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Belege für Arbeitsmittel

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    Belege für Arbeitsmittel

    Hallo zusammen,

    das Finanzamt hatte mich aufgefordert, Belege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) für die genutzten Arbeitsmittel nachzureichen. Die Arbeitsmittel schreibe ich teilweise schon seit 10 Jahren ab. Das letzte kam vor drei Jahren hinzu. In diesem Jahr wurde ein sofort abzugsfähiger PC angegeben. Die Rechnungen wurden jeweils im Jahr nach der Anschaffung zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht.

    Ich bin der Aufforderung des Finanzamtes nachgekommen und habe die Rechnungen noch einmal geschickt. Allerdings ist es mir nach dieser langen Zeit nicht mehr möglich, die Zahlungen nachzuweisen. Auch für den gekauften PC kann ich keine Kreditkartenabrechnung mehr abrufen, da er im März 2018 angeschafft wurde. Allerdings befindet sich auf der Rechnung der Hinweis, dass über Amazon/Kreditkarte abgerechnet wurde.

    Ich plane Einspruch einzulegen, da die Werbungskosten für Arbeitsmittel nicht anerkannt wurden.

    Bin ich verpflichtet, die Zahlungen nachzuweisen, obwohl die Arbeitsmittel schon seit Jahren abgeschrieben werden und die Werbungskosten in zahlreichen Einkommensteuererklärungen zuvor anerkannt wurden?
    Wie lange muss ich als Privatperson Steuerunterlagen aufbewahren?
    Reicht bei dem neu angeschafften PC der Hinweis auf der Rechnung, dass über Amazon/Kreditkarte abgerechnet wurde?

    Danke im Voraus

    Spartako

    #2
    AW: Belege für Arbeitsmittel

    Wie lange muss ich als Privatperson Steuerunterlagen aufbewahren?
    Meiner Meinung nach so lange, wie die entsprechenden Gegenstände in den Steuererklärungen auftauchen. Zumindest dann, wenn sie dem Finanzamt noch nie vorgelegt wurden.

    Ich kann meine Zahlungen auch nach 10 Jahren noch einzeln belegen, weil ich Kreditkartenabrechnungen und Kontoauszüge generell mindestens 10 Jahre aufbewahre.

    Die einzelnen Rechnungen können da durchaus schon entsorgt sein.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Belege für Arbeitsmittel

      Ich kann für die letzten zehn Jahre die Kreditkartenumsätze abrufen.

      Kommentar


        #4
        AW: Belege für Arbeitsmittel

        Kommt die Aufforderung von der Betriebsprüfung oder ist das "nur" eine Prüfung der Steuererklärung?
        In letzterem Fall würde ich mal anrufen und erläutern, dass die Arbeitsmittel bereits seit Jahren abgeschrieben werden und eine entsprechende Aufstellung nachreichen sofern diese dem FA noch nicht vorliegt. Die Prüfung ob Arbeitsmittel und damit Werbungskosten/Betriebsausgaben vorliegen hat nämlich im Jahr der Anschaffung zu erfolgen und nicht erst Jahre später (Ausnahme: die Einkommensteuerbescheide stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung aber selbst da greift die Festsetzungsverjährung)
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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          #5
          AW: Belege für Arbeitsmittel

          Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
          Die Prüfung ob Arbeitsmittel und damit Werbungskosten/Betriebsausgaben vorliegen hat nämlich im Jahr der Anschaffung zu erfolgen und nicht erst Jahre später (Ausnahme: die Einkommensteuerbescheide stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung aber selbst da greift die Festsetzungsverjährung)
          Nein, das stimmt nicht. Die Prüfung hat in dem Jahr zu erfolgen, wo der Ansatz erfolgt, vgl. auch AEAO zu § 85 AO. Ob das jetzt sinnvoll ist Jahre später das aufzugreifen, ist eine andere Frage.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            AW: Belege für Arbeitsmittel

            @Picard777

            rein rechtlich muss ich dir zustimmen.

            Aber trotzdem sollte die eigentlich Prüfung bereits im Jahr der Anschaffung = 1. Jahr der Abschreibung als Arbeitsmittel erfolgt sein und hinsichtlich der AfA eine entsprechende Abschreibungstabelle angelegt worden sein. Diese wird in den Folgejahren dann üblicherweise ohne weitere Prüfung fortgeführt.

            Ist aber müßig darüber weiter zu diskutieren. Mal sehen ob der TE sich nochmal äußert wie es ausgegangen ist.
            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
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