AW: Übungsleiterpauschale
Da das Anliegen des Threaderstellers beantwortet ist, werde ich auf die Nebenthemen hier nicht weiter eingehen
(Die Foren sollen in erster Linie anderen beratend im Umgang mit Elster zur Seite stehen, zum Beispiel welcher Betrag in welches Feld eingetragen wird).
Nur am Rande zum Thema SV und Selbständigkeit:
Ich hatte auf jeden Fall schon einmal eine Prüfung durch die SV als Geschäftsführer bei einem gemeinnützigen Verein.
Fragen über Fragen
Vergnügungssteuerpflichtig ist das nicht.
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Keine Ankündigung bisher.
Übungsleiterpauschale
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AW: Übungsleiterpauschale
Daher ist die Unterscheidung zwischen Anlage N und Anlage S im Zweifelsfall durchaus berechtigt.
Ob ich bei einem meiner Söhne, der für seine Chorleitertätigkeit jährlich 2.100,00 € erhält, jetzt den Betrag in Zeile 26 der Anlage N erkläre oder
allein deswegen eine Anlage S ausfülle, in der es sonst nichts zu erklären gibt, ist im Ergebnis ohne jede Bedeutung.
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AW: Übungsleiterpauschale
Zitat von XaverWdg Beitrag anzeigen
Zweitens:
Es ging um die Tätigkeit eines Vortragenden, was etwas anderes als ein Übungsleiter ist.
der Threadersteller hat nirgendwo davon gesprochen ein Vortragender zu sein, sondern er sprach von Übungsleitertätigkeit -> und ich denke niemand reißt ihm den Kopf ab, wenn er eine Anlage S ausfüllt und es würde in Anlage N gehören oder umgekehrt -> siehe beispielsweise Aussage Charlie24 vom 11.08. 14:48 Uhr.
Tschüß
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AW: Übungsleiterpauschale
Nur weil die SV-Träger etwas unterstellen, muss es (auch) steuerlich noch lange nicht so sein...
Darüber hinaus wird der Begriff "Übungsleiterpauschale" oft - eben "pauschal" - verwendet, wenn es um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG geht - unabhängig davon, welche der dort genannten Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt wurde. Daher ist die Unterscheidung zwischen Anlage N und Anlage S im Zweifelsfall durchaus berechtigt.
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AW: Übungsleiterpauschale
Erstens:
Es gibt mehrere Links im Internet, die das durchaus verneinen:
"SV-Träger unterstellen in der Regel abhängige Beschäftigung
Es gibt aber - anders als bei der Einkommensteuer - keine pauschale Untergrenze, bei der von einer Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen werden darf. Die Sozialversicherungsträger gehen allgemein davon aus, dass Übungsleiter, die in Sportvereinen tätig sind, grundsätzlich als in das Unternehmen eingegliedert zu betrachten sind und somit meist zu den abhängig Beschäftigten gehören (Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, Besprechungsergebnis vom 16./17.11.1999; Abruf-Nr. 093808). "
siehe http://www.iww.de/lgp/archiv/entsche...chaeftigt-f573
Ich als Vereinsvorstand würde die Finger von selbstständigen Übungsleitern lassen, falls die SV das anders sieht, sind die Nachzahlungen nicht gerade gering.
Zweitens:
Es ging um die Tätigkeit eines Vortragenden, was etwas anderes als ein Übungsleiter ist.
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Zitat von XaverWdg Beitrag anzeigenMeines Erachtens ist Übungsleitertätigkeit immer abhängig.
Eine Vortragender ist kein Übungsleiter, sondern eben ein Vortragender.
warum sollte ich nicht auch selbstständig tätig sein können als Übungsleiter ?
Tschüß
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AW: Übungsleiterpauschale
Meines Erachtens ist Übungsleitertätigkeit immer abhängig.
Eine Vortragender ist kein Übungsleiter, sondern eben ein Vortragender.
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Das gilt natürlich nur, wenn die Übungsleitertätigkeit in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt wurde.
Deswegen habe ich sogar schon mal angerufen und die Antwort war: Hauptsache, die Einnahmen werden erklärt.
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Das gilt natürlich nur, wenn die Übungsleitertätigkeit in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt wurde.
Wurde sie selbständig ausgeübt (z. B. bei einem Beamten eine nebenberufliche Vortragstätigkeit für nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Auftraggeber), ist sie auf der Anlage S einzutragen (S. 2 Zeile 46 für die Berechnung und Zeile 10 mit dem steuerpflichtigen Anteil - ggf. "0").
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Danke Charlie 24,
ich denke, ich habs...
Gruß
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Hallo Dr.Cramer,
nach der Lohnsteuerbescheinigung geht es weiter -> schau mal dieses Bild an.
TschüßAngehängte Dateien
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Die Zeile 26 ist bei ElsterFormular noch auf Seite 1!Angehängte Dateien
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Hallo,
danke für Ihre Geduld.
Ich bin leider immer noch verwirrt:
Ich habe einen Hauptvordruck, eine Anlage N (aus der ich zitiert habe) eine Anlage Vorsorgeaufkommen.
Die Anlage N besteht aus zwei Seiten, auf der zweiten Seite fängt es z.B. mit der Entfernungspauschale an.
Wenn ich unter weitere Formulare schauen, dann finde ich nur noch Anlage N - aus (was wohl ausland bedeutet..).
Stimmt etwas mit meinem Formular nicht? Leider vermute ich eher, ich mache einen Fehler....
Tja
Gruß
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Bei mir steht in Anlage N Zeile 26: "Arbeitnehmerträge zur sozialen Pflegeversicherung"
Die Zeile 26 der Anlage N kommt erst nach der Lohnsteuerbescheinigung unter weitere Angaben zum Arbeitslohn.
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Hallo,
zunächst einmal: Danke für die schnelle Antwort. Ich scheine es aber überhaupt nicht mehr zu blicken: Bei mir steht in Anlage N Zeile 26: "Arbeitnehmerträge zur sozialen Pflegeversicherung".
Was mache ich falsch/nach was muss ich schauen?
Gruß
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