Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

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  • LiLa06
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
    Hallo LiLa06,

    das Finanzamt fordert Steuerpflichtige auch durch sogenannten Erinnerungsläufe schriftlich auf ihre Steuererklärung abzugeben, wenn es der Meinung ist, aufgrund der vorangegangenen Jahre .oder anderer Konstellationen du musst eine Steuererklärung einreichen.
    Da musst du also keine Angst haben, dass du gleich "bestraft" wirst.

    Tschüß
    Hallo holzgoe,

    das hatte ich online auch mal so gelesen. Allerdings stellste sich bei mir im Nachhinein heraus, dass ich für das Jahr 2014 und 2015 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war und für beide Jahre bekam ich keine Nachricht. Durch ein Missverständnis mit meinem ehemaligen Steuerberater dachte ich aber, ich sei nicht verplfichtet und so gab ich die Erklärung erst 2017 - zusammen mit der Erklärung für 2016 ab. Zugegebenermaßen ist aber nichts schlimmes passiert. Ich bekam anstandslos die Erstattung ausbezahlt, jedoch befanden sich in beiden Steuerbescheiden sozusagen Verwarnungen. Ein Verspätungszuschlag wurde nicht festgesetzt, kann aber festgesetzt werden, für den Fall, dass ich noch einmal verspätet abgebe. Deshalb würde ich ungern riskieren, dass mir das noch einmal passiert, da ich sozusagen ja schon unfreiwillig auffällig geworden bin. Aber nichts desto trotz - ich habe mir noch einmal einige Artikel durchgelesen, für 2017 bin ich mir sicher, dass ich nicht zur Abgabe verplfichtet bin.

    Danke und viele Grüße,
    LiLa

    - - - Aktualisiert - - -

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Im Einkommensteuerrecht wird unterschieden zwischen sog. Gewinneinkünften und sog. Überschusseinkünften. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html

    Und wenn dein Steuerberater auf der Rechnung vermerkt hat: Überschuss der Einnahmen über die Werbekosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, dann deshalb, weil die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    zu den sog. Überschusseinkünften rechnen.

    Dein Bruttoverdienst entspricht deinen Einnahmen. Deine Einkünfte sind hingegen der Überschuss deiner Einnahmen über die Werbungskosten, in der Regel ist das weniger.
    Diese Begriffe muss man auseinander halten, dann versteht man manches leichter.
    Hallo Charlie,

    vielen Dank für die Übersetzungshilfe! Jawohl, jeder verstandene Begriff macht es leichter - in Teilen ist es noch wie eine Fremdsprache für mich. :/ Aber es wird...
    Im Moment erst einmal keine weiteren Fragen - zumindest nicht zu 2017. Ich werde keine Steuererklärung abgeben, da es sich einfach nicht lohnt.

    Die Erklärung für 2018 könnte hingegen eventuell wieder etwas spannender werden. Soweit ich hier herausgelesen habe, sind VL (40€monatl., nicht Förderungsberechtigt) und Freistellungsaufträge allein noch kein zwingender Grund, um eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Jedoch plane ich bis Ende des Jahres einen Sparplan mit ETFs zu beginnen und habe dann ja Kapitalerträge (Obacht - hier bin ich noch genauso schlau wie in Sachen Steuerrecht. Es kann also gut passieren, dass ich noch Wörter durcheinander bringe). Hierzu hatte ich schon einmal quergelesen und bin noch nicht ganz fündig geworden, in welchem Fall ich dann eine Steuererklärung abgeben müsste/sollte. Falls jemand spontan einen Rat für mich hat - sehr gern! Aber ich denke, dass meine Auskünfte hier wahrscheinlich noch zu vage sind, so lange ich noch nichts konkreteres sagen kann.

    Viele Grüße,
    LiLa

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Inwiefern stehen sie im Zusammenhang mit überschüssigen Einnahmen. Und was hat das mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu tun? Das ist doch mein Bruttoverdienst, daneben habe ich keine Einnahmen.
    Im Einkommensteuerrecht wird unterschieden zwischen sog. Gewinneinkünften und sog. Überschusseinkünften. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html

    Und wenn dein Steuerberater auf der Rechnung vermerkt hat: Überschuss der Einnahmen über die Werbekosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, dann deshalb, weil die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    zu den sog. Überschusseinkünften rechnen.

    Dein Bruttoverdienst entspricht deinen Einnahmen. Deine Einkünfte sind hingegen der Überschuss deiner Einnahmen über die Werbungskosten, in der Regel ist das weniger.
    Diese Begriffe muss man auseinander halten, dann versteht man manches leichter.

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  • Petz1900
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Zitat von stiller Beitrag anzeigen
    Wirklich falsch?
    Ja, komplett sogar.

    Ball flachhalten entspricht nicht meinem Niveau.

    Ich erinnere an das Zitat vom Charly, dass man sich um präzise Wortwahl bemühen sollte.

    Das fällt Ihnen offensichtlich schwer, da auch Sie meinen mich persönlich angreifen zu müssen anstatt in der Sache weiterzuhelfen.

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  • holzgoe
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Zitat von LiLa06 Beitrag anzeigen
    ....... Auch zum Thema (wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet) habe ich unterschiedliche Formulierungen gelesen, die im Endeffekt wahrscheinlich alle das gleiche aussagen, aber so jemanden wie mich wieder ans zweifeln bringen. Und wenn ich keine abgebe, obwohl ich gemusst hätte, hätte ich vor dem Finanzamt wahrscheinlich keine großen Erfolgschancen, wenn ich mich auf Webseiten wie (Finanztip) berufe.
    ....
    Hallo LiLa06,

    das Finanzamt fordert Steuerpflichtige auch durch sogenannten Erinnerungsläufe schriftlich auf ihre Steuererklärung abzugeben, wenn es der Meinung ist, aufgrund der vorangegangenen Jahre .oder anderer Konstellationen du musst eine Steuererklärung einreichen.
    Da musst du also keine Angst haben, dass du gleich "bestraft" wirst.

    Tschüß

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  • LiLa06
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Holla die Waldfee... ich mag noch Windeln tragen in Sachen Steuer-, Rechts- und Versicherungssprache, aber eines kann ich jedem von den Beteiligten hier mit auf den Weg geben:

    Schenkt Dingen Aufmerksameit, die es wert sind. Diese Diskussion hier gehört nicht dazu. Punkt.

    Also - wenn es allen recht ist, möchte ich meinen Anfrage hier gern noch sauber abschließen (da ich meinen Text aus unerfindlichen Gründen nicht in einem Rutsch posten kann hier eben in kleinen Appetithäppchen):

    - - - Aktualisiert - - -

    @Petz1900: Danke für Deine Antwort - aber ja, ich hatte Figul auch schon richtig verstanden.

    @Figul: Auch Dir vielen Dank für Deine weiteren Antworten!

    - - - Aktualisiert - - -

    @Charlie24: Danke für die Zeit, die Du Dir genommen hast - das weiß ich sehr zu schätzen! Ganz bewusst habe ich in meinem Eingangspost um Nachsicht gebeten, weil das Thema Steuererklärung ein ganz neues für mich ist. Zugegebenermaßen finde ich die gesamte Steuersprache extrem verwirrend, was aber wohl einzig und allein an mir und meiner mangelnden Erfahrung liegt.
    Ein Beispiel: Petz1900 schrieb in seinem Beitrag (Und dann auch nur den Teil, der unmittelbar Einkünfte betrifft). Für den geneigten Steuerkundigen mag das absolut aussagekräftig sein, für mich entstanden hier aber viele Fragezeichen (die ich inzwischen gelöst habe, aber ja - ich brauchte ein Weilchen dazu). Die Forumlierungen nachdem mein alter Steuerberater die Rechnung aufgedröselt hat, beziehen sich in dem abzusetzenden Part auf (Überschuss der Einnahmen über die Werbekosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit). Es sind Werbekosten - also Kosten. Inwiefern stehen sie im Zusammenhang mit überschüssigen Einnahmen. Und was hat das mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu tun? Das ist doch mein Bruttoverdienst, daneben habe ich keine Einnahmen.
    Das ist nun sehr plakativ geschrieben, um einmal zu verdeutlichen WIE WEIT vorne ich gerade ansetzen muss. Im Internet gibt es äußerst viele Quellen mit doch in teilen sehr unterschiedlichen Texten zu den einzelnen Sachverhalten. Das bringt mich leider noch ziemlich schnell aus der Fassung und da ich ein Angsthase bin, wenn es um das Thema Steuererklärung geht (ich könnte irgendwo versehentlich etwas falsches eintragen und schwups, wird mir dann Steuerhinterziehung vorgeworfen? Wahrscheinlich ist dem nicht so, aber eindeutig nachlesen konnte ich es bislang noch nicht ) Auch zum Thema (wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet) habe ich unterschiedliche Formulierungen gelesen, die im Endeffekt wahrscheinlich alle das gleiche aussagen, aber so jemanden wie mich wieder ans zweifeln bringen. Und wenn ich keine abgebe, obwohl ich gemusst hätte, hätte ich vor dem Finanzamt wahrscheinlich keine großen Erfolgschancen, wenn ich mich auf Webseiten wie (Finanztip) berufe. Den von Dir verlinkten Artikel kannte ich schon, jedoch wird mir erst jetzt so ganz langsam bewusst, was sie hier mit beruflich veranlasst und privat meinen. Und selbst wenn man das weiß - könnte manches meines Erachtens nach immer noch Auslegungssache sein (ob man dieses oder jenes in der Erklärung als beruflich ansetzen darf, oder nicht) Und insbesondere habe ich in den letzten Tagen auch wieder einmal nur staunen können, wie eklatant wichtig die richtigen Suchbegriffe bei der Eigenrecherche sind. Wie so oft - je besser man sich mit dem Thema auskennt, desto gezielter sind auch die Suchbegriffe.

    Die gute Nachricht ist aber - ich mache Fortschritte, auch durch alle Antworten heute Abend!

    Und zu guter Letzt: Dein Tipp bezüglich Höhe der Werbekosten scheint mir ein sehr guter zu sein, bzw. ist das auch meine Erkenntis aus meinem Selbstversuch. Denn das ist in der Tat der einzig nennenswerte Unterschied zu meinen sonstigen Steuerjahren, wo ich stets einen dreistelligen Betrag zurück erhalten habe. Dies mal liegen meine Werbekosten zum ersten Mal unter 1000€.


    Ich wünsche Euch allen einen schönen Abend, immerhin habt Ihr heute einem Menschen dabei geholfen, ein kleines bisschen schlauer zu werden!
    LiLa

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  • stiller
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigen
    Danke. Kann ich aber auch nichts für. Ist mir so mitgegeben worden.

    Diese Aussage

    ist so falsch, falscher geht's schon nicht mehr.
    Wirklich falsch?
    Es gibt ein Welteinkommen, Ausnahmen regeln DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Ich würde an Deiner Stelle den Ball ziemlich flach halten!

    Oder geht es Dir um Einnahmen nur aus Timbuktu ?
    Wir sind hier in D unterwegs
    Zuletzt geändert von stiller; 13.08.2018, 21:22.

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  • FIGUL
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Hallo,

    Zitat: Daher sah ich mich gezwungen, die Aussage "steuerpflichtig ist man, wenn man Einkommen erzielt hat" zu korrigieren.

    Auweh, jetzt gehts mit Zwang Wer zwingt dich deine aufgeproften Weisheiten los zuwerden? Komplexe?

    Gruß FIGUL

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  • Petz1900
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Also nicht deine eigene Leistung! Da kann man dann auch nichts machen.
    Stimmt, Aber auch dafür kann ich nichts.

    Aber das gleiche Problem haben Sie ja auch.

    Ich zitiere einen anderen
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    sollte er sich hier im Forum um eine präzise Wortwahl bemühen.
    Daher sah ich mich gezwungen, die Aussage "steuerpflichtig ist man, wenn man Einkommen erzielt hat" zu korrigieren.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigen
    Danke. Kann ich aber auch nichts für. Ist mir so mitgegeben worden.
    Also nicht deine eigene Leistung! Da kann man dann auch nichts machen.

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  • Petz1900
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
    du bist ja ein ganz Schlauer
    Danke. Kann ich aber auch nichts für. Ist mir so mitgegeben worden.

    Diese Aussage
    Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
    Steuerpflichtig bist du immer, wenn du Einkommen erzielst
    ist so falsch, falscher geht's schon nicht mehr.
    Zuletzt geändert von Petz1900; 13.08.2018, 20:50.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Wann du als Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, steht in § 46 EStG, dort kannst du ja mal nachlesen.

    Die Erteilung eines Freistellungsauftrages für Kapitalerträge führt bisher nicht zur Steuererklärungspflicht.

    Meines Erachtens hat dein Steuerberater seine Kosten ausreichend aufgeteilt, die reine Steuerberatung ist nicht absetzbar, die Kosten der Einkunftsermittlung sind es schon. Tax geht vermutlich auch durch.

    Kannst du überall selbst nachlesen: https://www.finanztip.de/steuerberatungskosten/

    Und Steuerpflichtiger hat er auf der Rechnung vermerkt, weil er sicher auch Ehegatten als Mandanten hat, bei denen für jeden Einkünfte zu ermitteln sind.

    Sinn macht eine Steuererklärung für dich in jedem Fall dann, wenn deine gesamten Werbungskosten 1.000,00 € im Jahr übersteigen, was bei AN zumeist nur bei ausreichend hoher Entfernungspauschale der Fall ist.

    Mein Tipp: Wenn du die 1.000,00 € nicht erreichst, dann spar dir künftig die Ausgaben für eine Steuersoftware!

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  • FIGUL
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigen
    Hm, da sagt § 1 EStG was anderes:

    Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.




    Üblicherweise kann man Kosten für den Steuerberater in dem Jahr absetzen, in dem man bezahlt hat. Das sagt § 11 EStG:



    Und dann auch nur den Teil, der unmittelbar Einkünfte betrifft.
    Hallo,

    du bist ja ein ganz Schlauer

    und du meinst die TE/in hat meine Antwort nicht verstanden und reitet so wie du auf den Paragraphen?

    Gruß FIGUL
    Zuletzt geändert von FIGUL; 13.08.2018, 19:26.

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  • Petz1900
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
    Steuerpflichtig bist du immer, wenn du Einkommen erzielst.
    Hm, da sagt § 1 EStG was anderes:

    Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.



    Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
    Die Kosten für den Steuerberater kannst du für das Jahr absetzen, in dem sie entstanden sind.
    Üblicherweise kann man Kosten für den Steuerberater in dem Jahr absetzen, in dem man bezahlt hat. Das sagt § 11 EStG:



    Und dann auch nur den Teil, der unmittelbar Einkünfte betrifft.
    Zuletzt geändert von Petz1900; 13.08.2018, 19:10.

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  • FIGUL
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Hallo,

    d.h. bezügl. VL du überschreitest die EK-Grenze?
    Dann ist es natürlich nicht erforderlich

    Gruß FIGUL

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  • LiLa06
    antwortet
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
    Hallo,

    Du brringst da viel durcheinander.
    Steuerpflichtig bist du immer, wenn du Einkommen erzielst.
    du verwechselst hier Pflicht- und Antragsveranlagung.
    Die Kosten für den Steuerberater kannst du für das Jahr absetzen, in dem sie entstanden sind.
    Hinweise welche Kosten der Steuerberatung du absetzen kannst findest du 100-fach im Internet.
    Hoffentlich hat es dein Steuerberater schön aufgedröselt.
    Gibst du keine Erklärung für VL ab bekommst du KEINE staatliche Förderung.
    Freistellungsauftrag dafür ist für die Anlage KAP relevant

    Gruß FIGUL

    Guten Abend Figul,

    danke für Deine schnelle Antwort!
    Stimmt, das war eine höchst ungeschickte Formulierung. Dein Einwand ist voll und ganz verstanden, die Frage zielte natürlich darauf ab, ob ich verfplichtet bin, eine Steuererklärung abzugeben, pardon!

    Leider hat mein Steuerberater das nicht weiter aufgedröselt, weshalb ich auch an sämtlichen Hinweisen online scheitere. Ich hatte gehofft, dass hier jemand mit den beiden Formulierungen die mein ehemaliger Steuerberater gewählt hat (siehe Originalbeitrag oben) etwas anfangen kann. Das scheint aber leider nicht der Fall zu sein...

    VL: Ich falle nicht unter die Bedingungen für eine staatliche Förderung, weshalb es - wenn das der einzige Punkt ist, weshalb man hierfür eine Steuererklärung machen sollte - dann irrelevant für mich wäre.

    Und da Du es angesprochen hast: Weißt Du zufällig, ob mich die Beantragung eines Freistellungsauftrags zu einer Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

    Herzlichen Dank

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