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absetzbare Pflegeheimkosten - was muß abgezogen werden?

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    absetzbare Pflegeheimkosten - was muß abgezogen werden?

    Hallo,
    ich helfe meiner Mutter bei der Einkomenssteuererklärung. Ich habe schon entdeckt wo ich die Pflegeheimkosten abzüglich der Haushaltsersparniss eintragen kann.
    Meine Frage ist: was gehört zu den Pflegeheimkosten? In der Rechnung sind die Zuschüsse der Pflegeversicherung schon abgezogen; kann ich dann also den kompletten monatlichen Zahlbetrag nutzen oder muss noch mehr rausgerechnet werden (wie z.B. Kosten für Verpflegung)?

    Danke im Vorraus für die Hilfe

    #2
    Die Kosten der Verpflegung musst du nicht abziehen, die sind bereits durch den Abzug der Haushaltsersparnis berücksichtigt.

    Was man rausrechnen und gesondert angeben darf, sind die in den Heimkosten enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen.

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Heimrechnung die entweder gesondert ausweist oder das Heim die Beträge bescheinigt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Vielen Dank nochmal!

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        #4
        Du solltest auch alternativ zum konkreten Nachweis der Kosten in Betracht ziehen, den Behindertenpauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 4 oder 5 immerhin 7.400 € und es wird davon keine zumutbare Belastung abgezogen. Das Gleiche gilt wenn das Merkzeichen Bl oder H im Schwerbehindertenausweis steht. Das ein Betrag, den es ohne Kürzung gibt, auch wenn die Voraussetzungen nur einen Teil des Jahres vorgelegen haben.

        Weiter solltest Du prüfen ob die Voraussetzungen für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale vorliegen. Diese beträgt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" 900 € im Jahr, für Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl" oder mit dem Merkzeichen "H" 4.500 € im Jahr. Diese Pauschale ist ebenfalls ein Betrag, der nicht gekürzt wird, wenn die Voraussetzungen nur einen Teil des Jahres vorgelegen haben. Die Pauschale zählt allerdings zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen bei denen die zumutbare Belastung abgezogen wird und deckt alle aufgrund der Behinderung entstandenen Fahrtkosten ab.

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          #5
          Danke für den Hinweis. Pflegegrad und Grad der Behinderung liegen da (zum Glück) drunter. Wenn ich trotzdem beim Pauschbetrag Angaben mache, erfolgt dann eine Günstigerprüfung?

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            #6
            Wenn ich trotzdem beim Pauschbetrag Angaben mache, erfolgt dann eine Günstigerprüfung?
            Nach meiner Kenntnis nicht. Nach meinen eigenen Erfahrungen im Verwandtenkreis ist der Ansatz der Heimkosten trotz Abzugs der

            Haushaltsersparnis und der zumutbaren Belastung zumeist steuerlich günstiger als der Ansatz von Pauschalen. Oft kann man ja zusätzlich

            Eigenanteile bei Arzneimitteln geltend machen. Die zumutbare Eigenbelastung wird ja von der Summe der agB, also nur einmal abgezogen.

            Das Ganze ist ein Rechenexempel, ich habe dafür immer Excel verwendet.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Danke, dann mach ich mich mal ans Werk

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