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Rentenfreibetrag Berechnen

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    Rentenfreibetrag Berechnen

    Hallo,

    ich habe für meine Mutter Steuererklärungen für 2017 und 2018 gemacht. Sie hat im Jahr 2000 ihre erste Rente erhalten, und seit 2004 auch noch Witwenrente. ELSTER hat einen Steuerfreibetrag von 50% für beide Jahre angenommen. Als jedoch die Bescheide ankamen war die Rückzahlung erheblich weniger als erwartet, da tatsächlich ein geringerer Steuerfreibetrag von etwa 42% in 2017, und etwa 41% in 2018 genommen wurde. Was ist da falsch und was ist richtig? Warum verwendet das Finanzamt einen anderen Steuerfreibetrag als ELSTER?

    #2
    AW: Rentenfreibetrag Berechnen

    Meiner Erfahrung nach gilt folgendes:

    Im Zuge der Neuregelung der Altersvorsorge sind Renten bei Rentenbeginn bis 2005 einschließlich zu 50% steuerfrei. Das heißt im Umkehrschluss, 50% sind steuerpflichtig. Nun steigt dieser steuerpflichtige Anteil jährlich an (bezogen auf das Jahr des Rentenbeginns), und zwar um 2% pro Jahr*. Also: Rentenbeginn 2006: 52% steuerpflichtig, Rentenbeginn 2007: 54% steuerpflichtig, usw.
    * Ab 2021 beträgt der Anstieg bis zum Jahr 2040 nur noch 1 %; Ab 2040 müssen dann alle Renten mit 100 % versteuert werden.

    Nun wäre es einfach, wenn einfach gelten würde: einmal x% steuerfrei, immer x% steuerfrei. Leider ist dem nicht so. Tatsächlich bleibt grundsätzlich ein einmal festgelegter Betrag steuerfrei. Dieser bestimmt sich in dem so genannten Feststellungsjahr, dem ersten Jahr nach Beginn der Rente (bei Rentenbeginn vor 2005 ist das Feststellungsjahr immer 2005).

    Beispiel: Rentenbeginn 2006, somit Feststellungsjahr 2007
    aber: Rentenbeginn 2002, ergibt Feststellungsjahr 2005

    Anhand der Jahresrente im Feststellungsjahr wird dann der steuerfreie Rentenbetrag bestimmt.

    Beispiel: Rentenbeginn 2006, also 52% steuerpflichtig.
    Jahresrente im Feststellungsjahr 2007: 10000 Euro
    davon steuerpflichtig: 5200 Euro
    also steuerfrei: 4800 Euro
    Diese 4800 werden nun als steuerfreier Betrag der Rente festgeschrieben

    Solange nicht außergewöhnliches passiert (Neuberechnung der Rente wegen geänderter Lebensverhältnisse, Anrechnung von Zuverdienst etc.), bleibt dieser Betrag also fest. Dies bedeutet: Alle normalen Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.

    Beispiel: Nach einigen Jahren ist die Rente im Beispiel oben auf 10500 Euro/Jahr gestiegen. Da der steuerfreie Betrag von 4800 Euro fix ist, sind nun also 5700 Euro zu versteuern.

    Leider ist die Art und Weise, wie die Daten für die Bestimmung des steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Anteils der Rente in Anlage R eingegeben werden, etwas gewöhnungsbedürftig. Das FA rechnet nämlich rückwärts:

    Einzugeben ist: Jahresrente, in der Beispielrechnung also 10500 Euro
    Dann der Rentenanpassungsbetrag: Dies ist die Differenz zwischen Rente im Veranlagungszeitraum und im Feststellungsjahr durch die jährliche Rentenanpassung

    Da in der Beispielrechnung die Rente von 10000 Euro im Feststellungsjahr 2007 auf 10500 gestiegen ist, beträgt der Anpassungsbetrag also 500 Euro.

    Das FA rechnet nun also: Jahresrente 10500 Euro minus Anpassungsbetrag 500 Euro = 10000 Euro. Hiervon sind wegen des Rentenbeginns 2006 52% steuerpflichtig, also bleiben 48% = 4800 Euro steuerfrei.
    Somit sind von den 10500 Euro im Veranlagungszeitraum dann 5700 Euro steuerpflichtig.

    (Merke: Der Rentenanpassungsbetrag ist wichtig, damit steuerfreier und steuerpflichtiger Anteil der Rente korrekt berechnet werden können!)


    Wenn eine Witwenrente an eine Altersrente des verstorbenen Partners anschließt, dann bemisst sich der Besteuerungsanteil anhand der Gesamtlaufzeit. Bei Altersrenten mit Beginn vor 2005, muss der Besteuerungsanteil bei der Rückrechnung allerdings immer mindestens 50 % betragen. Einen geringeren Besteuerungsanteil gibt es nicht.

    Beispiel: Bei einem Beginn der Witwenrente im Jahr 2015 muss auch der Beginn der Altersrente des Verstorbenen beachtet werden*. Bei einem Altersrentenbeginn im Jahr 2010 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente daher nicht 70 %, sondern nur 60 % (2005 = 50 %, 2010 = 10 % extra (5 Jahre x 2 %) = 60 %).
    * Eintrag in Anlage R der EStErkl -> Leibrenten -> vorhergehende Rente


    Generell gilt: Weil die korrekte Berechnung des Rentenanpassungsbetrages in bestimmten Fällen kompliziert ausfallen kann (z.B. durch Berücksichtigung von Mütterrenten und deren jeweiligen Anpassungen) sollte man sich die Rentenberechnungseckwerte (sog. Rentenbezugsmitteilung) von den Rentenversicherungsträgern bescheinigen lassen. Entweder via Antrag beim Rentenversicherungsträger direkt oder via dem elektronischen Bescheinigungsabruf per Mein ELSTER Online-Portal.
    Zuletzt geändert von ErnstK62; 18.07.2019, 23:21. Grund: Zum besseren Verständnis Beispielrechnungen ergänzt

    Kommentar


      #3
      AW: Rentenfreibetrag Berechnen

      Generell gilt: Weil die korrekte Berechnung des Rentenanpassungsbetrages in bestimmten Fällen kompliziert ausfallen kann (z.B. durch Berücksichtigung von Mütterrenten und deren jeweiligen Anpassungen) sollte man sich die Rentenberechnungseckwerte (sog. Rentenbezugsmitteilung) von den Rentenversicherungsträgern bescheinigen lassen. Entweder via Antrag beim Rentenversicherungsträger direkt oder via dem elektronischen Bescheinigungsabruf per Mein ELSTER Online-Portal.
      Wenn jemand den Bescheinigungsabruf von Mein ELSTER nicht nutzen will, dann sollte er wenigstens die Bezugsmitteilungen zur Vorlage beim Finanzamt von der Rentenversicherung anfordern.

      Die sind hier erhältlich: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

      Der Antrag muss nur einmal bzw. beim gleichzeitigen Bezug von Alters- und Hinterbliebenenrenten zweimal gestellt werden. Danach kommen die schriftlichen Mitteilungen jährlich im Januar/Februar des Folgejahres.
      Damit bekommt man auch korrekte Aussagen zum Rentenanpassungsbetrag.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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