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Grundsteuererklärung: geerbtes Haus, noch nicht im Grundbuch eingetragen

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    Grundsteuererklärung: geerbtes Haus, noch nicht im Grundbuch eingetragen

    Hallo liebes Forum,

    Ende 2021 haben mein Bruder und ich ein Hausgrundstück geerbt. Die Eigentumsübertragung im Grundbuch ist noch nicht durchgeführt, da wir den Erbschein noch nicht erhalten haben (müsste aber in Kürze passieren).
    Nun frage ich mich, ob wir schon eine Grundsteuererklärung machen müssen oder erst dann, wenn auch grundbuchmäßig der Eigentumsübergang vollzogen ist?
    Ein Anschreiben vom Finanzamt mit dem Aktenzeichen für die Feststellungserklärung haben weder mein Bruder noch ich erhalten...
    Oder müssten wir beim Finanzamt anfragen und um die Zusendung des Aktenzeichens bitten?

    Vielen Dank schon mal und einen schönen Sonntag noch!

    #2
    Ein Anschreiben vom Finanzamt mit dem Aktenzeichen für die Feststellungserklärung haben weder mein Bruder noch ich erhalten...
    Das ist schon klar. Vor Erteilung des Erbscheins erfährt das Finanzamt nicht, wer geerbt hat. Das Aktenzeichen steht auch auf dem bisherigen

    Einheitswertbescheid, falls ihr den findet. Da der Erbfall im Jahr 2021 eingetreten ist, seid ihr aber zuständig. Die Grundbuchberichtigung ist nur

    eine Formsache.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Das ist schon klar. Vor Erteilung des Erbscheins erfährt das Finanzamt nicht, wer geerbt hat.
      Naja, so ganz stimmt das nicht, da man ja innerhalb einer recht kurzen Frist die Erbschaft beim Finanzamt anzeigen muss...

      Aufgrund des Ablage-Chaos der Erblasserin steht uns leider kein Einheitswertbescheid zur Verfügung.


      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Da der Erbfall im Jahr 2021 eingetreten ist, seid ihr aber zuständig. Die Grundbuchberichtigung ist nur
      eine Formsache.
      Eben das war die Frage, die uns unklar war: Ab wann ist man Eigentümer und muss die Grundsteuererklärung erledigen. Da wir keine Steuerfachpersonen sind und auch keine Juristen, war uns das einfach nicht klar, dass der Grundbucheintrag für Steuerangelegenheiten gar nicht relevant ist, sondern der Erbschein.

      Weil das ja nun so ist aber wir das Aktenzeichen nicht kennen, werden wir uns ans Finanzamt wenden und um Übermittlung des AZ bitten, damit wir die Erklärung erledigen können.

      Da kommt dann gleich die nächste Frage auf: Vermutlich ist das Finanzamt im Bezirk der geerbten Immobilie zuständig, oder?

      Vielen Dank!

      Kommentar


        #4
        Naja, so ganz stimmt das nicht, da man ja innerhalb einer recht kurzen Frist die Erbschaft beim Finanzamt anzeigen muss...
        Du meinst die 3-Monatsfrist nach § 30 ErbStG ? Die Anzeige geht aber an das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt und bleibt

        dort nach meiner Erfahrung unbearbeitet liegen, bis ein Erbschein vorliegt. Es sind ja oft unterschiedliche Finanzämter zuständig. Im letzten

        Erbfall, mit dem ich befasst war, waren drei Finanzämter involviert, eines für die Einkommensteuer, ein anderes für die Erbschaftsteuer und

        ein drittes für die Bewertung.

        Vermutlich ist das Finanzamt im Bezirk der geerbten Immobilie zuständig, oder?
        Ja, das ist das für die Bewertung zuständige Lagefinanzamt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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