Ich glaube nicht, dass eine Korrektur von Vorteil wäre ! Trag mal nur deinen Eigenanteil in Zeile 6 ein und schau dir die Berechnung dann an.
Meiner Meinung nach muss aber von dem Gesamtbeitrag ausgegangen, sonst wäre der Hinweis bei Zeile 7: ... oder steuerfreie Zuschüsse zu
den Zeilen 4 bis 6 ja völlig sinnlos.
KSK + Anlage Vorsorgeaufwand 2020
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Ich mach das jetzt auch so.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDort ist die Beschränkung auf deinen Eigenanteil im Ergebnis in Ordnung, diese Beiträge werden ja, falls kein Krankengeld mitversichert ist,
zu 100% berücksichtigt. Bei den Beiträgen zur Rentenversicherung muss meiner Meinung nach der Gesamtbeitrag inklusive der KSK-Zuschüsse
in der Zeile 6 der Anlage Vorsorgeaufwand erklärt werden und der darin enthaltene KSK-Zuschuss in Zeile 7. Dann müsste die Berechnung so
erfolgen, wie in meinem Beitrag #17 beschrieben.
Eine Anlage V gibt es auch, die ist aber für Vermietungseinkünfte !
Es ist nur die vergangenen Jahre dann offenbar falsch gemacht worden seitens des Stb. Kann amn da noch etwas korrigieren?
Meinte natürlich den Vorsorgeaufwand, sorry;-)
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Dann schau dir an, wie die Berechnung erfolgt, hier an 2 Beispielen für 2019, wo nicht mit 90% sondern mit 88% gerechnet wird.Beitrag AN zur gesetzlichen RV (berücksichtigt) 2018 = 72%, 2019 = 76% 2020 = 80% Wo ist das Problem?
Rentenbeitrag_2019.JPGRentenbeitrag_2019_AN.JPG
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Dort ist die Beschränkung auf deinen Eigenanteil im Ergebnis in Ordnung, diese Beiträge werden ja, falls kein Krankengeld mitversichert ist,Der Bescheinigungsabruf geht nur über KV und PV.
zu 100% berücksichtigt. Bei den Beiträgen zur Rentenversicherung muss meiner Meinung nach der Gesamtbeitrag inklusive der KSK-Zuschüsse
in der Zeile 6 der Anlage Vorsorgeaufwand erklärt werden und der darin enthaltene KSK-Zuschuss in Zeile 7. Dann müsste die Berechnung so
erfolgen, wie in meinem Beitrag #17 beschrieben.
Eine Anlage V gibt es auch, die ist aber für Vermietungseinkünfte !
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Hallo,Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDie Beiträge zur Rentenversicherung werden bisher noch nicht zu 100% berücksichtigt, 2020 sind wir erst bei 90% angelangt.
Gerechnet wird: geleisteter Gesamtbeitrag x 90% - steuerfreie Zuschüsse zu 100% = abziehbarer Beitrag
da war/ist doch noch etwas
Beitrag AN zur gesetzlichen RV (berücksichtigt) 2018 = 72%, 2019 = 76% 2020 = 80%
Wo ist das Problem?
Gruß FIGUL
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Nur nochmal zur Sicherheit: Der Bescheinigungsabruf geht nur über KV und PV. Die Rente wird da gar nicht ausgewiesen. Den Betrag habe ich von der KSK- Jahresabrechnung. Dort steht, dass Betrag x (inkl KSK Anteil) an die Rentenversicherung überwiesen wurde. Das ändert ja aber nichts an der Frage, ob man inkl oder exkl des KSK Anteils in die Anlage V eintragen muss. mhm...Zitat von Hinsieht Beitrag anzeigenFür alle, die diese Frage auch interessiert: Die KSK übermittelt nur den Eigenanteil ans Finanzamt.
Ich habe (wie von Charlie24 vorgeschlagen den Bescheinigungsabruf genutzt).
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Die Beiträge zur Rentenversicherung werden bisher noch nicht zu 100% berücksichtigt, 2020 sind wir erst bei 90% angelangt.Es kann schließlich nur der Eigenanteil berücksichtigt werden
Gerechnet wird: geleisteter Gesamtbeitrag x 90% - steuerfreie Zuschüsse zu 100% = abziehbarer Beitrag
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Das stimmt, aber Charlie hat insofern recht, weil in der Ausfüllhilfe steht, dass auch der AG Anteil dort hin soll. Die KSK übernimmt ja auch eine AG-Funktion. Bin auch verwirrt.
„Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeile 4-10) gehören grundsätzlich Beiträge
-zu gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil)….
-zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die den gesetzl. RV vergleichbar sind (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil)“
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Hallo,Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDanke für die Rückmeldung ! Meiner Meinung nach ist es bei den Beiträgen zur Rentenversicherung nicht korrekt, wenn nur der Eigenanteil bescheinigt wird.
und warum?
Es kann schließlich nur der Eigenanteil berücksichtigt werden
Gruß FIGUL
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Danke für die Rückmeldung ! Meiner Meinung nach ist es bei den Beiträgen zur Rentenversicherung nicht korrekt, wenn nur der Eigenanteil bescheinigt wird.Für alle, die diese Frage auch interessiert: Die KSK übermittelt nur den Eigenanteil ans Finanzamt.
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Für alle, die diese Frage auch interessiert: Die KSK übermittelt nur den Eigenanteil ans Finanzamt.
Ich habe (wie von Charlie24 vorgeschlagen den Bescheinigungsabruf genutzt).
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Sicherer ist es, du nutzt den Bescheinigungsabruf bei Mein ELSTER. Das Finanzamt geht nämlich von den elektronisch übermittelten Werten aus.Hilft das eventuell schon?
Außerdem kannst du über den Abruf die Bescheinigungen automatisch in deine Einkommensteuererklärung übernehmen.
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Ok dann mach ich das. Ich habe eine Jahresabrechnung der KSK vorliegen. Dort sind meine Beiträge (Eigenanteil) aufgeführt und darunter der Betrag inkl KSK Anteil (also ca doppelt) mit dem Hinweis: Die KSK hat den Betrag x an die Deutsche Rentenversicherung bzw. den Gesundheitsfonds abgeführt. Hilft das eventuell schon?
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Ja, das musst du, der Abruf geht nur bei einem Softwarezertifikat mit Identifikationsnummer.Muss ich jetzt einen komplett neuen Account erstellen oder kann man das irgendwie nachfordern?
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Der Abruf scheint nur zu gehen, wenn ich mich mit Identifikationsnummer damals registriert hätte. Steuernummer scheint nicht auszureichen. Muss ich jetzt einen komplett neuen Account erstellen oder kann man das irgendwie nachfordern? In den Einstellungen nachtragen geht jedenfalls nicht, das Feld ist grau.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenWenn du den Bescheinigungsabruf von Mein ELSTER nutzt, kannst du nachschauen, welche Werte die KSK an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
Dann siehst du, ob die übermittelten Werte die KSK-Zuschüsse beinhalten oder ob bei der KV ind PV nur dein Eigenanteil übermittelt wurde.
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