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Rentenanpassungsbetrag - Sonderfall?

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    Rentenanpassungsbetrag - Sonderfall?

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in der Hoffnung, dass mein Problem nicht unter den Bereich Hilfe in steuerrechtlichen Fragen fällt - was ich dann zu entschuldigen bitte - habe ich folgendes Problem bzw. Nachfrage, zu der ich um Auskunft bitte:

    Zum grundsätzlichen Sachverhalt:
    Nach einem 5-jährigen Rechtsstreit durch 2 Instanzen wurde mein Rentenversicherer in beiden Instanzen zuletzt 10/2017 (2. Instanz) rechtskräftig dazu verurteilt, rückwirkend zum 1. Halbjahr 2013 volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
    05/2018 erfolgte dann zum Einen die Nachzahlung der Jahre 2013 – 2017 sowie regelmäßige Zahlung der Rente an sich.

    Zu meinem Verständnis der Rechtslage
    Soweit ich die Rechtslage verstehe, ist damit das grundsätzlich frühest mögliche Feststellungsjahr 2014.
    Der Rentenanpassungsbetrag ergibt sich dementsprechend wie folgt:
    Rentensumme/2018 - Rentensumme/2014 = grundsätzlicher Rentenanpassungsbetrag für 2018.

    1. Problem:
    Mein Rentenversicherer hat statt das Jahr 2014 (also das Jahr nach Rentenbeginn) das Jahr 2013 (also das Jahr des Rentenbeginns) als Feststellungsjahr zur Berechnung des Rentenanpassungsbetrags herangezogen.
    Soweit ich die Rechtslage verstanden habe, ist dies jedoch falsch.
    Für mich wäre dies insofern relevant, da sich damit sowohl eine deutlich geringere Höhe des Rentenanpassungsbetrags (2014 Erhöhung) als auch eine geringere Steuerlast hinsichtlich der Nachzahlung ergeben würde.

    2. Problem:
    Der endgültige Rentenfreibetrag wird aber erst im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt, wenn eine volle Jahresrente vorliegt (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 231).
    Da erst 2018 überhaupt die Rente gezahlt wurde, lag eine volle Jahresrente fürhesten 2018 vor.
    Ist damit der Rentenbetrag von 2018 – als Jahr in dem überhaupt erst eine volle Jahresrente vorlag – rechtgültig oder aber der Betrag der Rente aus 2014?

    Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus

    #2
    AW: Rentenanpassungsbetrag - Sonderfall?

    Das sind zwar zum Großteil Fragen zum Steuerrecht, trotzdem gebe ich ein paar allgemeine Antworten:

    1. Maßgeblich für die Ermittlung des steuerfrei bleibenden Rentenbetrags ist das erste volle Rentenjahr, also das Jahr 2014. Der steuerpflichtige Prozentanteil ist jedoch nach dem Jahr des

    Rentenbeginns, also 2013 zu bemessen. Der Besteuerungsanteil bei Leibrenten lag 2013 bei 66%, also beträgt der steuerfreie Anteil 34% des Rentenbetrags 2014. Im Jahr 2014 wären das nur noch 32% gewesen.

    2. Ein Rentenanpassungsbetrag kommt meines Erachtens erstmals 2015 zur Anwendung. Danach steigt der dann jedes Jahr, der steuerfreie Rentenanteil bleibt dadurch grundsätzlich unverändert.

    3. Bei Nachzahlungen für mehrere Kalenderjahre wird auf die Nachzahlung auch bei Renten die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet. Auch von der Nachzahlung wird der jährliche

    steuerfreie Rentenanteil abgezogen.

    4. Das Finanzamt hält sich an die vom Rentenversicherer übermittelten Daten. Was übermittelt wurde, weißt du ja anscheinend bereits. Wenn nicht, kannst du hier die Bescheinigung beantragen:
    https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: Rentenanpassungsbetrag - Sonderfall?

      Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

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