Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Verlustvortrag 6 Jahre rückwirkend, anschließende Steuererklärung?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Verlustvortrag 6 Jahre rückwirkend, anschließende Steuererklärung?

    Guten Tag,

    ich habe im Mai 2019 einen Antrag auf Festellung des verbleibenden Verlustvortrags für das Jahr 2013 gestellt. Hier gilt ja bekanntlich die Frist von 7 Jahren. Im Folgejahr 2014 hatte ich ein steuerfreies Einkommen aus Minijobs, was aber die Höhe meiner steuerlich absetztbaren Einnahmen in dem Jahr Übersteigt, d.h. 2014 ist mir kein Verlust entstanden und ich kann für das Jahr folglich keinen Antrag auf Verlustfeststellung stellen. Bedeutet dies, dass für das Jahr 2014 dann eine ganz normale Einkommenssteuererklärung fällig wäre, die nun aufgrund der Fristverstreichung von 4 Jahren aber nicht mehr abgegeben werden kann? Was passiert nun mit meinem für 2013 festgestellten Verlustvortrag?
    Ich habe gelesen, dass bei einem festgestellten Verlust man im Folgejahr sogar zu einer Steuererklärung verpflichtet ist. Mache ich mich hier eventuell sogar strafbar, weil ich bei einem festgestellten Verlust 2013 keine Steuererklärung für 2014 abgeben kann?

    Ich hoffe, Sie können mir bei meiner Fragestellung ein wenig weiterhelfen!

    #2
    AW: Verlustvortrag 6 Jahre rückwirkend, anschließende Steuererklärung?

    Wenn für 2013 ein Verlust festgestellt wurde sind Sie verpflichtet, Steuererklärungen für die Folgejahre einzureichen. Denn nur aufgrund dieser Steuererklärungen kann das Finanzamt prüfen, ob und in welchem Umfang ein ferstgestellter Verlust verbraucht ist bzw. ob und in welchem Umfang für die Folgejahre ein Verlustvortrag verbleibt.

    https://fa-karlsruhe-durlach.fv-bwl....g_Hinweise.pdf
    Zuletzt geändert von ; 20.05.2019, 20:11.

    Kommentar


      #3
      AW: Verlustvortrag 6 Jahre rückwirkend, anschließende Steuererklärung?

      Verstanden. Aber genau da liegt dann auch mein Problem: wenn jetzt im Jahre 2019 ein Verlustvortrag für das Jahr 2013 festgestellt wird, wie könnte ich dann eine Steuererklärung (mit positiven Einkünften) für das Jahr 2014 noch einreichen? Die Frist von 4 Jahren ist ja bereits verstrichen.

      Kommentar


        #4
        AW: Verlustvortrag 6 Jahre rückwirkend, anschließende Steuererklärung?

        Wenn, wie hier, Steuererklärungspflicht besteht, gilt nicht die 4-jährige Frist für die Antragsveranlagung, sondern die 7-jährige Frist,
        die auch für die Verlustfeststellung maßgeblich ist.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          AW: Verlustvortrag 6 Jahre rückwirkend, anschließende Steuererklärung?

          Bei Pflichtveranlagung verzögert sich der Beginn der 4 Jahre Verjährungsfrist bei Nichtabgabe um 3 Jahre.

          Kommentar


            #6
            AW: Verlustvortrag 6 Jahre rückwirkend, anschließende Steuererklärung?

            Einkommensteuererklärung durch § 56 Satz 2 EStDV
            Leitsatz

            1. § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist.

            2. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 56 Satz 2 EStDV gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum.

            3. Ist der Steuerpflichtige nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf seinen Antrag hin zur Einkommensteuer zu veranlagen, kommt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nur seiner Erklärungspflicht gemäß § 56 Satz 2 EStDV nach, sondern stellt zugleich einen Veranlagungsantrag i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, der wiederum die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst.

            BFH-Urteil v. 30.03.2017 - VI R 43/15 BStBl 2017 II S. 1046

            Kommentar


              #7
              AW: Verlustvortrag 6 Jahre rückwirkend, anschließende Steuererklärung?

              Vielen Dank für die schnellen und klaren Antworten, es scheint wirklich eine tolle Community hier zu sein! Eine Frage zu dem Thema hätte ich dann noch: was passiert, wenn bei einem Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages bestimmte Kosten nicht anerkannt werden und sich unterm Strich gar kein Verlust mehr ergibt? Wird dieser Antrag dann automatisch zu einer Einkommenssteuererklärung?

              Kommentar


                #8
                AW: Verlustvortrag 6 Jahre rückwirkend, anschließende Steuererklärung?

                Hallo thebip,

                wenn 2013 ein Verlust festgestellt wird, musst du zwingend 2014 abgeben damit er aufgebraucht wird, egal ob etwas gestrichen wird, vielleicht "fressen" die positiven Einkünfte den Verlust schon auf.
                Entscheidend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, dass siehst du ja dann schon bei einer Proberechnung.

                Tschüß

                Kommentar

                Lädt...
                X