Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG (Zeile 34)

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG (Zeile 34)

    Hallo zusammen,

    ich habe Verständnisschwierigkeiten mit Zeile 34 (Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG) in der Elster EÜR. Am einfachsten kann ich diese mit einem Beispiel erläutern:
    1. In 2021 habe ich einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 400€ gebildet.

    2. In 2023 habe ich eine Investition i.H.v. 800 € (netto) getätigt.

    3. Diese Investition habe ich in der EÜR 2023 wie folgt berücksichtigt:
    a) Als " Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG" in Zeile 35 in Höhe von 800€.
    b) Als "Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2021" in Zeile 85 in Höhe von 400€.

    Dies führt dazu, dass zunächst die Betriebsausgaben um 800€ erhöht werden (a) ) und wegen (b) ) der Gewinn um 400€ erhöht wird. Von den Zahlen entspricht das meiner Erwartungshaltung.

    Mein Problem ist, dass ich bisher nichts in die Zeile 34 ("Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG") eingetragen habe. Dies scheint mir aber, aufgrund der Erläuterung zu Zeile 85 notwendig:
    ".... Diese Herabsetzungsbeträge sind in Zeile 34 einzutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen und Abschreibungen verringert sich entsprechend."

    Ein Eintrag in Zeile 34 erhöht die Betriebsausgaben. Daher frage ich mich, ob ich hier auf a) verzichten müssten (keine Aufwand für GWG) und stattdessen die 800€ in Zeile 34 eintragen soll. Im Ergebnis würde dieses Vorgehen zum identischen Gewinn, wie oben a) und b) führen und ich hätte Zeile 34 gefüllt.

    Kann mir hier jemand helfen? Wäre super das.

    Viele Grüße
    Zuletzt geändert von natpar; 26.08.2024, 18:05.
Lädt...
X