Eine Verwandte von mir erhielt von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Zuzahlungsrechnungen wie folgt:
- In 2024 für einen Krankentransport in 2023
- In 2024 für häusliche Krankenpflege in 2024
- Anfang 2025 für häusliche Krankenpflege 06-08/2023
Nach dem Zu- und Abflussprinzip (s. viele andere Beiträge dieses Forums) müsste dann z.B. die Zuzahlungsrechnung von 2025 für 2023 in der ESt-Erklärung für 2025 als AGB eingetragen werden. Durch die zeitlich chaotische Rechnungsstellung der Kasse werden somit Zuzahlungsrechnungen, die ein bestimmtes Jahr betreffen, auf mehrere Jahre verteilt. Bei Anrechnung der zumutbaren Belastung kann es somit passieren, dass in keinem der genannten Jahre eine AGB zum Tragen kommt.
Ich wollte nur nochmal zur Sicherheit fragen, ob bei AGB (im Gegensatz zum Kindergeld) das Zu- und Abflussprinzip gilt.
- In 2024 für einen Krankentransport in 2023
- In 2024 für häusliche Krankenpflege in 2024
- Anfang 2025 für häusliche Krankenpflege 06-08/2023
Nach dem Zu- und Abflussprinzip (s. viele andere Beiträge dieses Forums) müsste dann z.B. die Zuzahlungsrechnung von 2025 für 2023 in der ESt-Erklärung für 2025 als AGB eingetragen werden. Durch die zeitlich chaotische Rechnungsstellung der Kasse werden somit Zuzahlungsrechnungen, die ein bestimmtes Jahr betreffen, auf mehrere Jahre verteilt. Bei Anrechnung der zumutbaren Belastung kann es somit passieren, dass in keinem der genannten Jahre eine AGB zum Tragen kommt.
Ich wollte nur nochmal zur Sicherheit fragen, ob bei AGB (im Gegensatz zum Kindergeld) das Zu- und Abflussprinzip gilt.
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