AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
@DC1961-1: Du hast offenbar das von Picard zitierte Urteil nicht durchgelesen.
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Keine Ankündigung bisher.
Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Sag ich doch, siehe BFH :-)
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigenBGH-Urteile interessieren dem FA naturgemäß recht wenig.
Das BGH-Urteil bindet den/die/das Ex-Partner! Und ERZWINGT so die Unterschrift.
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Sorry für die Verwirrung, Elster-Tester hat natürlich Recht. Siehe z.B. BFH X R 137/88.
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen@ Picard777: Du bringst hier was durcheinander.
Wir reden aber von der Anlage U. Wenn der (Ex-)Ehegatte die Anlage U nicht unterschreibt, gibts keine Sonderausgaben.
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
@ Picard777: Du bringst hier was durcheinander.
In dem von dir genannten Urteil, gehts um die ZusVlg, wenn ein Ehegatte keine Einkünfte hat. Die kann der andere Ehegatte, der keine Einkünfte hat nicht verweigern. Das gilt für die Jahre, in denen die Ehegatten noch nicht getrennt waren.
Wir reden aber von der Anlage U. Wenn der (Ex-)Ehegatte die Anlage U nicht unterschreibt, gibts keine Sonderausgaben.
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigenBGH-Urteile interessieren dem FA naturgemäß recht wenig. Wenn die Unterschrift des (Ex-)Ehegatten fehlt, erkennt das FA die Zahlungen nicht an.
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
BGH-Urteile interessieren dem FA naturgemäß recht wenig. Wenn die Unterschrift des (Ex-)Ehegatten fehlt, erkennt das FA die Zahlungen nicht an.
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Hmm,
Zitat von uhuebner Beitrag anzeigen[. . .]
Einzelveranlagung:
[. . .]
Da gibt es die Anlage U, auf der die Zahlungen eingetragen werden. Wenn die Frau diese unterschreibt, muss sie die U-Zahlungen als wiederkehrende Zahlungen versteuern, und du kannst die Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Unterschreibt sie nicht, braucht sie nicht zu versteuern; dann kannst du die U-Zahlungen nur als außergewöhnliche Belastungen - abzüglich der zumutbaren Belastung - absetzen.
Gem. BGH-Urteil vom 23.03.1983, in NJW 1983, S. 1545, ist der Unterhaltsempfänger verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten vermindern und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Es besteht demnach eine rechtliche Verpflichtung des Unterhaltsempfängers zur Zustimmung der Unterzeichnung der Anlage U.
Eventuell entstehende steuerliche Nachteile des Unterhaltsempfängers sind vom Unterhaltsverpflichteten selbstverständlich auszugleichen. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung a) ohne und b) mit Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte einzureichen.
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Niente
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Danke schön
und html ?
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
https://www.elster.de/anwenderforum/misc.php?do=showsmilies
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Weil ihr bei der Zusammenveranlagung den g ü n s t i g e n Splittingtarif habt. Da geht nicht noch zusätzlich der Abzug von U-Zahlungen!
U-Zahlungen gehen nur bei Einzeilveranlagung. Da gibts dann aber den u n g ü n s t i g e n Grundtarif. Und bei SA oder agB kommt es noch darauf an, ob die Frau "mitspielt".
Warum geht hier eigentlich kein html ? Dann könnte manches viel deutlicher sein. Und wo bekommt ihr die Smilies her ?
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Danke für die Info.Zitat von uhuebner Beitrag anzeigenZusammenveranlagung:
Ist im T-Jahr möglich; ihr müsst euch nur einig sein, dass ihr das wollt.
sorry wenn ich etwas nerve mit der Fragerei ;-)
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AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
Okay, werde mal versuchen etwas Klarheit reinzubekommen:
Zusammenveranlagung:
Ist im T-Jahr möglich; ihr müsst euch nur einig sein, dass ihr das wollt. Wenn die Frau das nicht will, dann müsst ihr die Einzelveranlagung "wählen". Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn die Frau keine oder nur sehr geringen Einkünfte hatte, dann hat sie da kein Mitspracherecht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Besserverdienende - der die Steuerklasse 3 hatte - irre viel nachzahlen muss, und sich die Frau bei Steuerklsse 5 die Hände reibt; entweder aus Rache oder weil sie von der 5 auf die 1 oder2 geht und noch eine Erstattung bekommt. Hier geht dann aber kein Ansatz von Unterhaltszahlungen.
Einzelveranlagung:
Du beantragst sie, das Finanzamt veranlagt. Stimmt. Automatisch ist die Frau verpflichtet ebenfall eine Steuererklärung abzugenben und wird ggf. vom Finanzamt dazu aufgefordert. Darauf kann aber Seitens des Finanzamts verzichtet werden, wenn sie z.B. keine Einkünfte hatte. Hier geht nun der Ansatz der Unterhaltszahlungen. Da gibt es die Anlage U, auf der die Zahlungen eingetragen werden. Wenn die Frau diese unterschreibt, muss sie die U-Zahlungen als wiederkehrende Zahlungen versteuern, und du kannst die Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Unterschreibt sie nicht, braucht sie nicht zu versteuern; dann kannst du die U-Zahlungen nur als außergewöhnliche Belastungen - abzüglich der zumutbaren Belastung - absetzen.
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