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Übertragung des Knderfreibetrags

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    Übertragung des Knderfreibetrags

    Hallo zusammen,

    mein mittlerweile studierender Sohn lebt schon seit Jahren bei mir, die Mutter hat zum Kindsunterhalt nicht beigetragen.
    Ferner bin ich auch Kindergeldberechtigt. Da ich in den letzten Jahren Hartz IV bezogen hatte, war der Kinderfreibetrag noch nicht relevant.
    Bin Freiberufler und kann nun endlich davon leben - daher nun diese Frage.
    Elster lässt die Übertragung jedoch nicht zu, ich soll die Angaben zu 'Kinderbetreuungskosten' machen, was kompletter Unsinn ist! Wie kriege ich da nen Haken dran?

    Danke, lG, Werner

    #2
    AW: Übertragung des Knderfreibetrags

    Um herauszufinden, woran es hakt, wird mehr Input benötigt.

    Welche Zeilen der Anlage Kind wurden denn ausgefüllt? Für ein Kind im Studium dürfen z. B in den Zeilen 70 bis 72 keine Angaben zur Haushaltszugehörigkeit gemacht werden, das führt zu Fehlermeldungen.

    Der gesamte Bereich Kinderbetreuungskosten muss komplett leer bleiben!
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Übertragung des Knderfreibetrags

      Ok, danke, der Hinweis war hilfreich!

      Nun aber die nächste Sache:
      Obwohl ich meinen Sohn als leibliches Kind definiert habe, heißt es in der Berechnung:

      "Es wurde der Abzug von Unterhaltsleistungen für mindestens eine Person beantragt, die nicht in
      gerader Linie mit dem/der Steuerpflichtigen verwandt ist. Für diese Person wurden keine
      Abzugsbeträge ermittelt.
      Überprüfen Sie bitte die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen im Zusammenhang mit den
      Unterhaltsleistungen (die Zahl der unterstützten bzw. der im Haushalt lebenden Personen angeben).
      Für das am 21.03.1996 geborene Kind wurde anhand der Angaben ein halber Kinderfreibetrag
      berücksichtigt."

      Woran kann das liegen?

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        #4
        AW: Übertragung des Knderfreibetrags

        Hier sollte wohl der Sachverhalt erst vollständig dargestellt werden.

        Sie haben wohl für Ihren Sohn geb. 1996 die Anlage Kind ausgefüllt damit er steuerlich berücksichtigt werden kann.

        Offensichtlich haben Sie daneben auch noch eine Anlage Unterhalt ausgefüllt - für wen - Verwandtschaftsgrad? Unterhaltsaufwendungen können für ein Kind steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn Ihnen das Kind steuerlich noch zuzurechnen ist.

        Wird die Steuererklärung in Elsterformular oder im Benutzerkonto bei Mein ELSTER erstellt?

        https://fa-karlsruhe-durlach.fv-bwl....gen%20Wege.pdf

        Wann erscheint der Hinweis? Nur bei der Steuerberechnung?
        Zuletzt geändert von ; 20.11.2018, 02:56.

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          #5
          AW: Übertragung des Knderfreibetrags

          Hallo Korsika,

          danke, habe nun die Unterhaltsleistungen für meinen in 96 geborenen Sohn entfernt.
          Nun ist es so, dass ich noch einen Sohn (geb. 89) angegeben habe, da ich ihn in 2017 finaziell unterstützt habe. Er war da in Berufsausbildung und war auf diese Unterstützung für die Finanzierung seines Wohnraums angewiesen. Aus irgendeinem Grund anerkennt das Progrmm meinen Sohn aber nicht als solchen!
          Ich habe gehört, dass solche Unterstützungen auch geltend gemacht werden könen, wenn das Kind älter als 25 ist, stimmt das überhaupt?
          Ja, ich arbeite mit 'Mein Elster'...

          Und ja, der Hinweis kommt erst bei der Berechnung.

          Viele Grüße

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            #6
            AW: Übertragung des Knderfreibetrags

            Grundsätzlich gibt es eine Wechselwirkung zwischen Kinderfreibetrag/Kindergeld und Unterhaltsleistungen mit Anlage Unterhalt. Das eine schliesst das andere aus. Für Ihren älteren Sohn bedeutet dies z. B., dass keine Anlage Kind auszufüllen ist aber dafür die Anlage U möglich ist.

            Grundsätzlich ist es so, dass Fehlerhinweise, die nur bei der Steuerberechnung angzeigt werden und nicht bei der Plausibilitätsprüfung eine elektronische Übermittlung der Daten nicht verhindern.

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