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Frist zu Datenübermittlung bei Antragsveranlagung

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    Frist zu Datenübermittlung bei Antragsveranlagung

    Hallo,
    die Frist für die freiwilligen Steuererklärung (Antragsveranlagung) beträgt 4 Jahre. Heißt das für mich, dass ich z.B. noch bis zum 31.12.2014 die Steuererklärung 2010 per Elster an das Finanzamt übermitteln kann und wie verhält es sich dann mit der Steuererklärung für das Jahr 2011, 2012 2013 usw. wann endet hier die Frist?
    Ich danke im voraus für eure Hilfe
    Mit freundlichen Grüßen
    Wowa.K

    #2
    AW: Frist zu Datenübermittlung bei Antragsveranlagung

    Hallo,
    hier gibt es Infos dazu:
    http://akzent-lohnsteuerhilfeverein....p?page=termine
    http://www.steuer-gonze.de/web/index...agsveranlagung
    Gruß, Basteltyp

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      #3
      AW: Frist zu Datenübermittlung bei Antragsveranlagung

      Ich danke dir.

      Wie ist das nun zu verstehen? "Die dreijährige Anlaufhemmung kommt bei einer freiwilligen Abgabe (Antragsveranlagung) nicht zur Anwendung"

      Heißt das ich kann mir jetzt immer 4 Jahre Zeit lassen, oder wird aus der Antragsveranlagung irgendwann die Pflichtveranlagung?

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        #4
        AW: Frist zu Datenübermittlung bei Antragsveranlagung

        ~~Heißt das ich kann mir jetzt immer 4 Jahre Zeit lassen, oder wird aus der Antragsveranlagung irgendwann die Pflichtveranlagung?

        Eine Anlaufhemmung verzögert die Abgabefrist nach hinten, das ist bei Antragsveranlagung (also freiwillig) nicht gegeben.
        Ausserdem wäre das generell keine gute Strategie (Aufschub ist der Dieb der Zeit)
        vor allem, wenn man evtl. etwas erstattet bekommt.

        Die Bedingungen für eine Pflichtveranlagung (heißt man muss unbedingt) sind hier ersichtlich:
        http://akzent-lohnsteuerhilfeverein....chtveranlagung
        Gruß, Basteltyp

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          #5
          AW: Frist zu Datenübermittlung bei Antragsveranlagung

          Nein darum geht es mir nicht, ich will mir mit der Steuererklärung für 2011 und 2012 Zeit nehmen und nicht unter Druck auf einen nahen Termin zuarbeiten. Außerdem würde ich erst mal auf Antwort von Finanzamt warten, falls da Probleme geben sollte, muss ich dir ja nicht unbedingt in die nächste Steuererklärung einarbeiten.

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            #6
            AW: Frist zu Datenübermittlung bei Antragsveranlagung

            Wenn die Frist für die Antragsveranlagung 2010 am 31.12.14 ist, so ist die für 2011 am 31.12.15, bis dahin wird der Bescheid ja wohl da sein.

            Was du mit in die Pflichtveranlagung rutschen menst, ist mir unklar. Aus der Antragsveranlagung als solche entsteht keine Pflichtveranlagung, insbesondere auch nicht die Pflicht, in den Folgejahren eine Steuererklärung abzugeben. Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass das FA bei der Bearbeitung der Antragsveranlagung feststellt, dass eigentlich die Pflicht zur Abgabe bestanden hätte, aber ob es solche Umstände gibt, musst du selbst wissen. Wenn das FA dann Grund zur Annahme hätte, dass es Grund zur Annahme gibt, dass die Abgabepflicht auch für 2011 und später bestand, wäre damit zu rechnen, dass eine Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen erfolgt. Aber wie gesagt, das ist reine Spekulation und unsere Glaskugel ist gerade zur Reparatur.

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              #7
              AW: Frist zu Datenübermittlung bei Antragsveranlagung

              Auch wenn meiner Meinung nach der Sarkasmus nicht angebracht ist, habe ich es nun auch verstanden und danke dir für deine Hilfe.

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                #8
                AW: Frist zu Datenübermittlung bei Antragsveranlagung

                Von Sarkasmus kann ja wohl keine Rede sein. Ist doch angenehmer im Stil von neysee zu schreiben als zusagen: "Ohne ausreichende Info kann ich Dir nicht besser helfen."
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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