Da gilt das Abflussprinzip, in dem Jahr in dem das Heizöl gekauft wird darf es auch abgesetzt werden.
Anlage V Vermietung Werbungskosten
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Richtig ! Ich verstehe auch nicht, warum manche Leute glauben, da bilanzieren zu müssen oder zu dürfen.
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Hallo,
Aber doch nicht bei einfachen Vermietungen. Da gilt das Abflussprinzip, in dem Jahr in dem das Heizöl gekauft wird darf es auch abgesetzt werden.Deswegen muss der Vermieter den Heizölbestand ja auch ermitteln (messen), damit der Verbrauch eines Jahres festgestellt werden kann. Das nennt man Abgenzung in der Buchhaltung. ;-)
Gegenüber dem Mieter darf man hingegen nur den wirklichen Verbrauch abrechnen ...
Und das mit dem Heizöl war auch nur ein Beispiel, es gibt zahlreiche weitere Dinge, die zwar Werbungskosten sind, aber (noch) keine Nebenkosten.
Stefan
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Vermietungseinkünfte sind in der Regel Überschusseinkünfte, da wird für die Steuer nichts abgegrenzt. Ich halte mich da strikt an § 11 EStG.Das nennt man Abgenzung in der Buchhaltung. ;-)
Das ist doch auch am einfachsten.
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Deswegen muss der Vermieter den Heizölbestand ja auch ermitteln (messen), damit der Verbrauch eines Jahres festgestellt werden kann. Das nennt man Abgenzung in der Buchhaltung. ;-)Das Problem ist nur, dass die beiden Beträge nicht übereinstimmen müssen (beispielsweise kauft man Heizöl ja nicht extra so, dass der Tank genau am 31.12. leer ist u.s.w.).
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Hallo,
Das Problem ist nur, dass die beiden Beträge nicht übereinstimmen müssen (beispielsweise kauft man Heizöl ja nicht extra so, dass der Tank genau am 31.12. leer ist u.s.w.).Na und, man lässt doch nur die Werbungskosten, die als Nebenkosten auf den Mieter abgewälzt werden können, unter den Tisch fallen.
Stefan
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Ich habe damit keine zusätzliche Arbeit und beim Finanzamt wüsste ich auch nicht, was da an zusätzlicher Arbeit anfallen sollte.Dadurch spart man sich und dem Finanzamt jede Menge Arbeit.
Was auf die Mieter überwälzt wird, muss ohnehin aufgezeichnet werden, schließlich muss das in deren Nebenkostenabrechnung
ja spezifiziert werden. Ich erspare mir das Saldieren, das ist alles zusätzlicher Rechenaufwand. Mein Bankingprogramm wirft mir
auf Knopfdruck alle relevanten Beträge am 2. Januar des neuen Jahres sauber aufsummiert nach Kategorien aus, damit habe
ich fast alle Zahlen für die Anlage V. Nur den auf mehrere Jahre verteilten Erhaltungsaufwand und natürlich die AfA kommen nicht
aus der Bankingsoftware. Aber dafür gibt es einen Excel-Sheet, in dem diese Sachen objektbezogen verwaltet werden.
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Na und, man lässt doch nur die Werbungskosten, die als Nebenkosten auf den Mieter abgewälzt werden können, unter den Tisch fallen. Dadurch spart man sich und dem Finanzamt jede Menge Arbeit. Alle anderen Werbungskosten werden natürlich angegeben und wirken sich steuermindernd aus.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen…, wäre das Finanzamt wahrscheinlich auch zufrieden. Da betragen die Werbungskosten seit Jahren das 3-fache der Umlagen.
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Wenn ich das bei dem Haus, an dem meine Frau im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt ist, so machen würde,So mach ich das bereits seit mehreren Jahren bei verschiendenen Wohnungen und das Finanzamt ist damit zufrieden.
wäre das Finanzamt wahrscheinlich auch zufrieden. Da betragen die Werbungskosten seit Jahren das 3-fache der Umlagen.
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So mach ich das bereits seit mehreren Jahren bei verschiendenen Wohnungen und das Finanzamt ist damit zufrieden.Zitat von reckoner Beitrag anzeigenEs ist immer mal wieder zu lesen, dass es auch ok sei, nur die Nettomiete zu erklären - und dann natürlich keine Werbungskosten.
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Hallo,
Das ist eine Vereinbarung zwischen dir und deinem Mieter. Das Finanzamt akzeptiert das sicher nicht (wenn es denn bemerkt wird).... diese wurden mit 200,- pauschal berechnet.
Es ist immer mal wieder zu lesen, dass es auch ok sei, nur die Nettomiete zu erklären - und dann natürlich keine Werbungskosten. Ich meine zwar, dass das nicht zulässig ist, aber wenn überhaupt, dann muss es die wirkliche Nettomiete sein, also Einnahmen minus Ausgaben. Die Pauschale könnt ihr ja beliebig festgelegt haben (denk dir mal, es wäre nur 380 Euro Miete und dann 400 Euro Pauschale, für beide Parteien kein Unterschied, für den Fiskus aber sehr wohl).
Handelt es sich bei der Wohnung vielleicht um eine Einliegerwohnung in eurem priavten Haus? Denn dann kann ich mir auch eine etwas kulante Anerkennung der Werbungskosten durch das Finanzamt vorstellen.
Stefan
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Üblicherweise muss man die Kaltmiete von 580 € hochgerechnet auf die 8 Monate erfassen, dann die 1.600 € Umlagen
und unter Werbungskosten die konkret entstandenen Werbungskosten, die auf den Vermietungszeitraum entfallen.
Zu unterstellen, das wären in jedem Fall mindestens 1.600 € gewesen, ist m. E. nicht zulässig.
Was die Zeile 24 auf Seite 3 der Anlage V angeht, wird der Wert aus Zeile 23 nicht automatisch übernommen.
Man muss die Zeile(n) 24 manuell befüllen. Das Finanzamt weiß bei Ehegatten nicht, wem die Einkünfte zuzuordnen sind.
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Anlage V Vermietung Werbungskosten
Hallo, es geht um die Angaben von Einnahmen 2019 aus der Vermietung einer Wohnung.
1. Ich habe die 8 Monate vermietet und die Miete betrug 780,- inklusiv Nebenkosten, diese wurden mit 200,- pauschal berechnet.
In Elster Formular habe ich 580,00€ bzw.4640,00€ eingetragen.
Wenn ich es richtig verstanden habe kann man dann die Nebenkosten, aufgesplittet als Werbungskosten eintragen.
Darauf habe ich verzichtet. ... Kann ich das so machen?
2. Dies wurde mir als Fehler angezeigt:
Es wurde eine Zurechnung des Überschusses zur steuerpflichtigen Person / Ehemann / Person A / Gesellschaft und / oder Ehefrau / Person B angegeben, der Überschuss der Anlage V wurde jedoch nicht angegeben (1. Anlage V).In das Kästchen kann ich aber nichts eingeben und ich weis leider nicht was das FA hier von mir möchte und ich verstehe nicht wo ich eine Zurechnung des Überschusses angegeben haben soll.
Kann mir bitte jemand helfen?
Viele Grüße
IKStichworte: -

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