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Grundsteuererklärung bei zusätzlich erworbenen Grundstück?

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    Grundsteuererklärung bei zusätzlich erworbenen Grundstück?

    Liebe Community,
    für mein aktuelles Grundstück mit bebauter Immobilie habe ich damals eine entsprechende Grundsteuererklärung abgegeben. Das war ein "einfacher" Fall, da es nur ein einzelnes Grundstück war und darauf eine Immobilie.

    Vom Nachbarn habe ich nun ein kleines (19m2) unbebautes Grundstück, was direkt an mein Grundstück grenzt, erworben.
    Das Grundstück wird _nicht_ mit meinem verschmolzen, wurde aber in mein Grundbuchblatt eingetragen.
    Mir ist grad völlig unklar, wie muss ich hier mit dem Thema Grundsteuererklärung umgehen?

    Muss ich überhaupt eine machen? Ich vermute ja, weil durch die Teilung ja neue Grundstücke entstanden sind?

    Falls ja, muss ich für meine damals abgegebe Grundsteuererklärung erneut als Fortschreibung(en) senden und dazu die Angabe des neuen kleinen Grundstückes hinzufügen? Oder müsste ich eine komplette separate Grundsteuererklärung machen, wo nur das kleine Grundstück aufgeführt wird?

    Danke!

    #2
    Laut WISO-Steuer: In diesem Fall ist keine eigene Erklaerung notwendig. Denn bei einem Verkauf gelten keine anderen Werte als vorher. In Verkaufsfaellen wird das Finanzamt in der Regel durch den Notar informiert. Derzeit, also bis einschlielich 2024, gelten noch die Vorschriften der bisherigen Einheitsbewertung. Das bedeutet: Bei einem Kauf eines Grundstuecks in den Jahren bis 2024 kann es passieren, dass du eine sogenannte Erklaerung zur Feststellung des Einheitswertes abgeben und einen Fragebogen zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes ausfuellen musst.

    Auch denkbar: Das Finanzamt nimmt lediglich eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung wegen des Eigentuemerwechsels vor (§ 22 Abs. 2 BewG). Einfach mal ein paar Wochen warten oder gleich beim Finanzamt mal nachfragen. Es gibt naemlich unterschiedliche Verfahrensweisen je nach Bundesland.
    Zuletzt geändert von HundKatzeMaus; 06.07.2024, 09:30.
    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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      #3
      Es ist zu prüfen, ob das erworbene Grundstück mit dem Hauptgrundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet. Je nachdem die Prüfung ausfällt, ist dann eine Wertfortschreibung(bei der geringen Fläche wohl kaum) Nachfestellung oder eine Zurechnungsfortschreibung durchzuführen.

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        #4
        Vielen Dank für eure Antwort.

        Wie kann ich feststellen, ob das Grundstück mit meinem Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet?
        Ich würde naiv annehmen, dass das der Fall sein könnte, wenn es auf das selbe Grundbuchblatt eingetragen worden ist?

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          #5
          Wenn um beide Grundstücke ein Zaun verläuft. Wenn die Grundstücke mit einem Trampelpfad verbunden sind. Wenn auf dem kleinen Grundstück ein Grillplatz eingerichtet wird. Für die Kinder ein Trampolin aufgestellt wurde. Wenn einfach die optischen Grenzen nicht mehr sichtbar sind. Kurz um, wenn die Grundstücke gemeinsam genutzt werden. Wenn ein Ortsunkundiger an den Grundstücken vorbei läuft und erkennt nicht, das es zwei Grundstücke sind, dann ist es eine wirtschaftliche Einheit. So ungefähr steht es im Bewertungsgesetz.

          Muss jetzt nicht alles erfüllt sein. Wollte nur mal aufzeichnen, was mit wirtschaftlicher Einheit gemeint ist. Mit Grundbuchauszügen hat das nichts zu tun
          Zuletzt geändert von Laie123; 07.07.2024, 08:55.

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            #6
            Das erworbene kleine Grundstueck hatte bereits eine eigene Flurstuecksnummer oder wurde im Rahmen des Verkaufs vom bisherigen Eigentuemer geteilt und erhielt so eine eigene Flurstuecksnummer. Eine Verschmelzung ist nicht erfolgt und ist m.E. auch nicht erforderlich, zumindest solange du nicht darauf grenzueberschreitend bauen willst. Da das neue Grundstueck an deinem bisherigen Grundstueck grenzt, bilden sie zusammen auch eine wirtschaftliche Einheit. Anders sehe es aus, wenn die beiden Grundstuecke raeumlich getrennt waeren.
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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              #7
              Zitat von Laie123 Beitrag anzeigen
              Wenn um beide Grundstücke ein Zaun verläuft. Wenn die Grundstücke mit einem Trampelpfad verbunden sind. Wenn auf dem kleinen Grundstück ein Grillplatz eingerichtet wird. Für die Kinder ein Trampolin aufgestellt wurde. Wenn einfach die optischen Grenzen nicht mehr sichtbar sind. Kurz um, wenn die Grundstücke gemeinsam genutzt werden. Wenn ein Ortsunkundiger an den Grundstücken vorbei läuft und erkennt nicht, das es zwei Grundstücke sind, dann ist es eine wirtschaftliche Einheit. So ungefähr steht es im Bewertungsgesetz.
              Würde voll zutreffen meiner Meinung nach.

              Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
              Das erworbene kleine Grundstueck hatte bereits eine eigene Flurstuecksnummer oder wurde im Rahmen des Verkaufs vom bisherigen Eigentuemer geteilt und erhielt so eine eigene Flurstuecksnummer. Eine Verschmelzung ist nicht erfolgt und ist m.E. auch nicht erforderlich, zumindest solange du nicht darauf grenzueberschreitend bauen willst. Da das neue Grundstueck an deinem bisherigen Grundstueck grenzt, bilden sie zusammen auch eine wirtschaftliche Einheit. Anders sehe es aus, wenn die beiden Grundstuecke raeumlich getrennt waeren.
              Genau, durch die Teilung hat das kleine Grundstück eine neue Flurstücknummer bekommen. Eine Verschmelzung soll nicht durchgeführt werden, da eine Last auf dem Grundstück liegt, für die alte Frischwasserleitung vom Nachbarn. Nach meinem Verständnis würde ich, wenn ich beides verschmelze, so die Last auf mein Hauptgrundstück mit drauf haben, was ich nicht möchte. Aber es macht Sinn, dass beides Grundstücke für mich dann eine wirtschaftliche Einheit bilden.

              Dann müsste ich wohl eine Nachfestellung via Elster machen und dort einfach zusätzlich das kleine Grundstück angeben?

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                #8
                Keine Nachfestellung. Das kleine Grundstück wird von der Bewertungsstelle in die Akte des Hauptgrundstücks dazu geschrieben. Das FA prüft dann, ob es eine Wertfortschreibung noch oben gibt. Bei der geringen Fläche eher unwarscheinlich. Also hat dieser Vorgang für Sie überhaupt keine Auswirkungen. Dem FA liegt die Teilung des Grundstücks vor, auch der Kaufvertrag.
                Sie können ja mal anrufen und Bescheid geben, dass das neue Teilstück mit ihrem bisherigen Hauptgrundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet.

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                  #9
                  Besten Dank!

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