Hallo an alle Interessierten!
Zuerst einmal sollte überprüft werden, ob die Eltern Ersatzansprüche gegenüber der Pflegekasse und/oder der Krankenkasse haben - danach erst entsteht die steuerliche Frage!
Hier habe ich einen schönen Aufsatz zu diesem Thema gefunden:
https://www.pflege.de/pflegekasse-pf...tenerstattung/
Eltern zum Arzt fahren / Kilometerpauschale
Einklappen
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Ein Gast antwortete
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So ist es. Entweder zumutbare Belastung (wenn es die Eltern geltend machen) oder anrechenbares Einkommen der Eltern (wenn es der Sohn als Naturalunterhalt geltend macht). Es hängt in jedem Fall vom Einkommen und Vermögen der Eltern ab.Zitat von Kloebi Beitrag anzeigenWahrscheinlich bleibt es ohnehin unter der zumutbaren Belastung.
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Wahrscheinlich bleibt es ohnehin unter der zumutbaren Belastung.
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Doch, so ist es. Das ist jetzt genau der Punkt wo wir unterschiedlicher Auffassung sind.Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenNur weil es bei Person A Krankheitskosten (§ 33 EStG) sind, werden diese, wenn sie von Person B getragen werden, nicht zu Unterhaltsaufwendungen, sondern bleiben Krankheitskosten.
Das ist doch genau so wenn ich meinen bedürftigen Eltern die Miete bezahle - dann ist es bei mir Unterhalt, während es bei meinen Eltern nicht abzugsfähige Kosten der Lebenshaltung wären.
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Nur weil es bei Person A Krankheitskosten (§ 33 EStG) sind, werden diese, wenn sie von Person B getragen werden, nicht zu Unterhaltsaufwendungen, sondern bleiben Krankheitskosten.
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Da geht es um die Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten beim Kranken selbst (und die Kürzung um eine Haushaltsersparnis) nach § 33 EStG aber nicht um die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen für den Kranken nach § 33 a Abs. 1 EStG beim Leistenden.Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenRandziffer 11+12.
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Da geht es um ein ganz anderes Thema, die Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung.Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenSchon richtig, zur Abgrenzung zwischen Par 33 und 33a EStG siehe aber das neuere Urteil VI R 22/16.
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Schon richtig, zur Abgrenzung zwischen Par 33 und 33a EStG siehe aber das neuere Urteil VI R 22/16.
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Da stimme ich Dir zu, deshalb nur ganz kurz:Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenLetztlich sind wir hier bei Steuerrecht und daher nicht mehr bei einem Forumthema :-)
Die von Dir zitierten EStH nehmen Bezug auf eine Entscheidung, in der der BFH die von dem Kläger verlangte krankheitsbedingte Erhöhung des anrechnungsfreien Betrages beim Einkommen der von ihm mit Geldleistungen unterstützten Unterhaltsberechtigten ablehnt.
Diese krankheitsbedingten Kosten könnten aber gegebenenfalls neben den nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen beim Kläger als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, so der Leitsatz.
Ein Abzug der Freistellung von krankheitsbedingten Fahrtkosten als Sachunterhaltsleistung ist damit nicht ausgeschlossen.
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Letztlich sind wir hier bei Steuerrecht und daher nicht mehr bei einem Forumthema :-)
Ich sehe das anders als Du, weil ich -wie Du- die Fahrtkosten der Eltern als (mittelbare) Krankheitskosten sehe, so dass ich die Fahrtkosten des Kindes ebenfalls noch als Krankheitskosten sehe. Kann man auch anders sehen, stimme ich Dir zu. Hinweis vielleicht noch auf H 33.1-33.4 EStH "Krankheitskosten Spiegelstrich "für Unterhaltsberechtigte".
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Das sehe ich anders. Es ist doch egal, ob ich die Eltern zum Arzt fahre oder ob ich ihnen einen Korb mit Lebensmitteln vorbeibringe: Beides sind Sachzuwendungen und würden bei mir als Naturalunterhalt in der Anlage Unterhalt, der ja nicht nur als Barunterhalt anzuerkennen ist, durchgehen.Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenDie Anlage Unterhalt passt m.E. nicht, da das ja mittelbare Krankheitskosten sind. Höchstens "normale" außergewöhnliche Belastungen, sofern die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird, sofern die Eltern nicht in der Lage sind die Kosten selbst zu tragen.
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Die Anlage Unterhalt passt m.E. nicht, da das ja mittelbare Krankheitskosten sind. Höchstens "normale" außergewöhnliche Belastungen, sofern die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird, sofern die Eltern nicht in der Lage sind die Kosten selbst zu tragen.
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Die Eltern könnten in ihrer eigenen Steuererklärung diese Fahrtkosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen angeben, ggf. auch mit der Kilometerpauschale von 0,30 €/km.
Wenn Du das in Deiner eigenen Steuererklärung unterbringen willst wäre die Anlage Unterhalt (Sachleistung, ggf. bewertet mit 0,30 €/km) zustzändig. Das setzt aber voraus, dass die Eltern mit dem eigenen Einkommen an der Grenze zum Existenzminimum sind und kein Vermögen haben.
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Eltern zum Arzt fahren / Kilometerpauschale
Guten Tag
Ich fahre meine Eltern 1-2 mal in der Woche zum Arzt. Gibt es dafür eine Kilometer pauschale die man angeben kann ?
Vielen Dank im voraus
MartinStichworte: -

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