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Wohnort und Einkünfte im EU-Ausland

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    Wohnort und Einkünfte im EU-Ausland

    Hallo zusammen,
    ich wohne mit meiner Familie im EU-Ausland und arbeite fast 100% online als Arbeitnehmer einer deutschen Firma. Also kein Aufenthalt in DE, aber alle meine Einkünfte unterliegen der deutschen Steuerpflicht.

    Meine Frau arbeitet hier lokal, hat also nur Einkommen im Ausland. Und dieser ausländische Einkommen übersteigt den verdoppelten Grundfreibetrag, ist aber doch etwas geringer als mein deutscher.
    1. Können wir bitte trotzdem die Zusammenveranlagung (Splittingtabelle) nutzen?
    2. Wenn schon:
      • wo soll ich den Einkommen meiner Frau eintragen? In N-AUS, WA-ESt oder noch wo anders?
      • wo soll ich eintragen, wie viel sie hier (im Ausland) an die ausländische gesetzliche Kranken- und Solzialversicherung bzw. Steuer gezahlt hat? (wegen Progressionsvorbehalt)
    Ich will alles richtig machen, bin aber etwas verwirrt.
    Also vielen Dank für jede Hilfe!
    Zuletzt geändert von Tomas; 28.10.2022, 11:02.

    #2
    Hallo,
    wenn Ihr beide Staatsbürger der EU seit und in der EU wohnt ist das mit der Zusammenveranlagung kein Problem.

    beigefügt eine PDF der Anlage WA-ESt, dort sind die Eintragung für die Ehefrau zu machen. Entsprechende Anlage im Elster sieht eigentlich identisch aus.

    wie ausländischen Versicherung der Ehefrau einzusetzen sind, bin ich mir nicht sicher, wahrscheinlich ab Zeile 31 der Anlage Vorsorge Aufwand.

    Gruß
    Sonja
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Sonja66; 28.10.2022, 16:35. Grund: Anhang vergessen.

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      #3
      Wenn du zu fast 100% online vom Wohnsitz aus arbeitest, dann hat nach dem entsprechenden DBA auch der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
      In Deutschland müsste ggf. nur der Arbeitslohn versteuert werden, welcher auf die tatsächlichen Arbeitstage (körperliche Anwesenheit) in Deutschland entfällt.
      Ich empfehle dringend den Gang zu einem Steuerberater welcher sich mit DBAs auskennt.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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        #4
        Hallo Sonja,
        vielen Dank für deine Hilfe! Diese Eingabe in WA-ESt habe ich auch probiert, musste dann aber auch das Feld in Zeile 14 ankreuzen. Sonst wird bei der entgültigen Prüfung der Steuererklärung keine Steuerabschätzung gemacht und es kommt nur folgender Hinweis:

        AHWAbbruch-Hinweise
        SiehabenEintragungenzuEinkünftenvorgenommen,dienichtderdeutschen Einkommensteuer
        unterliegen.EineSteuerberechnungistindiesem Fall nicht möglich. Die Steuererklärung kann
        dennochelektronischandasFinanzamtübermittelt werden.
        DHWDokumentations-Hinweise
        Es konntekeineSteuerberechnungerfolgen!
        ÜberprüfenSiebittedieAbbruch-Hinweise. Nach dem Wegfall aller Hinweis/Fehler-Ursachen sollte
        eineBerechnungerfolgenkönnen,wennhier kein Ausschlussfall vorliegt.
        NacherfolgreicherPlausibilitätsprüfung kann der Fall trotzdem elektronisch an die Finanzbehörden
        übermitteltwerden.


        Ich hoffe also, dass es so in Ordnung ist.

        Gruß,
        Tomas

        PS: Und mit der "Anlage Vorsorgeaufwand ab Zeile 31" hattest du scheibar auch Recht. Also danke noch mal!
        Zuletzt geändert von Tomas; 31.10.2022, 18:03.

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          #5
          Hallo Beamtenschweiß,
          danke auch dir für die interessante Antwort. So etwas ist mir nie eingefallen. Das würde ich vielleicht lieber zuerst mit einem deutschen Steuerberater besprechen. Könnte mich bitte jemand erfahrene zu so einem Beratungsdienst, wo man dies online oder per Telefon erledigen kann, richten? Ich habe zwar ein bisschen gesucht, da ich mich mit dem Thema aber gar nicht auskenne, bin mit den Ergebnissen etwas überweltigt.

          Danke noch mal!

          Gruß,
          Tomas

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