalten: ESt, Soli, KiSt.

      Frage: Reicht es, im Abschnitt 4 unter Steuerart lediglich Einkommensteuer auszuwählen, oder muss ich zusätzlich einen zweiten Eintrag mit der Steuerart Kirchensteuer generieren.

      Was ist dann aber mit der Steuerart Soli? Diese kommt in der Auswahltabelle nicht vor!

      Wann ist die Steuerart Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer relevant? Ich denke eher, dass diese für meinen Fall nicht zutrifft, bin mir aber nicht sicher.
      Zuletzt geändert von ErnstK62; 04.03.2019, 13:36.

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        #4
        AW: Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen

        Zitat von ErnstK62 Beitrag anzeigen
        In der gesamten Quartalsvorauszahlung sind als Einzelbeträge enthalten: ESt, Soli, KiSt.

        Frage: Reicht es, im Abschnitt 4 unter Steuerart lediglich Einkommensteuer auszuwählen, oder muss ich zusätzlich einen zweiten Eintrag mit der Steuerart Kirchensteuer generieren.

        Was ist dann aber mit der Steuerart Soli? Diese kommt in der Auswahltabelle nicht vor!

        Wann ist die Steuerart Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer relevant? Ich denke eher, dass diese für meinen Fall nicht zutrifft, bin mir aber nicht sicher.
        Ich bringe die Frage mal auf Wiedervorlage! Hat niemand eine Idee hierzu?

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          #5
          AW: Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen

          Die Einkommensteuer ist die Hauptsteuer - deshalb bezieht sich der Anpassungsantrag auch darauf. Werden die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer angepasst erfolgt die Anpassung der Folgesteuern (Kirchensteuer, Soli = Annexsteuern) automatisch.

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            #6
            AW: Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen

            @korsika

            Danke für die Rückantwort. Dann werde ich es beim Eintrag Steuerart = Einkommensteuer belassen.

            Der Antrag ist in meinem Fall ja auch nur relevant, falls das FA mit dem kommenden Steuerbescheid für 2018 trotz voraussichtlicher erheblicher Steuererstattung an den Vorauszahlungen im Jahr 2019 festhält. Im ersten Quartal 2019 (zum 10.03) wird sicher noch eine aus dem letzten Bescheid festgelegte Vorauszahlung erfolgen, dann aber hoffentlich nicht mehr. Zumal der Grund für die Vorauszahlungsfestlegung durch einen einmaligen Anstieg ausländischer Einkünfte (ausschüttungsgleiche Erträge), welche nicht der inländischen Abschlagssteuer unterlegen haben, verursacht wurde.
            Zu erwartende zukünftig anfallende Steuernachzahlungen werden aufgrund der Reform des InvStG sicherlich unterhalb der Vorauszahlungsbedingung von mindestens 400 Euro pro Jahr (100 Euro pro Quartal) liegen.

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