Hallo,
Mir ist unklar, wie die Umsatzsteuer in folgenden Fällen zu behandeln ist.
Anlage EÜR 2024 Zeile 72: Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte
Tatsächliche Aufwendungen werden (soweit geltend gemacht) wieder abgezogen, denn es ist nur die Entfernungspauschale ansetzbar.
Dann müsste wohl auch die in solchen Fahrtkosten ggf. enthaltene und als Vorsteuer erstattete Umsatzsteuer zurückgezahlt werden.
Falls ja: In welcher Zeile der Anlage EÜR ist das zu berücksichtigen? In Zeile 17 nur mit Bauchschmerzen, weil dann folgender Hinweis erscheint:
"Die vereinnahmte Umsatzsteuer in Zeile 17 beträgt mehr als 19 Prozent der gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (Zeile 15 + Zeile 19 + Zeile 20 + Zeile 21). Dies ist nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel, wenn die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage ermittelt wird, § 10 Absatz 5 UStG)".
Als Fehlermeldung gilt das allerdings nicht, do dass das Formular trotzdem versendet werden kann..
Dasselbe Problem taucht in Zeile Zeile 74 (Nicht abziehbare Beträge) auf und auch in Zeile 89 (Hinzu- und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart).
Dieter
Mir ist unklar, wie die Umsatzsteuer in folgenden Fällen zu behandeln ist.
Anlage EÜR 2024 Zeile 72: Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte
Tatsächliche Aufwendungen werden (soweit geltend gemacht) wieder abgezogen, denn es ist nur die Entfernungspauschale ansetzbar.
Dann müsste wohl auch die in solchen Fahrtkosten ggf. enthaltene und als Vorsteuer erstattete Umsatzsteuer zurückgezahlt werden.
Falls ja: In welcher Zeile der Anlage EÜR ist das zu berücksichtigen? In Zeile 17 nur mit Bauchschmerzen, weil dann folgender Hinweis erscheint:
"Die vereinnahmte Umsatzsteuer in Zeile 17 beträgt mehr als 19 Prozent der gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (Zeile 15 + Zeile 19 + Zeile 20 + Zeile 21). Dies ist nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel, wenn die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage ermittelt wird, § 10 Absatz 5 UStG)".
Als Fehlermeldung gilt das allerdings nicht, do dass das Formular trotzdem versendet werden kann..
Dasselbe Problem taucht in Zeile Zeile 74 (Nicht abziehbare Beträge) auf und auch in Zeile 89 (Hinzu- und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart).
Dieter