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Anlage FE 1 Einkünfte Vermietung und Verpachtung Zeile 54 – 57

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    Anlage FE 1 Einkünfte Vermietung und Verpachtung Zeile 54 – 57

    Nun fehlt mir in Anlage FE 1 noch das Ergebnis Zeile 54: Hier trage ich die Differenz ein zwischen Miete, Nebenkosten und Werbungskosten ein. Richtig? Kann ich eine Kommunikationspauschale ansetzen?

    Kann ich in Anlage FE 1 die Abschreibungskosten geltend machen, denn auch diese soll anteilmäßig aufgeteilt werden? Wenn nicht, wo mache ich diese geltend und wie erfolgt dann die Aufteilung gemäß Verteilungsschlüssel?

    #2
    Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolgt die Ermittlung der Einkünfte der Gemeinschaft grundsätzlich in der Anlage V.

    Das Ergebnis wird an die Zeile 23 der Anlage V ausgegeben und muss manuell in die Zeile 24 der Anlage V übertragen werden.

    Die Zeile 57 der Anlage FE 1 ist nur für den Saldo von Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten gedacht, die kann es ja nur

    bei einzelnen Beteiligten geben (z. B. Reisekosten). Objektbezogene Aufwendungen wie die Gebäude-AfA haben dort nichts verloren !
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Ergänzung: Wenn alles nach Schlüssel verteilt wird, ist der Wert aus Zeile 24 der Anlage V unverändert in die Zeile 54 der Anlage FE 1 zu übertragen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Ergänzung: Wenn alles nach Schlüssel verteilt wird, ist der Wert aus Zeile 24 der Anlage V unverändert in die Zeile 54 der Anlage FE 1 zu übertragen.
        Soweit so gut. Dennoch habe ich das Grundprinzip noch nicht verstanden:

        1. Zunächst sende ich den Feststellungsbescheid mit den Anlagen. Wie ich aber auf den Betrag in Zeile 54 in Anlage FE 1 komme, erfährt das FA erst im Nachgang? Auch die Kaufpreisaufteilung wird erst mit der Einkommenssteuererklärung versendet?

        2. In Anlage V übernehme ich den ermittelten Wert in Zeile 24. Übernehme ich den vollen Betrag auf mich als steuerpflichtige Person? Wenn ich Person B die andere Hälfte zuschreiben möchte, bekomme ich eine Fehlermeldung, mit dem Hinweis, dass ich allein veranlagt werde.

        3. Wie ist in den Folgejahren die Anlage V auszufüllen? Übernimmt das Finanzamt immer die Aufschlüsselung oder trage ich dann im kommenden Jahr nur jeweils meinen (hälftigen) Anteil an den Kosten bzw. Einnahmen ei

        Danke für Eure hilfreichen Antworten.

        Viele Grüße

        Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang. Wichtig ist, dass man nie aufhört zu fragen.

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          #5
          Dennoch habe ich das Grundprinzip noch nicht verstanden:
          Das Grundprinzip besteht darin, die Vermietungseinkünfte der Gemeinschaft in der Feststellungserklärung abschließend zu ermitteln und sie

          dort verbindlich auf die Beteiligten aufzuteilen. In der Anlage V zur eigenen Einkommensteuererklärung wird nur noch der eigene Anteil unter

          2 - Anteile an Einkünften erklärt. Zu dem Vermietungsobjekt selbst wird da nichts erklärt, das muss in der Anlage V zur Feststellungserklärung

          erfolgen, dafür gibt es die ja. Dass der Betrag in Zeile 54 von FE 1 aus der Zeile 24 der Anlage V zur Feststellungserklärung stammt, sieht das

          Finanzamt aus der mit der Feststellungserklärung übermittelten Anlage V. Ohne die geht es natürlich nicht !
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Das Grundprinzip besteht darin, die Vermietungseinkünfte der Gemeinschaft in der Feststellungserklärung abschließend zu ermitteln und sie

            dort verbindlich auf die Beteiligten aufzuteilen. In der Anlage V zur eigenen Einkommensteuererklärung wird nur noch der eigene Anteil unter

            2 - Anteile an Einkünften erklärt. Zu dem Vermietungsobjekt selbst wird da nichts erklärt, das muss in der Anlage V zur Feststellungserklärung

            erfolgen, dafür gibt es die ja. Dass der Betrag in Zeile 54 von FE 1 aus der Zeile 24 der Anlage V zur Feststellungserklärung stammt, sieht das

            Finanzamt aus der mit der Feststellungserklärung übermittelten Anlage V. Ohne die geht es natürlich nicht !
            1000 Dank ... und ich habe die ganze Zeit mit Anlage V meiner Einkommenssteuererklärung gearbeitet.

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              #7
              Ich habe auch eine Frage zu Anlage FE1 Zeile 54.
              Kann sich der Wert von Anlage V Zeile 24 zum Wert in Anlage FE1 Zeile 54 unterscheiden? Ich habe das so verstanden, dass dieser Wert immer übernommen wird.
              Kann mir das jemand erklären?

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                #8
                Zitat von GLG Beitrag anzeigen
                Kann sich der Wert von Anlage V Zeile 24 zum Wert in Anlage FE1 Zeile 54 unterscheiden?
                Wenn alles nach Schlüssel verteilt wird muss der Wert in Zeile 54 identisch zu dem Wert in Zeile 24 sein.

                Alledings wird der Wert nicht automatisch übernommen, und es wird auch nicht als Fehler angezeigt wenn verschiedene Werte eingetragen werden.

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                  #9
                  Kann sich der Wert von Anlage V Zeile 24 zum Wert in Anlage FE1 Zeile 54 unterscheiden?
                  Wenn nicht alles nach dem allgemeinen Schlüssel (Beteiligungsverhältnis) aufgeteilt wird, kann es natürlich Unterschiede zwischen

                  den Werten in Zeile 85 der Anlage V und in Zeile 54 der Anlage FE 1 geben.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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