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Außergewöhnliche Belastung (AGB), Jahreszuordnung nach dem Zu- und Abflussprinzip?

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    Außergewöhnliche Belastung (AGB), Jahreszuordnung nach dem Zu- und Abflussprinzip?

    Eine Verwandte von mir erhielt von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Zuzahlungsrechnungen wie folgt:
    - In 2024 für einen Krankentransport in 2023
    - In 2024 für häusliche Krankenpflege in 2024
    - Anfang 2025 für häusliche Krankenpflege 06-08/2023

    Nach dem Zu- und Abflussprinzip (s. viele andere Beiträge dieses Forums) müsste dann z.B. die Zuzahlungsrechnung von 2025 für 2023 in der ESt-Erklärung für 2025 als AGB eingetragen werden. Durch die zeitlich chaotische Rechnungsstellung der Kasse werden somit Zuzahlungsrechnungen, die ein bestimmtes Jahr betreffen, auf mehrere Jahre verteilt. Bei Anrechnung der zumutbaren Belastung kann es somit passieren, dass in keinem der genannten Jahre eine AGB zum Tragen kommt.

    Ich wollte nur nochmal zur Sicherheit fragen, ob bei AGB (im Gegensatz zum Kindergeld) das Zu- und Abflussprinzip gilt.
    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

    #2
    Bei den Aufwendungen gilt das Abflussprinzip uneingeschränkt, bei den Erstattungen dagegen nicht ! Es müssen auch die

    erwartbaren Erstattungen gegengerechnet werden, auch wenn die Erstattung nicht im gleichen Kalenderjahr erfolgt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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