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Rentner 2025 verstorben - Einkünfte bis Januar 2026

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    Rentner 2025 verstorben - Einkünfte bis Januar 2026

    Hallo,

    ein Rentner bezieht neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente. Der Rentner verstirbt im Oktober 2025.
    Die Betriebsrente wird bis einschließlich Januar 2026 weiter bezahlt, obwohl der Betrieb im November 2025 über den Todesfall unterrichtet wurde.

    Im März 2026 reicht der Erbe die finale Einkommensteuererklärung 2025 für den Verstorbenen über dessen Elster-Account ein.
    Ende April 2026 wird die Erklärung vom Finanzamt bearbeitet und an den Erben verschickt.

    Im Mai 2026 fordert der ehemalige Arbeitgeber die zu viel bezahlte Betriebsrente vom Erben zurück. Der Erbe begleicht die Forderung Brutto abzüglich Sozialversicherungsabgaben.

    Der Erbe möchte nun die Differenz zwischen Rückzahlung (Brutto) und tatsächlich auf dem Konto eingegangener Rente (Netto) vom Finanzamt zurückholen.
    Wie muss der Erbe hier vorgehen, wenn er "Mein Elster" nutzt und Zugriff auf den Account des Verstorbenen hat?

    Vielen Dank!

    #2
    Hallo,

    erstmal war es falsch, die Betriebsrente in der Einkommensteuererklärung des Verstorbenen einzutragen. Ab Todestag sind alle Einkünfte den Erben zuzurechnen. Diskutieren kann man da vielleicht über den Restmonat, aber sicher nicht über die Monate danach.
    Aber das nur mal grundsätzlich.

    Im konkreten Fall würde ich dem Finanzamt mitteilen, dass die Betriebsrente storniert wurde und der Bescheid entsprechend geändert werden muss (neue Tatsache). Das geht entweder über Elster, oder herkömmlich per Post (was ich hier besser finde, weil man da direkt Belege beifügen kann).

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      Ab Todestag sind alle Einkünfte den Erben zuzurechnen.
      Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber die meisten Betriebsrenten werden letztmals für den Sterbemonat gezahlt. Sterbegeld und Hinterbliebenenbezüge sind

      bei Betriebsrenten eher selten. Eigentlich müsste der AG die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2025 stornieren und neu einreichen. Ob das gemacht wurde,

      sollte man im Bescheinigungsabruf für den Verstorbenen sehen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Es gibt leider noch keine neuen Bescheinigungen zum Abruf.

        Es liegen 2 Lohnsteuerbescheinigungen vor:

        01.01-31.10 - Steuerklasse 1
        01.11-31.12 - Steuerklasse 6

        Wenn ich es richtig verstehe, hat das Finanzamt ab den 01.11 den Status des Verstorbenen geändert und der ehemalige Arbeitgeber hat halt nicht reagiert und konnte gewisse Informationen nicht mehr automatisch abrufen. Durch einen Automatismus ist der Verstorbene dann in Steuerklasse 6 gerutscht.

        @Charlie24
        ,
        Wenn der AG die Lohnsteuerbescheinigung für 2025 korrigieren würde, wie wäre dann mit der Zahlung für Januar 2026 zu verfahren?

        Kommentar


          #5
          ... wie wäre dann mit der Zahlung für Januar 2026 zu verfahren?
          Auf diese Zahlung hatte ja niemand Anspruch. Da sie zurückgefordert und auch zurückbezahlt bezahlt wurde, sollte die nirgendwo erscheinen.

          Soweit ich das sehe, muss der AG nur die Lohnsteuerbescheinigung der Steuerklasse 6 stornieren. Da würde ich mich schriftlich an den AG wenden,

          Ich persönlich hätte das schon nach Eingang der Rückforderung gemacht.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Danke.
            Meine Frage zielt darauf ab, dass auch für Januar 2026 bereits Steuern durch den AG an das Finanzamt abgeführt wurden.
            Der Erbe hat also für die Monate November 2025 bis einschließlich Januar 2026 mehr Geld an den AG zurückgezahlt als auf dem Konto des Verstorbenen eingegangen ist.
            Die Differenz muss vom Finanzamt erstattet werden.

            Die Korrektur für 2025 wäre mit einer Stornierung und Neu-Ausstellung machbar.
            Müsste dann für 2026 eine Stornierung ohne Neu-Austellung erfolgen?

            Kommentar


              #7
              Für den Monat Januar 2026 mehr als das Netto zurückzuzahlen, war jetzt nicht besonders klug. Der AG hätte ja die Lohnsteueranmeldung berichtigen können

              und kann das m. E. auch jetzt noch machen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Für den Monat Januar 2026 mehr als das Netto zurückzuzahlen, war jetzt nicht besonders klug. Der AG hätte ja die Lohnsteueranmeldung berichtigen können
                und kann das m. E. auch jetzt noch machen.
                So sehe ich das auch.

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                  #9
                  #5:
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Auf diese Zahlung hatte ja niemand Anspruch. Da sie zurückgefordert und auch zurückbezahlt bezahlt wurde, sollte die nirgendwo erscheinen.
                  Wenn ich das richtig verstanden habe, findet bei solchen unberechtigten Ein- und Auszahlungen das Zu- und Abflussprinzp keine Anwendung?

                  Andernfalls müsste ja die Einzahlung für 2025 und die Rückzahlung für 2026 erklärt werden, was sicherlich unschön und umständlich wäre.
                  SCJ timote
                  Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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