Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Beiträge Versorgungswerk wo eintragen (kein Einkommen, Beiträge selbst gezahlt)?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Beiträge Versorgungswerk wo eintragen (kein Einkommen, Beiträge selbst gezahlt)?

    Hallo, liebe Elster-Experten und Expertinnen,

    Ich hoffe, dass ich mein etwas verzwicktes Problem schlüssig darlegen kann;

    ich sitze gerade an der Lohnsteuererklärung für 2022.
    Ziel: Nachweis einen Negativeinkommens zur Anerkennung eines Verlustvor- bzw. -rücktrages.

    In 2022 erzielte ich aufgrund AU keine Einkünfte und erhielt wegen vorangegangener Selbständigkeit auch keine
    Lohnersatzleistungen, habe aber, um die Rentenlücke nicht weiter klaffen zu lassen,
    und weil anfänglich nicht klar war, wie lange meine AU dauern würde,
    Beiträge zum Versorgungswerk gezahlt. -

    Wo muss ich diese Beiträge eintragen ?
    Habe es mit Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 50 probiert,
    aber das hatte, wie sich in der Prüfung zeigte,
    keinen Einfluss auf mein Negativeinkommen.....

    Ist das korrekt?

    Vielen Dank für Ihre/ Eure konstruktiven Tipps
    und noch die besten Wünsche für das neue Jahr!

    Freundliche Grüße, N.


    #2
    Selbst gezahlte Beiträge zu einem Versorgungswerk sind in Zeile 5 der Anlage Vorsorgeaufwand zu erfassen,

    die führen aber nicht zu einem vortragsfähigen Verlust.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zunächst machst du keine Lohnsteuererklärung, sondern eine Einkommensteuererklärung.

      Zum anderen ist das völlig korrekt: Verluste sind negative "Gesamtbeträge der Einkünfte" (§ 2 Abs. 1-3 EStG, § 10d EStG). Beiträge zum Versorgungswerk sind Sonderausgaben, diese werden aber systematisch nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG), beeinflussen also den Gesamtbetrag der Einkünfte und etwaige Verluste nicht. Anders ausgedrückt warst Du da schlecht beraten, Deine Beiträge gehen -steuerlich- völlig ins Leere.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

      Kommentar


        #4
        Deine Beiträge gehen -steuerlich- völlig ins Leere.
        Das ist zwar richtig, aber er hat sie ja vorrangig wegen der Rentenlücke entrichtet.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Hallo zusammen,

          Ich danke Euch für die prompten Antworten!

          1: Ja, natürlich: "Einkommenssteuererklärung"..., auch wenn das Einkommen negativ ist. -
          2: Also, wie vermutet: Zeile 5 (hatte einen Tippfehler mit 50...);
          Naja, steuerlich also "in den Wind geschossen", ansonsten hoffe ich, etwas zur Höhe der Rente beigetragen zu haben....
          Wobei die Versorgungswerke heutzutage auch nicht mehr das Gelbe vom Ei sind;
          aber ich will nicht auf hohem Niveau klagen.

          Darf ich noch etwas - für Euch bestimmt Banales - fragen....?

          Kann ich überhaupt, nach Selbständigkeit, jetzt eine "Arbeitnehmer-Einkommenssteuererklärung" abgeben
          (auch wenn es um das Negativeinkommen geht...?)
          Ich weiß nicht, ob das relevant ist:
          ich plane, wieder angestellt, also abhängig zu arbeiten.

          Freundliche Grüße an alle Steuerexperten und natürlich Steuerexpertinnen...
          N.

          Kommentar


            #6
            Es heißt Einkommensteuererklärung, egal welche der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) einzeln oder in irgendwelche Kombination angefallen sind. Somit darfst Du selbstverständlich immer eine Einkommensteuererklärung abgeben.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

            Kommentar


              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Das ist zwar richtig, aber er hat sie ja vorrangig wegen der Rentenlücke entrichtet.
              Das Thema " Rentenbeiträge als Werbungskosten" ist seit der BVerfG-Beschlüsse vom 14.6.2016, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10 durch.

              Kommentar


                #8
                Meine Antwort bezog sich ausschließlich auf den Beitrag '#3 von Picard777 und die dortige Anmerkung:

                Anders ausgedrückt warst Du da schlecht beraten,
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                Kommentar

                Lädt...
                X