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Gilt für 1979er EFH die damalige Wohnflächenberechnung nicht mehr?

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    Gilt für 1979er EFH die damalige Wohnflächenberechnung nicht mehr?

    Rheinland-Pfalz, EFH Bj 1979. Wohnflächenberechnung damals nach DIN 283. Liege ich richtig, wenn das Ergebnis dieser Berechnung nicht mehr angewendet werden kann, sondern neu nach der Wohnflächenberechnungs VO gültig ab 2004 ermittelt werden muß? (Da sind in meinem Falle 8% Unterschied.)

    Wo ist der juristische Henkel, an dem man gepackt und im schlimmsten Falle verurteilt werden könnte, sollte das Ergebnis der WohnflächenBerechnung grob/schuldhaft falsch sein?
    danke schon mal!

    #2
    Rheinland-Pfalz, EFH Bj 1979. Wohnflächenberechnung damals nach DIN 283.
    Was im Rahmen von § 5 der Wohnflächenverordnung weiter gültig wäre, ist eine Wohnflächenberechnung nach der Zweiten Berechnungsverordnung,

    inwieweit es da Unterschiede zur DIN 283 gibt, weiß ich jetzt auch nicht. https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      danke. Terrassen sind zB dazugekommen. Diese Zweiten Berechnungsverordnung, gültig ab 1.1.2004 gilt mE in meinem Fall, sonst wäre die frühere Art der Berechnung in §5 aufgenommen worden.
      Ist auch die Aw auf meine Frage nach Sanktionen möglich?

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        #4
        Ist auch die Aw auf meine Frage nach Sanktionen möglich?
        In einem Anwenderforum kann man auf solche Fragen keine verbindlichen Antworten erwarten.

        Ich habe mal einen kurzen Blick auf diese DIN 283 (aus 1950) geworfen. Nicht überdeckte Terrassen sind auch nach der Zweiten Berechnungsverordnung

        (II. BV) nicht relevant.
        Mich wundert etwas, dass es keine Wohnflächenberechnung nach der II. BV gibt, 1979 gab es ja noch den steuerbegünstigten

        Wohnungsbau nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Dafür musste die Wohnfläche nach der II. BV ermittelt werden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Die Verwaltung hat besseres zu tun als deine Terrasse nachzumessen. Für die Richtigkeit der Angaben ist der Steuerpflichtige verantwortlich.

          Par. 90 (1) Abgabenordnung sagt hierzu: 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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            #6
            Vielen Dank für die letzten beiden Antworten, jedem für seinen in seiner Art!
            @charlie24: Ich beziehe mich bei der aktuellen Vorgabe auf: Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) Ausfertigungsdatum: 25.11.2003.
            Ich war über die Bezeichnung "Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV)" hinweggegangen, da ich glaubte, die in meinem vorherigen Satz bezeichnete sei gemeint. Woraus lese ich, dass nicht überdeckte Terrassen nicht relevant seien?
            Radix61 : Dein erster Satz klingt mE etwas agressiv! Das ist nicht nötig, zumal ich mir mehr Mühe gab die Wohnfläche exakt für meine Nachfahren zu ermitteln, als manch anderer! Denn lieber einmal richtig mit gerichtsfestem Nachweis, als immer herumgemurkst. Jedenfalls war deine AW im Übrigen genau die, die ich suchte!

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              #7
              Woraus lese ich, dass nicht überdeckte Terrassen nicht relevant seien?
              Der Begriff Terrasse kommt in der II. BV überhaupt nicht vor. In § 44 Abs. 2 II. BV hieß es wörtlich:

              (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur
              Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.


              Die zwei Terrassen unseres 1983 fertiggestellten Einfamilienhauses kommen deshalb in der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht vor.

              Ich habe Wohnflächenberechnungen für 2 weitere Objekte aus den 80-ger Jahren, bei denen die Balkone nicht mit angerechnet wurden,

              was ganz legal war, denn können heißt nicht müssen. Eine weitere Abweichung zur Wohnflächenverordnung enthielt § 44 Abs. 3 II BV:

              (3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden
              1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der Wohnung


              Auch davon wurde bei unserem Einfamilienhaus Gebrauch gemacht. Wenn es in den Jahren ab 2004 keine Um- oder Ausbaumaßnahmen

              gab, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machten, sind die damaligen Berechnungen unverändert gültig und dürfen ganz

              legal bei der Grundsteuererklärung zugrundegelegt werden.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Charly24 "Mich wundert etwas, dass es keine Wohnflächenberechnung nach der II. BV gibt, 1979 gab es ja noch den steuerbegünstigten Wohnungsbau nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Dafür musste die Wohnfläche nach der II. BV ermittelt werden."
                Mein Bauleiter reichte den Baugenehmigungsantrag mit der Flächenberechnung mit Maßen aus dem Plan mit Überschrift "...nach DIN.." ein. Ich wußte es auch nicht besser. Kein Mensch störte sich daran. Selbstverständlich bekam ich die Gebäudeabschreibung nach §7b ... damals, für welche die Begrenzung auf ich glaube 156m2 Wohnfläche galt.

                So viel drüber ist die neue Berechnung aus Fertigmaßen ja auch nicht und der wohl mögliche Abzug von 10% war auch nicht vorgenommen worden, so trage ich nun die alte m2-Zahl ein und fertig. Dem Grunde nach verhalte ich mich damit wohl nicht völlig rechtskonform, jedoch sinngemäß und der Schadenshöhe nach vernachlässigbar - denke ich.

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                  #9
                  Beim steuerbegünstigten Wohnungsbau ging es um eine Grundsteuerbegünstigung nach den § 82 und 83 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,

                  für 10 Jahre. Mit § 7b EStG bestand da nach meiner Erinnerung kein Zusammenhang, Der 10%-Abzug war eine Option, auf die man verzichten konnte,

                  das ist richtig.. Bei unserem Einfamilienhaus machen die Unterschiede über 20 m² aus, zu vernachlässigen ist das nicht.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Bei 20 m2 Differenz hätte ich auch kalte Füße.
                    Aus dem Alter, im ÖPVN zB den Fahrschein zu sparen, bin ich ein halbes Jahrhundert raus :-)

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                      #11
                      Bei 20 m2 Differenz hätte ich auch kalte Füße.
                      Die habe ich nicht. Die Regelung in § 5 der Wohnflächenverordnung ist eindeutig und hat es in Bayern, wo wir unseren Grundbesitz haben,

                      inzwischen auch in die FAQ zur Grundsteuerreform geschafft. Dort steht seit Juni folgender Satz:

                      Bei Gebäuden bis Baujahr 2003, bei denen sich zwischenzeitlich keine baulichen Veränderungen ergeben haben, bleibt eine Berechnung der Wohnfläche
                      nach der II. Berechnungsverordnung gültig und kann übernommen werden (vgl. § 5 Wohnflächenverordnung).
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        Hallo, Charly24

                        bezüglich gültigbleibender Wohnflächenberechnung vor Baujahr 2003 würde ich diese gerne übernehemn, habe aber keine Unterlagen mehr zur Hand.
                        Wo kann ich die bisherigen Angaben einsehen/erfragen? Oder muss ich neu messen?

                        Danke aus Bayern -- Markus

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                          #13
                          Wo kann ich die bisherigen Angaben einsehen/erfragen?
                          Wenn du sie nicht in den Bauakten findest, ist das ziemlich schwierig. Im bisherigen Einheitswertbescheid findet man die m² leider nicht in jedem Fall.

                          Ich habe bei mir auch noch die Anträge auf Anerkennung als steuerbegünstigt aus dem Jahr 1983 gefunden. Wenn man neu misst, weiß man ja

                          trotzdem nicht, wie ursprünglich mit den Anrechnungs- und Abzugsflächen umgegangen wurde.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Meine Neumessung im Haus und Neuberechnung der Wohnfläche ergab doch nur + 10m2 gegenüber den Bauplan-Maßen aus 1979. => altes Ergebnis angehalten!

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