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Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

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    Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

    Hallo zusammen,
    ich arbeite als Leiharbeiter und möchte 2013 für die Pendlerpauschale die realen Kilometer und nicht die Entfernung absetzen. Wie muss ich dazu die Eintragung in Anlage N machen? Ist der Verpflegungsmehraufwand nur für 3 Monate oder für den gesamten Zeitraum möglich?
    Danke im voraus.
    MBerge

    #2
    AW: Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

    Hallo,

    du darfst dann gar nichts bei Entfernungspauschale eintragen, es gehört in die Zeilen Auswärtstätigkeit.
    Anmerkung: Du warst aber schon mit dem eigenen PKW unterwegs, oder?

    Verpflegungsmehraufwand maximal 3 Monate pro Einsatzort (du schreibst ja nicht, ob es nur ein Auftraggeber war oder mehrere/viele).

    Und zu guter letzt wie immer: Das ganze lohnt sich nur, wenn du mit den gesamten Werbungskosten über 1000 Euro kommst.

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      AW: Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

      Ich fahre ca. 65Km bzw 79 Km je Richtung (im eigenen PKW).
      2 Einsatzorte.
      Gruß
      MBerge

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        #4
        AW: Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

        Leiharbeiter in Verbindung mit Auswärtstätigkeit ist ein heikles Thema.
        Meist stellt der Leihgeber nur zu dem Zweck ein, um an den Leihnehmer auszuleihen. Dann ist da nichts mit Auswärtstätigkeit beim Leihnehmer. In deinem Fall (zwei "Einsatzorte") wird es zumindest für einen Einsatzort anzuerkennen sein.
        Aber wie immer, kommt es auf den konkreten Fall an.

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          #5
          AW: Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

          Hallo,

          >>>Meist stellt der Leihgeber nur zu dem Zweck ein, um an den Leihnehmer auszuleihen. Dann ist da nichts mit Auswärtstätigkeit beim Leihnehmer. In deinem Fall (zwei "Einsatzorte") wird es zumindest für einen Einsatzort anzuerkennen sein.

          Diese Aussage ist - zumindest bis vor der Neuregelung 2014 (und die ist FÜR UNS noch lange nicht akut) - falsch.

          Stefan
          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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            #6
            AW: Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

            Nö, diese Aussage ist geltendes Recht und damit nicht falsch !
            Oder wir verstehen einander nicht

            Nachtrag:
            Welche meiner beiden Aussagen bezeichnest du als falsch, oder gar beide ?

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              #7
              AW: Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

              Oh, ich habe gerade was gelesen, was nicht (mehr) meiner Auffassung entspricht:

              "Leiharbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

              Der BFH ließ den Ansatz der tatsächlichen Kosten zu . . ."

              Der Artikel wurde von Heise am 18.092013 eingestellt; von wann ist das Urteil des BFH ?

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                #8
                AW: Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

                Habe mal weitergelesen. Und jetzt ein Zitat aus "smartsteuer.de":

                "Offen ließ der Bundesfinanzhof, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die g e s a m t e D a u e r s e i n e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s d e m E n t l e i h e r ü b e r l a s s e n w i r d (gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird), über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Davon geht der Fiskus bisher aus."

                Und das ist auch meine Kenntniss, die ich oben kund tat. Nur für diesen so gelagerten Fall.
                Zuletzt geändert von uhuebner; 11.03.2014, 19:29.

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                  #9
                  AW: Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

                  Nur zur Klarstellung: Ich habe bei meinem Verleiher einen unbefristeten Vertrag. Dagegen sind die Leihverträge immer zeitlich begrenzt.
                  Für 2014 soll die Auslegung des BFG auch wieder geändert werden, was die wechselden Einsatzorte angeht.

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                    #10
                    AW: Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

                    Genau.
                    Es kommt darauf an, dass der Vetrag des Arbeitnehmers beim Verleiher lediglich für die Zeit der Beschäftigung beim Leiher geschlossen ist. Dann werden die Auswärtstätigkeiten nicht anerkannt.
                    Bei einem unbefristeten Vetrag beim VL und einem befristeten Arbeitsverhältnis beim L ist doch alles roger.
                    Die Änderung für 2014 hatte ich nicht angesprochen.

                    Schön, dass das Missverständnis geklärt wurde.

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                      #11
                      AW: Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeit

                      Hallo uhuebner,

                      >>>Welche meiner beiden Aussagen bezeichnest du als falsch, oder gar beide ?

                      Eigentlich alles, aber vielleicht haben wir uns etwas missverstanden. Nochmal konkret:


                      >>>Meist stellt der Leihgeber nur zu dem Zweck ein, um an den Leihnehmer auszuleihen.

                      "Meist" - so ja deine Wortwahl - ist das sicher nicht, sondern die ziemlich große Ausnahme (oder meinst du damit die gewöhnlichen Leihfirmen - die stellen ja schließlich auch nur ein, um zu verleihen?)
                      Ich dachte jedenfalls, es sei der Fall gemeint, dass der Mitarbeiter von Anfang bis Ende seiner Tätigkeit an EIN Unternehmen verliehen wird, und das auch von vorn herein so geplant war (denkbar wäre etwa, dass sich ein Arbeitsvermittler als Arbeitgeber dazwischenschaltet - Motive, warum man das macht, fallen mir da schon ein;-). Das nenne ich dann aber keine Leiharbeit, sondern eine Umgehung der Gesetze (Arbeitsrecht, Steuerrecht ...).
                      Ich will hier aber auch keine grundsätzliche Diskussion anfangen, da gibt es so viele Feinheiten und Sonderfälle (etwa: was ist mit konzerninternen Verleihern?).


                      >>>In deinem Fall (zwei "Einsatzorte") wird es zumindest für einen Einsatzort anzuerkennen sein.

                      Dieser Folgesatz ist mir aus versehen mit in das Zitat gerutscht (gerade erst gemerkt, sorry).
                      Aber auch da ist was falsch, und zwar, dass du meinst, es könnte vielleicht nur für einen Ort anerkannt werden. Bei einem Einsatz bei mehreren Kunden ist es aber ganz eindeutig eine Auswärtstätigkeit, und zwar in jedem einzelnen Fall (wieder: ganz besondere Fälle außen vor).

                      Stefan
                      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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