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Steuernachzahlung zwecks Krankengeld?

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    #61
    Nochmal meine Empfehlung, für 2023 eine getrennte Veranlagung in Betracht zu ziehen.

    Wenn Du vom 01.01.-08.02.2023 rund 5.000 € Bruttolohn gehabt hast und vom 09.02.2023 - 31.12.2023 sagen wir mal 20.000 € Krankengeld und sonst nichts beziehst ist bei einer Einzelveranlagung bei Dir von einem zu versteuernden Einkommen von nicht mehr als 2.800 € auszugehen (5.000 € - Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung - Arbeitnehmerpauschale). Lt. Progressionsvorbehaltsrechner kommst Du damit auf eine Einkommensteuer von 329 €, das ist weniger als das was bei Steuerklasse III im Jan./Feb. einbehalten wurde, Du bekommst also sogar noch was zurück. Und wenn die Frau die Einzelveranlagung macht wird sie behandelt als hätte sie Steuerklasse I statt Steuerklasse V gehabt, sie bekommt auch was zurück wenn sie das ganze Jahr Lohnsteuer nach Steuerklasse V gezahlt hat.

    Von Nachzahlen kann bei diesem Szenario nicht die Rede sein.

    Aber endgültig weißt Du das erst, wenn das Jahr rum ist, vielleicht arbeitest Du da ja schon längst wieder oder bekommst inzwischen eine Rente, dann muss man wieder anders rechnen.

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      #62
      Ich hatte gestern mal die Zahlen überschlagen, und bin schon auf eine nicht ganz unerhebliche Nachzahlung gekommen.
      Ich bin zumindest bei Einzelveranlagung eher beim Ergebnis von Telepeter gelandet. Auf 20,00 € genau wird man das nicht sagen können.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #63
        Ob das insgesamt wirklich günstiger ist, muss man aber sorgfältig ausrechnen. Auch wenn die Ehefrau mit Stkl. V eine Erstattung erhält, ist der fehlende oder nicht optimal ausgenutzte Grundfreibetrag des anderen Ehegatten nicht zu unterschätzen. Nach meiner Erfahrung ist nur wegen Progressionsvorbehalt die Einzelveranlagung nur sehr sehr selten günstiger. Anders bei hohen Abfindungen, Veräußerungsgewinnen o. Ä.

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          #64
          Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
          Ob das insgesamt wirklich günstiger ist, muss man aber sorgfältig ausrechnen.
          Absolut richtig.

          Deshalb weiter oben auch meine Anregung, sich das nächstes Jahr mit professioneller Hilfe ausrechnen zu lassen.
          Die weitere Entwicklung ist ja auch ungewiss, Wiedereingliederung, Rente oder tatsächlich sehr langer Krankengeldbezug, wovon diese Rechnung ausgeht.

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            #65
            Ich verstehe nur Bahnhof bei diesem Thema , ich bin noch immer krankgeschrieben und bekomme Krankengeld , ich denke mal vor Januar werde ich nicht arbeiten können , ich habe schiss vor einer Riesen Nachzahlung , mein Nachbar meinte ich könnte mit einer 5000 Nachzahlung rechnen :O ich bekomme bald ein Kreislaufzusammenbruch, mein Kopf ist am rattern

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              #66
              Hast Du dann dieses Jahr überhaupt was verdient? Oder bist Du verheiratet, und Dein Ehepartner hat verdient?

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                #67
                ... mein Nachbar meinte ich könnte mit einer 5000 Nachzahlung rechnen
                Du sollst dich nicht daran orientieren, was dein Nachbar meint. Nutze einen Progressionsvorbehaltsrechner, dann weißt du in etwa, was auf dich

                bzw. auf euch zukommt. Das habe ich doch schon in einer früheren Antwort empfohlen. Es lohnt sich in solchen Fällen auch, ein paar Euro

                in ein kommerzielles Steuerprogramm für das Jahr 2023 zu investieren. Die rechnen nämlich auch aus, ob eine Einzelveranlagung günstiger

                ausfällt als die bisher praktizierte Zusammenveranlagung.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #68
                  Hast Du dann dieses Jahr überhaupt was verdient? Oder bist Du verheiratet, und Dein Ehepartner hat verdient?
                  Das steht alles weiter vorne. Er ist seit Februar im Krankengeldbezug und die Ehefrau arbeitet Teilzeit.

                  https://forum.elster.de/anwenderforu...571#post426571
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #69
                    Zitat von MB214 Beitrag anzeigen
                    ich bin noch immer krankgeschrieben und bekomme Krankengeld , ich denke mal vor Januar werde ich nicht arbeiten können ,
                    Lies Dir noch mal meinen Post 61 durch. Wenn Du 2023 nur 5 Wochen Arbeitslohn und ansonsten nur Krankengeld hast lohnt sich höchtwahrscheinlich die getrennte Veranlagung und es es gibt noch was zurück. Aber das können wir dann Anfang 2024 nochmal genau durchspielen.

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                      #70
                      Ok dann machen wir das so das ich mich im Januar nochmal melde . Dankeschön

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                        #71
                        Ich habe jetzt auf der Abrechnung jetzt durch Bonus Zahlungen ect was alles so anlag ,und mit Januar und Februar ca 20.000 verdient Brutto

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                          #72
                          Zitat von MB214 Beitrag anzeigen
                          Ich habe jetzt auf der Abrechnung jetzt durch Bonus Zahlungen ect was alles so anlag ,und mit Januar und Februar ca 20.000 verdient Brutto
                          Das muss Anfang 2024 wenn alle Bescheinigungen vorliegen (Lohnsteuerbescheinigungen von beiden Ehegatten und Krankengeldbescheinigung von Dir) genau durchgerechnet werden. In ELSTER musst Du dann drei Entwürfe anlegen, gemeinsame Veranlagung, getrennte Veranlagung Du und getrennte Veranlagung der Ehefrau. Dann siehst Du was günstiger ist. Bis dahin sollte der Bescheinigungsabruf für beide Ehegatten von Dir eingerichtet sein (wenn das noch nicht geschehen ist).

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