Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

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  • Ronald_Fe
    antwortet
    AW: Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
    Meiner Meinung nach handelt es sich nicht um eine Ausgabe sondern um eine stornierte Einnahme.
    Nö, würde ich nur dann so machen, wenn der Status der Einnahme derzeit eine Forderung wäre, also dazu noch kein Geld geflossen ist.

    Da die Buchführung jedoch die tatsächlichen Sachverhalte abbilden soll(te) und das Geld tatsächlich vom Unternehmer an den Kunden (zurück)geflossen ist, handelt es sich um eine Ausgabe. Beim E-Ü-Rechner ist dafür die richtige Rubrik *sonstige Betriebsausgaben* mangels genauerer Differenzierung im Formular. Gezahlte Vorsteuer wäre zwar steuerrechtlich nicht falsch (= unbeschränkt abzugsfähige Ausgabe), vom Begriff her aber unzutreffend.

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  • holzgoe
    antwortet
    AW: Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Hallo,

    ich würde das genauso sehen wie L.E. Fant. egal wieviel Zeit dazwischen liegt.

    Vergleichsweise in der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit wegen Insolvenz -> mindere ich doch auch meine Bemessungsgrundlage.

    Tschüß

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  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Für ein Storno vielleicht doch ein wenig weit auseinander!
    Was gibts sonst für eine Möglichkeit, bei unberechtigtem Steuerausweis?

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Die unberechtigte Steuer wurde in 2009 eingenommen und in 2015 an den Kunden erstattet.
    Für ein Storno vielleicht doch ein wenig weit auseinander!

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  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Meiner Meinung nach handelt es sich nicht um eine Ausgabe sondern um eine stornierte Einnahme.

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  • Jambo
    antwortet
    AW: Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Zitat von Whitney-Events Beitrag anzeigen
    Nach Rücksprache mit einem Betriebswirtschaftler behandele ich die Erstattung als übrige Ausgaben, weil sie weder Umsatz- noch Vorsteuer sind, und füge den Zahlungsbeleg bei. Ich bin sicher, dass das Finanzamt sich entweder meldet oder die Angaben akzeptiert.

    Danke für das Feedback!
    Meine Meinung:

    In meiner betrieblichen Buchführung würde ich das auch so machen.

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  • Whitney-Events
    antwortet
    AW: Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Nach Rücksprache mit einem Betriebswirtschaftler behandele ich die Erstattung als übrige Ausgaben, weil sie weder Umsatz- noch Vorsteuer sind, und füge den Zahlungsbeleg bei. Ich bin sicher, dass das Finanzamt sich entweder meldet oder die Angaben akzeptiert.

    Danke für das Feedback!

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  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Wieso Vorsteuer? Vorsteuer entsteht doch, wenn Du eine Leistung in Anspruch nimmst, oder?

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  • Whitney-Events
    antwortet
    AW: Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
    Vorsatzsteuer gibt es nicht, auch wenn Du die unberechtigte Steuer vielleicht vorsätzlich ausgewiesen hast. Du buchst die Stornorechnung genau dort wo Du die ursprüngliche gebucht hast, mit negativem Vorzeichen. Und die berichtigte Rechnung buchst Du so wie Du Rechnungen ohne Umsatzsteuer buchst.
    Ooops, danke für den Hinweis, da habe ich nicht ganz durchkorrigiert. Vorsteuer, nicht Vorsatzsteuer. Ist echt nicht vorsätzlich falsch berechnet worden :-)

    Alle Rechnungen wurden korrigiert (hat das Finanzamt auch gesehen und abgesegnet). Die unberechtigte Steuer wurde in 2009 eingenommen und in 2015 an den Kunden erstattet. Mir geht es um die Behandlung in der EÜR 2015, die beim Finanzamt eingereicht wird: Gezahlte Vorsteuer oder Übrige Betriebsausgaben?

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  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Vorsatzsteuer gibt es nicht, auch wenn Du die unberechtigte Steuer vielleicht vorsätzlich ausgewiesen hast. Du buchst die Stornorechnung genau dort wo Du die ursprüngliche gebucht hast, mit negativem Vorzeichen. Und die berichtigte Rechnung buchst Du so wie Du Rechnungen ohne Umsatzsteuer buchst.

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  • Behandlung von Umsatzsteuer, die an Kunden erstattet wurde

    Hi alle,

    bei einer Umsatzsteuerprüfung hat sich herausgestellt, dass ich zu Unrecht Vorsatzsteuer an ausländische Reiseagenturen berechnet und von diesen erhalten hatte. Laut Finanzamt muss ich die Rückzahlung nachweisen (kein Problem, ist erfolgt), damit mir diese Vorsatzsteuer quasi "gutgeschrieben" wird.
    Meine Frage: Unter welchem Punkt der EÜR soll diese Ausgabe eingetragen werden?
    - gezahlte Vorsteuer (da sie ja ausgegeben wurde)
    - abgeführte Umsatzsteuer (eher nicht, da sie nicht ans Finanzamt gegangen ist)
    - übrige Betriebsausgaben

    Besten Dank im Voraus!
    WE
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