Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

"zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Kindern"; Differenz 2.640 Euro

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    "zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Kindern"; Differenz 2.640 Euro

    Hallo zusammen,

    Sachverhalt: 2 Kinder, getrennt lebend, geht um Bescheid für 2017, 1 Kind auf der LS Karte, Kinder leben dort....

    Im elster Formular habe ich mal diese Erklärung von 2017 simuliert.

    Dort stand bei Berechnung Kirchensteuer / Soli
    "zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von 2 Kindern i.H.v. 7.356 Euro

    Im echten Bescheid, der vom FA kam stand dort eine Summe von 9.996 Euro.
    Diese Differenz von 2.640 Euro ist genau der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf.

    Habe ich bei der Simulation was falsch gemacht?
    Werden beide Kinder mit dem BEA-Freibetrag dort berechnet wo sie leben?
    Wen ja, wo kann ich das in elster eingeben?

    1000 Dank und
    Gruß

    blumshuett

    #2
    AW: "zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Kindern"; Differenz 2.640

    Zitat von blumshuett Beitrag anzeigen
    Habe ich bei der Simulation was falsch gemacht?
    Werden beide Kinder mit dem BEA-Freibetrag dort berechnet wo sie leben?
    Wen ja, wo kann ich das in elster eingeben?
    Hallo blumshuett,

    sämtliche Angaben zu Kindern machst du auf der Anlage Kind.
    Grundsätzlich bleibt doch der Kindergeldanspruch hälftig beim leiblichen Vater und der leiblichen Mutter.
    Es sei denn einer kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach und der Kinderfreibetrag wurde übertragen siehe Seite 2 Anlage Kind.

    Tschüß

    Kommentar


      #3
      AW: "zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Kindern"; Differenz 2.640

      Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Soli sollte der Betrag auch berücksichtigt worden sein! Wie wurden denn diese beiden Beträge im richtigen Bescheid errechnet?

      Kommentar


        #4
        AW: "zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Kindern"; Differenz 2.640

        Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
        Hallo blumshuett,

        sämtliche Angaben zu Kindern machst du auf der Anlage Kind.
        Grundsätzlich bleibt doch der Kindergeldanspruch hälftig beim leiblichen Vater und der leiblichen Mutter.
        Es sei denn einer kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach und der Kinderfreibetrag wurde übertragen siehe Seite 2 Anlage Kind.

        Tschüß
        Ich komme dem Unterhalt nach und wir haben je 1 Kind auf der LSKarte.

        Gruß

        - - - Aktualisiert - - -

        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
        Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Soli sollte der Betrag auch berücksichtigt worden sein! Wie wurden denn diese beiden Beträge im richtigen Bescheid errechnet?
        im richtigen Bescheid stand die Summe von 9.996 Euro,
        also für das Jahr 2017
        7.356 Euro für ein Kind + 2.640 Euro was dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf entspricht

        Gruß

        blumshuett

        - - - Aktualisiert - - -

        Seite 2 beim Kind, Zeile 40....


        Nun stimmt es.

        Danke für eure Antworten.

        blumshuett

        Kommentar

        Lädt...
        X