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Entferungspauschale und ihre Senkung der Steuerlast

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    Entferungspauschale und ihre Senkung der Steuerlast

    hallo,
    ich benutze das ElsterFormular, das klappt gut. Insbesondere die unverbindliche Berechnung der Steuerlast während des Ausfüllens finde ich praktisch :-) Im Großen und Ganzen stimmte diese voraussichtliche Berechnung mit der tatsächlichen Steuerlast im Steuerbescheid überrein.
    Jetzt wollte ich zum ersten mal Gebrauch von der Entferungspauschale machen. Vor dem Ausfüllen der Anlage N hatte ich eine voraussichtliche Steuerlast von 680 euro. Dann habe in der Anlage N folgende Angaben gemacht:
    - Steuerklasse 4
    - Arbeitstage in der Woche: 2
    - Urlaub: 10
    - aufgesuchte Arbeitstage: 100
    - einfache Entferung zur Arbeit: 4km
    Zu erwarten hatte ich eine Senkung - wenn auch geringe - der voraussichtlichen Steuerlast!
    Aber nein, die berechnete Steuerlast blieb bei den 680€ ?! Warum? Sollte man nicht erwarten, dass eine Entferungspausche von 4km x 0,30€ x 100 Tage = 120€ zu einer Senkung der Steuerlast führen sollte???
    Dann habe ich ein bisschen experimentiert und die einfach Enferung verändert, und erst bei 30km (also 900€ Entferungspausche) reduzierte sich die Steuerlast um 5-6 euro. Bei 40km war die Senkung ca 50 euro.

    Warum ist das alles so? Als ob es eine Untergrenze der Entferungspauschle gibt, ab der die Steuerlast gesenkt wird?
    Oder wird das im Nachhinnein vom Finanzamt explizit berechnet bzw angerechnet, nachdem die Steuererklärung bei ihnen eingegangen ist?

    Kann mir das jemand erklären bitte?

    Vielen Dank!
    Zuletzt geändert von cska133; 06.07.2019, 05:51.

    #2
    AW: Entferungspauschale und ihre Senkung der Steuerlast

    Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten. Dafür gibt es eine Werbungskostenpauschale - Arbeitnehmerpauschale - in Höhe von 1.000,-- €, die bereits in den Steuertabellen eingearbeitet ist und deshalb auch bereits durch die Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Eine weitere Steuerentlastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann sich somit nur ergeben, wenn die tatsächlichen Werbungskosten insgesamt höher als 1.000,-- € sind.
    Zuletzt geändert von ; 06.07.2019, 06:50.

    Kommentar


      #3
      AW: Entferungspauschale und ihre Senkung der Steuerlast

      also wenn z. Beispiel die tatsächlichen Werbungskosten 900 euro sind und dazu Entferungspauschale auf z.b. 400 euro kämen, dann würde die Berücksichtigung der Entferungspauschale zu einer Steuerentlastung von 300€ (900+400=1300 - 1000 Werbungskostenpauschale) führen. Richtig?

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        #4
        AW: Entferungspauschale und ihre Senkung der Steuerlast

        Im Endergebnis richtig, wobei sich die 300,-- € natürlich nur entsptrechend dem Steuersatz auswirken.

        Kommentar


          #5
          AW: Entferungspauschale und ihre Senkung der Steuerlast

          Zitat von korsika Beitrag anzeigen
          Im Endergebnis richtig, wobei sich die 300,- € natürlich nur entsptrechend dem Steuersatz auswirken.
          Bei einer rechnerischen Steuerbelastung von 30% für die letzten 300,00 € des Einkommens wären das dann also 100,00 € weniger an Steuern.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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