Probleme bei Anlage V Zeile 33
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Genau so hab ichs gemeint, also umgekehrt natürlichZitat von Schwarzwald Beitrag anzeigenNein umgekehrt. Der Gesamtbetrag ist kleiner und die Werbungskosten größer.
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Bei einem voll vermieteten Haus muss doch bei Gesamtbetrag überhaupt nichts eingetragen werden.
Das für Dezember ermittelte Zwölftel trägst du in der letzten Zeile bei Werbungskosten ein, das reicht aus.
Bei den Kaufnebenkosten wird natürlich auch auf Gebäude und Grundstück aufgeteilt, das geht aus deiner
Beschreibung der Vorgehensweise nicht eindeutig hervor. Die Finanzierungskosten (Grundschuld) sind auf
Seite 9 in der Zeile 38 der Anlage V zu erklären. Auch hier muss nur die unterste Zeile ausgefüllt werden.
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Nein umgekehrt. Der Gesamtbetrag ist kleiner und die Werbungskosten größer.
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Für mich klingt das so als wäre die bei Gesamtbetrag eingetragene Summe höher als die bei Werbungskosten (also 3 Zeilen weiter). Das kann natürlich nicht sein.
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Probleme bei Anlage V Zeile 33
Hallo, ich habe hier ein Problem das mich zum Verzweifeln bringt und ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.
Ich habe 2020 ein voll vermietetes Haus gekauft.
Da die Eintragung im Dezember erfolgte, kann ich für dieses im Jahr 1986 erbaute Gebäude, eine lineare Abschreibung von 2% nur für einen Monat ansetzen
Also habe ich den Kaufpreis genommen und das Grundstück rausgerechnet. Dazu habe ich noch die Kaufnebenkosten hinzugerechnet, davon dann 2% genommen und durch 12 Monate geteilt. So nun habe ich einen Betrag X den ich Abschreiben kann. Zusätzlich habe ich die Kosten der Grundschuld voll als Werbungskosten eingetragen. So habe ich es mehrfach gelesen. Nun sind aber die Werbungskosten größer als der Abschreibungsbetrag und ich bekomme immer wieder eine Fehlermeldung.
"Bei den Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück übersteigt der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag den Gesamtbetrag für Absetzung für Abnutzung für Gebäude"
Was mache ich falsch?
Viele GrüßeStichworte: -

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