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Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

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  • Elster-Tester
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    @DC1961-1: Du hast offenbar das von Picard zitierte Urteil nicht durchgelesen.

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Sag ich doch, siehe BFH :-)

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  • DC1961-1
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
    BGH-Urteile interessieren dem FA naturgemäß recht wenig.
    Ob nun BGH-, BFH- oder EuGH-Urteile das FA nicht interessieren ist irrelevant!
    Das BGH-Urteil bindet den/die/das Ex-Partner! Und ERZWINGT so die Unterschrift.

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Sorry für die Verwirrung, Elster-Tester hat natürlich Recht. Siehe z.B. BFH X R 137/88.

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  • uhuebner
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
    @ Picard777: Du bringst hier was durcheinander.
    Wir reden aber von der Anlage U. Wenn der (Ex-)Ehegatte die Anlage U nicht unterschreibt, gibts keine Sonderausgaben.
    Danke sehr.

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  • Elster-Tester
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    @ Picard777: Du bringst hier was durcheinander.

    In dem von dir genannten Urteil, gehts um die ZusVlg, wenn ein Ehegatte keine Einkünfte hat. Die kann der andere Ehegatte, der keine Einkünfte hat nicht verweigern. Das gilt für die Jahre, in denen die Ehegatten noch nicht getrennt waren.

    Wir reden aber von der Anlage U. Wenn der (Ex-)Ehegatte die Anlage U nicht unterschreibt, gibts keine Sonderausgaben.

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
    BGH-Urteile interessieren dem FA naturgemäß recht wenig. Wenn die Unterschrift des (Ex-)Ehegatten fehlt, erkennt das FA die Zahlungen nicht an.
    Wieso das ? Selbst wenn es so wäre: Es gibt auch das BFH-Urteil III R 103/87 vom 10.01.1992, das im Bundessteuerblatt steht (S. 297) und damit eine Verwaltungsanweisung darstellt. Ein anderes Problem ist natürlich, dass, wenn die Unterschrift fehlt, nicht immer klar ist, ob der andere Ehegatte tatsächlich keine Einkünfte hatte, da er ja keine Aussage macht.

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  • Elster-Tester
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    BGH-Urteile interessieren dem FA naturgemäß recht wenig. Wenn die Unterschrift des (Ex-)Ehegatten fehlt, erkennt das FA die Zahlungen nicht an.

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  • DC1961-1
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Hmm,

    Zitat von uhuebner Beitrag anzeigen
    [. . .]
    Einzelveranlagung:
    [. . .]
    Da gibt es die Anlage U, auf der die Zahlungen eingetragen werden. Wenn die Frau diese unterschreibt, muss sie die U-Zahlungen als wiederkehrende Zahlungen versteuern, und du kannst die Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Unterschreibt sie nicht, braucht sie nicht zu versteuern; dann kannst du die U-Zahlungen nur als außergewöhnliche Belastungen - abzüglich der zumutbaren Belastung - absetzen.
    Gibt es da etwas Neues?
    Gem. BGH-Urteil vom 23.03.1983, in NJW 1983, S. 1545, ist der Unterhaltsempfänger verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten vermindern und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Es besteht demnach eine rechtliche Verpflichtung des Unterhaltsempfängers zur Zustimmung der Unterzeichnung der Anlage U.
    Eventuell entstehende steuerliche Nachteile des Unterhaltsempfängers sind vom Unterhaltsverpflichteten selbstverständlich auszugleichen. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung a) ohne und b) mit Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte einzureichen.

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  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Niente

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  • uhuebner
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Danke schön

    und html ?

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  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    https://www.elster.de/anwenderforum/misc.php?do=showsmilies

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  • uhuebner
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Weil ihr bei der Zusammenveranlagung den g ü n s t i g e n Splittingtarif habt. Da geht nicht noch zusätzlich der Abzug von U-Zahlungen!

    U-Zahlungen gehen nur bei Einzeilveranlagung. Da gibts dann aber den u n g ü n s t i g e n Grundtarif. Und bei SA oder agB kommt es noch darauf an, ob die Frau "mitspielt".

    Warum geht hier eigentlich kein html ? Dann könnte manches viel deutlicher sein. Und wo bekommt ihr die Smilies her ?

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  • keindurchblick
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Danke für die Info.
    Zitat von uhuebner Beitrag anzeigen
    Zusammenveranlagung:
    Ist im T-Jahr möglich; ihr müsst euch nur einig sein, dass ihr das wollt.
    Genau das möchten wir. Im Trennungsjahr kann ich ja dann auch - so wie ich Dich korrekt verstehe- den Unterhalt als Sonderausgaben versuchen geltend zu machen. Aber wieso schreibt mir mein Steuerprogramm, dass dies nur in Einzelveranlagung möglich ist?

    sorry wenn ich etwas nerve mit der Fragerei ;-)

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  • uhuebner
    antwortet
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Okay, werde mal versuchen etwas Klarheit reinzubekommen:

    Zusammenveranlagung:
    Ist im T-Jahr möglich; ihr müsst euch nur einig sein, dass ihr das wollt. Wenn die Frau das nicht will, dann müsst ihr die Einzelveranlagung "wählen". Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn die Frau keine oder nur sehr geringen Einkünfte hatte, dann hat sie da kein Mitspracherecht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Besserverdienende - der die Steuerklasse 3 hatte - irre viel nachzahlen muss, und sich die Frau bei Steuerklsse 5 die Hände reibt; entweder aus Rache oder weil sie von der 5 auf die 1 oder2 geht und noch eine Erstattung bekommt. Hier geht dann aber kein Ansatz von Unterhaltszahlungen.

    Einzelveranlagung:
    Du beantragst sie, das Finanzamt veranlagt. Stimmt. Automatisch ist die Frau verpflichtet ebenfall eine Steuererklärung abzugenben und wird ggf. vom Finanzamt dazu aufgefordert. Darauf kann aber Seitens des Finanzamts verzichtet werden, wenn sie z.B. keine Einkünfte hatte. Hier geht nun der Ansatz der Unterhaltszahlungen. Da gibt es die Anlage U, auf der die Zahlungen eingetragen werden. Wenn die Frau diese unterschreibt, muss sie die U-Zahlungen als wiederkehrende Zahlungen versteuern, und du kannst die Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Unterschreibt sie nicht, braucht sie nicht zu versteuern; dann kannst du die U-Zahlungen nur als außergewöhnliche Belastungen - abzüglich der zumutbaren Belastung - absetzen.

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