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Pflegepauschbetrag - Datum der Pflegegrad-Feststellung entscheidend ?

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    Pflegepauschbetrag - Datum der Pflegegrad-Feststellung entscheidend ?

    Hallo.

    Das Thema Pflegepauschbetrag hatte ich hier kürzlich schon, doch dieses Mal geht es um das Datum, seit dem der benötigte Pflegegrad 4 bestehen muss, um die vollen 924 € angeben zu dürfen. Also muss der PG4 sozusagen ab dem 1.1.18 vorliegen oder früher, oder spielt es keine Rolle, wann er im Jahresverlauf festgestellt wurde?

    Denn eine ähnliche Frage, die ich zu dem Thema stellen wollte, hat sich bereits dank google im Wohlgefallen aufgelöst. Soll heißen, auch wenn der Pflegende erst im Dezember beginnt, bekommt er die vollen 924 €.

    Gruß, Jürgen
    Zuletzt geändert von Jürgen33; 31.07.2019, 00:54.

    #2
    AW: Pflegepauschbetrag - Datum der Pflegegrad-Feststellung entscheidend ?

    Zum Pflegepauschbetrag sagt die Eingabehilfe folgendes:

    Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU-/ EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag von 924 € jährlich gewährt werden. Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor. Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
    Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die Pflegeaufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern sie mehr als 924 € betragen oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen und die zu pflegende Person die Pflegekosten nicht selbst finanziell tragen kann. Allerdings wird dann eine "zumutbare Belastung" angerechnet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 67 bis 70). Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen und nicht in die Zeile 66 einzutragen. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden (vgl. die Hinweise zu den Zeilen 61 bis 64).
    Weisen Sie bitte die Pflegebedürftigkeit durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegegrad 4 oder 5) nach.
    Werden Sie bei Ihrer Pflegeleistung von fremden Dritten gegen Entgelt unterstützt (z. B. ambulante Pflegedienste), können Sie hierfür neben dem Pauschbetrag eine Steuerermäßigung beantragen (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 71 bis 79).
    Pflegen Sie mehr als eine Person, machen Sie die erforderlichen Angaben zu den Zeilen 65 und 66 bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung” und tragen in Zeile 98 des Hauptvordrucks ein Kreuz ein.

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      #3
      AW: Pflegepauschbetrag - Datum der Pflegegrad-Feststellung entscheidend ?

      Ich schätze mal, das obige "jährlich" hast du noch mal extra hervorgehoben, um zu zeigen, dass der PG4 tatsächlich für das komplette Jahr vorliegen muss. Hm, so ganz im reinen bin ich damit noch nicht, denn wie in meiner Eingangsfrage bereits geschrieben, nur jetzt ein wenig abgeändert, auch wenn der PG4 bereits mehr als ein Jahr vorliegt, der Pflegende jedoch erst im Dezember mit der Pflege beginnt, steht demjenigen trotzdem die kompletten 924 € zur Verfügung. Wie das gehandhabt wird, wenn der PG4 erst Mitte eines Jahres ermittelt wurde, ob es z.B. anteilig angerechnet wird, dazu muss ich noch ein wenig recherchieren.

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        #4
        AW: Pflegepauschbetrag - Datum der Pflegegrad-Feststellung entscheidend ?

        Zitat von Jürgen33 Beitrag anzeigen
        Ich schätze mal, das obige "jährlich" hast du noch mal extra hervorgehoben, um zu zeigen, dass der PG4 tatsächlich für das komplette Jahr vorliegen muss. Hm, so ganz im reinen bin ich damit noch nicht, denn wie in meiner Eingangsfrage bereits geschrieben, nur jetzt ein wenig abgeändert, auch wenn der PG4 bereits mehr als ein Jahr vorliegt, der Pflegende jedoch erst im Dezember mit der Pflege beginnt, steht demjenigen trotzdem die kompletten 924 € zur Verfügung. Wie das gehandhabt wird, wenn der PG4 erst Mitte eines Jahres ermittelt wurde, ob es z.B. anteilig angerechnet wird, dazu muss ich noch ein wenig recherchieren.
        Hallo,

        da musst du nichts recherchieren.
        Liegt PG4 vor gibt es den Pflegepauschbetrag
        Stirbt die zu pflegende Person unterjährig gibt es auch die volle Pauschale (eigene Erfahrung)

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          AW: Pflegepauschbetrag - Datum der Pflegegrad-Feststellung entscheidend ?

          Schau mal in
          https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fa...e-pauschbetrag

          Gruß
          Bolletax

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            #6
            AW: Pflegepauschbetrag - Datum der Pflegegrad-Feststellung entscheidend ?

            Hallo zusammen.

            Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
            da musst du nichts recherchieren.
            Liegt PG4 vor gibt es den Pflegepauschbetrag
            Stirbt die zu pflegende Person unterjährig gibt es auch die volle Pauschale (eigene Erfahrung)
            Stimmt, wollte ich auch gerade schreiben. Hab`s nicht so mit dem sprechen, schreibe und frage lieber in Foren. Meine Frau hat im FA angerufen und der Beamte hat genau das gesagt, was du geschrieben hast.

            Gruß, Jürgen

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