Fachliteratur Teilwert
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An die anderen User nochmal Danke. Auch der Tipp von Stefan, den man ja mal versuchen könnte.
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Nochmals, was haben Sie für ein Problem, Sie mögen es offenbar mit viel Reibung. Komme ich klar damit. Geht auch andersherum. Sie können mich mit privaten Veräüßerungsgeschäften die übrigens hier überhaupt kein Thema waren nicht verwirren. Aber damit Sie sich beruhigen, ich verbrenne alles im Kamin und dann findet auch kein privates Veräußerungsgeschaft gem. § 23 Abs 1 Nr. 2 ESTG statt. Ansonsten noch einmal für Sie. Wieviel Gedanken ich mir zu einer steuerlichen Angelegenheit mache entscheide ich und nicht Sie.
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Ein Gast antworteteNochmals Hallo Gerhord!
Aber da Sie es anscheinend "kompliziert" mögen - hängt wahrscheinlich mit Ihrem Beruf zusammen mit Fachbüchern i.H.v. 25.000€ - hier noch ein Hinweis:
Vergessen Sie bitte nicht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG:
"(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten ...
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. 3... 4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3. ..."
Wichtiger ergänzender Hinweis: Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen zum Teilwert ist gleichzeitig eine Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes im Privatvermögen!
Mit der Folge: Oben zitierte Vorschrift käme zur Anwendung, wenn Sie z.B. bei Betriebsaufgabe für die Kisten voller Bücher nen runden 1.000er ansetzen und gegenüber dem Finanzamt erklären, danach kommt Ihr Hauptkonkurrent auf Sie zu und Sie verkaufen dem dann "zum falschen Zeitpunkt" die Bücherkisten für 10.000€ ...
Da fällt mir ein: Wieso machen Sie nicht genau das - den ganzen Krempel verkaufen?
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Wie viel Gedanken ich mir mache, überlassen Sie bitte mir . Sie müssen nicht antworten, hat Sie keiner dazu gezwungen. Ich bin ein freundlicher Mensch den Rest behalte ich jetzt mal für mich.
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Ein Gast antworteteHallo Gerhord!
Was machen Sie sich denn soviel Gedanken über dieses Thema?
Sie beginnen mit einem Fachbuch mit Vielleicht-Wert von 100€, und führen das dann weiter mit Fachbüchern mit Anschaffungswerten i.H.v. 25.000€ verteilt auf 20 Jahre ... !?
Und, ändert sich dabei das steuerlich Ergebnis?
Nein, aufgrund des Ihnen zustehenden Freibetrages (sofern nicht schon anderweitig früher verbraten) i.H.v. 45.000€ bleibt es steuerlich bei 0,00€ !
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Ja der Freibetrag würde auch über die EÜR in Verbindung mit Anlage S funktionieren. In Anlage S auf der Rückseite kann man den beantragen. Das weiß ich definitiv.Zitat von reckoner Beitrag anzeigenHallo,
Wie du diesen Freibetrag nutzen kannst weiß ich auch nicht (also auch über die EÜR oder nicht). Aber wenn er dir zusteht, dann schildere das doch einfach formlos (ala "Kaufpreis betrug insgesamt nur 25.000, daher liegt der aktuelle Wert weit unter dem Freibetrag von 45.000", oder einfach nur "Aufgabegewinn liegt sehr deutlich unter dem Freibetrag").
Anhand deiner Tätigkeit ist doch auch ersichtlich, dass es kein Millionenunternehmen war (weil: Kleinunternehmerregelung, und auch sonst ist dem Finanzamt der historische Umsatz und Gewinn bekannt).
Zum Vergleich: Bei Erbschaften gibt es einen Freibetrag für Hausrat. Und da ist es ähnlich, man schreibt einfach "lag unter Freibetrag", fertig. Außer vielleicht bei einer Luxusvilla fragt da niemand mehr nach, weil es einfach völlig unrealistisch ist, dass solch' alter Kram einen größeren Wert hat.
Warum denn nicht? Das was nicht verkaufbar ist ist praktisch Müll.
Und ich hatte ja schon auf Ebay hingewiesen, schau einfach dort bei den in letzter Zeit verkauften Artikeln, wo in etwa der Marktpreis liegt ...
Stefan
In einem formlosen Schreiben den mitteilen, das der Neuwert der gekauften Wirtschaftsgüter schon unter dem Freibetrag von 45000 Euro liegt ist eine super Idee. Versuch macht klug.
Könnte man auch probieren, natürlich im Vorfeld mit denen absprechen. Mein Bauch sagt mir zwar, das akzeptieren die nicht, aber wer weiß. Ich hätte auf jeden Fall einen Haufen Arbeit weniger und könnte Zeit sparen.
Herzlichen Dank für diese Idee!!!! Ansonsten mache ich Recherche im Internet - geht dann nicht anders.
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Hallo,
Wie du diesen Freibetrag nutzen kannst weiß ich auch nicht (also auch über die EÜR oder nicht). Aber wenn er dir zusteht, dann schildere das doch einfach formlos (ala "Kaufpreis betrug insgesamt nur 25.000, daher liegt der aktuelle Wert weit unter dem Freibetrag von 45.000", oder einfach nur "Aufgabegewinn liegt sehr deutlich unter dem Freibetrag").Ich habe gestern einen groben Überschlag gemacht, der Neuwert aller Wirtschaftsgüter die ich in 21 Jahren nebenberuflicher selbstständigkeit für den " Betrieb " erworben habe liegt bei ca. 25000 Euro. Ich bin 59 Jahre alt und kann den Freibetrag von 45000 Euro beantragen.
Anhand deiner Tätigkeit ist doch auch ersichtlich, dass es kein Millionenunternehmen war (weil: Kleinunternehmerregelung, und auch sonst ist dem Finanzamt der historische Umsatz und Gewinn bekannt).
Zum Vergleich: Bei Erbschaften gibt es einen Freibetrag für Hausrat. Und da ist es ähnlich, man schreibt einfach "lag unter Freibetrag", fertig. Außer vielleicht bei einer Luxusvilla fragt da niemand mehr nach, weil es einfach völlig unrealistisch ist, dass solch' alter Kram einen größeren Wert hat.
Warum denn nicht? Das was nicht verkaufbar ist ist praktisch Müll.Ich kann aber nicht glauben, dass die gesamten Wirtschaftsgüter keinen Teilwert mehr haben, nur weil die keiner mehr eventuell will.
Und ich hatte ja schon auf Ebay hingewiesen, schau einfach dort bei den in letzter Zeit verkauften Artikeln, wo in etwa der Marktpreis liegt ...
Stefan
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Ja natürlich ich denke auch, dass der nicht sehr hoch ist. Ich bin auch nur auf die Antwort von Beamtenschweiß eingegangen. Die kann so nicht stimmen. Selbst wenn es vielleicht ein paar tausend Euro sind die da enstehen so muß ich doch die Zahl die ich in Zeile 18 EÜR reinschreibe doch irgendwie erklären können. Doch sicherlich nicht mit Null Euro Aufgabegewinn. Nicht böse gemeint.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDa wird aber in der Summe wirklich nur sehr wenig herauskommen, deshalb habe ich ja weiter oben bereits geschrieben:
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Da wird aber in der Summe wirklich nur sehr wenig herauskommen, deshalb habe ich ja weiter oben bereits geschrieben:Diese 50 Euro kann ich doch nicht unterschlagen, der gehört doch in den Aufgabegewinn ?
Der in seinem Fall erwartbare geringe Aufgabegewinn ...
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Einen Übergangsgewinn ( Forderungen u. Verbindlichkeiten ) gab es tatsächlich nicht. Ich kann aber nicht glauben, dass die gesamten Wirtschaftsgüter keinen Teilwert mehr haben, nur weil die keiner mehr eventuell will. Ich übernehme die ja in das Privatvermögen. Wenn ich einen 5 Jahre ausschließlich betrieblich genutzten PC in das Privatvermögen übernehme, hat der doch noch einen Teilwert und wenn das nur 50 Euro sind. Diese 50 Euro kann ich doch nicht unterschlagen, der gehört doch in den Aufgabegewinn ?Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigenWenn es keine Anlagevermögen mehr in der EÜR gibt außer "Erinnerungswerten" und auch keine Erstattungen / Nachzahlungen aus der Ust zu erwaretn sind Beträgt der Aufgabegewinn / Übergangsgewinn üblicherweise NULL. Auto gabs keins und gebrauchte 20 Jahre alte Büromöbel oder Bücher will keiner...
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Wenn es keine Anlagevermögen mehr in der EÜR gibt außer "Erinnerungswerten" und auch keine Erstattungen / Nachzahlungen aus der Ust zu erwaretn sind Beträgt der Aufgabegewinn / Übergangsgewinn üblicherweise NULL. Auto gabs keins und gebrauchte 20 Jahre alte Büromöbel oder Bücher will keiner...
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Ich möcht mich zunächst erst einmal bedanken für Eure Hilfe. Vieleicht habe ich mich mit den " in der EÜR " abwickeln falsch ausgedrückt. Das Finanzamt meinte natürlich,dass ich den Aufgabegwinn und den Übergabegewinn in der EÜR darstellen kann. Ich müsste dann eine Aufstellung mitschicken, die die Zahlen die ich in die entsprechenden Zeilen der EÜR und der Anlage S eingetragen habe erklären. Es sind auch nur noch Erinnerungswerte von 1 Euro übrig. Alle Wirtschaftsgüter sind abgeschrieben. Arbeitszimmer und ein Geschäftswagen hatte ich nie. Wenn ich Geschäftsfahrten hatte, habe ich die mit 0,30 cent pro KM angesetzt. War auch Kleinunternehmer, keine Umsatzsteuer, konnte auch keine Vorsteuer geltend machen. Deshalb muss ich jetzt nach meiner Meinung nur die Teilwerte der Wirtschaftsgüter feststellen, die ich in das Privatvermögen übernehme. Ich habe gestern einen groben Überschlag gemacht, der Neuwert aller Wirtschaftsgüter die ich in 21 Jahren nebenberuflicher selbstständigkeit für den " Betrieb " erworben habe liegt bei ca. 25000 Euro. Ich bin 59 Jahre alt und kann den Freibetrag von 45000 Euro beantragen. Vielleicht hat ja jemand im Finanzamt das mal überflogen und gesagt, da reicht die Darstellung in der EÜR. Da gibt es nichts zu holen und deshalb keine Aufgabebilanz.
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Ein Gast antworteteecht jetzt, Charlie24 - zuerst mal alles in die EÜR reinnehmen, und dann soll der Steuerpflichtige das Betriebsaufgabeergebnis wieder "rauspfriemeln" - das ist doch nicht Ihr ernst?
oder glauben Sie tatsächlich, dass irgendein Finanzbeamter, wenn es nicht gerade der Anwärter / Auszubildende ist, Zeit für sowas hat - wenn es ihm denn überhaupt möglich ist, das aus den EÜR-Daten vollständig und richtig herauszulesen !?Zuletzt geändert von Gast; 20.09.2024, 10:12.
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Der in seinem Fall erwartbare geringe Aufgabegewinn kann m. E. auch bei Abwicklung über eine EÜR herausgerechnet werden.... sondern führt zu Mehrsteuern, weil Sie den Veräußerungsgewinn ja nicht getrennt vom laufenden Ergebnis ermitteln
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Ein Gast antworteteHallo Gerhord!
Müssen wir uns in Deutschland tatsächlich Gedanken machen über die Versteuerung eines 20 Jahre alten Buches bei Betriebsaufgabe - das maximal einen Wert von 100€ hat - mit maximaler steuerlicher Auswirkung von 50€?
Meine Vermutung: Setzen Sie einen Wert "nach gesundem Menschenverstand" zwischen 0 und 100 an - das Finanzamt wird einen Haken druntersetzen und Ihren Wert akzeptieren!
Übrigens: Die Aussage des Finanzamtes "die Aufgabe in der EÜR abwickeln" zeigt schon in diese Richtung!
Übrigens: Sollten Sie die Voraussetzungen für den Betriebsaufgabe-Freibetrag erfüllen, ist diese Aussage des Finanzamtes kein Entgegenkommen an Sie, sondern führt zu Mehrsteuern, weil Sie den Veräußerungsgewinn ja nicht getrennt vom laufenden Ergebnis ermitteln, kann auch kein Freibetrag gewährt werden!...Zuletzt geändert von Gast; 20.09.2024, 08:52.
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