Im Beitrag hat man den Anschein, dass die Versicherungsbeiträge zum Krankengeld auf der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen sind. Dies ist aber laut Steuerrecht falsch, da Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3c Einkommensteuergesetz nicht abgezogen werden dürfen.
Die Versicherungsbeiträge zum Krankengeld sind daher in der Einkommensteuererklärung NICHT einzutragen.
Die Versicherungsbeiträge zum Krankengeld sind daher in der Einkommensteuererklärung NICHT einzutragen.