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Studienkosten nachträglich als Werbungskosten geltend machen

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    Studienkosten nachträglich als Werbungskosten geltend machen

    Hallo habe schon vieles gelesen, aber nicht wirklich passendes zu meinem Thema gefuden, vielleicht kann mir hier endlich jemand helfen.

    Habe 2007-2009 Studiert, Erststudium, private Akademie. Hatte hohe Studiengebühren. Nach dem neuen Beschluss vom BFH, sind diese als WK absetzbar.
    Seit 2010 bin ich im Angestelltenverhältnis.
    Während meiner Studienzeit habe ich nebenbei gearbeitet & Steuererklärungen gemacht.
    Die Einkünfte waren natürlich sehr gering, 2007-2010 keine Einkommenssteuer.
    Auch 2010 waren Einkünfte noch gering daher keine Einkommenssteuer. Für 2011 habe ich auch bereits eine Steuererklärung gemacht. Hier fiel natürlich eine Einkommenssteuer an.

    Nun meine Fragen
    1. Kann ich nachträglich Verlustvortrag für 2007-2010 machen
    2. habe mal im Elster probeweise Verlustvortrag für WK 2007-2009 (Studienzeit) gemacht, was trage ich denn beim Verlustvortrag 2010 ein - müsste ich da nicht erst auf den Verlustvortrags-Bescheid von 2007-2009 warten um dann die Verluste in 2010 & 2011 nachträglich anzugeben???

    Oder gehe ich da jetzt komplett falsch vor?

    Wäre super wenn mir ein schlauer Kopf helfen könnte.

    #2
    AW: Studienkosten nachträglich als Werbungskosten geltend machen

    Hallo,

    Zu 1.
    Wenn Sie bereits für diese Jahre Steuererklärungen abgegeben haben, können Sie diese wahrscheinlich längst nicht mehr ändern, da die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Eine geänderte Rechtsprechung stellt auch grds. keine neue neue Tatsache dar, die eine nachträgliche Änderung möglich macht.
    Überprüfen Sie Ihre Steuerbescheide, ob Sie dort ggf. eine *passende* Vorläufigkeit oder einen Vorbehalt der Nachprüfung finden. Wenn ja, können Sie einen Antrag auf Änderung stellen und die zusätzlichen Werbungskosten nachträglich berücksichtigen lassen.

    Zu 2.
    Das Finanzamt erstellt (wenn die Bescheide denn geändert werden können) für jedes Jahr einen Verlustfeststellungsbescheid aus. Diese Bescheide bauen aufeinander auf und geben dann jeweils für das nächst Jahr den möglichen Verlustabzug wieder. Im Rahmen einer Elster-Erklärung müssen Sie daher keine Eingaben zum Verlustabzug machen.

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      #3
      AW: Studienkosten nachträglich als Werbungskosten geltend machen

      Ich habe mich auch mit dem Thema auseinandergesetzt, doch für mich war es hinfällig, da ich schon jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben hatte, wegen meiner Ferienjobs.

      Doch hier ist ein interessanter Artikel:

      http://www.egofm.de/default.aspx?ID=...owNews=1011081

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        #4
        AW: Studienkosten nachträglich als Werbungskosten geltend machen

        Hallo,

        vielen Dank für die Antwort.

        Alle Bescheide sind nach § 165 Abs.1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.

        In den Steuerbescheiden 2007-2009 finde ich folgendes

        Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 AO
        vorläufig hinsichtlich
        - der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.....

        Ich finde aber nichts von Nachprüfung.

        Das ist wahrscheinlich hier nicht passend?!

        Gibt es denn keine andere schlaue Möglichkeit, die Studiengebühren irgendwie in 2011 gelten zu machen?

        Wie sieht es denn mit den Zinsen der Tilgungsraten des Studienkredits aus, die kann ich doch als Sonderausgabe in 2011 geltend machen, oder?

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          #5
          AW: Studienkosten nachträglich als Werbungskosten geltend machen

          Hallo lena22,

          VdN bedeutet, alles ist offen!
          Vorläufigkeit hinsichtlich der Werbungskosten, und nur dieser Punkt kann irgendwann später geändert werden.
          Gruss (S)stiller
          STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
          Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
          ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
          Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
          Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
          Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
          Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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            #6
            AW: Studienkosten nachträglich als Werbungskosten geltend machen

            Hallo Stiller,

            das heißt es bezieht sich nur auf Werbungskosten, die mal angegeben wurden - es können aber keine neuen nachträglich hinzugefügt werden?? Was heißt die können irgendwann geändert werden?

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              #7
              AW: Studienkosten nachträglich als Werbungskosten geltend machen

              Hallo lena22,

              nein d.h. bezüglich der Werbungskosten ist eine Änderung möglich, du kannst also welche nachreichen. Der Bescheid ist hinsichtlich des Punktes Werbungskosten offen.

              VdN -> der Bescheid könnte in allen Punkten noch korrigiert werden (das meinte stiller)

              Tschüß

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                #8
                AW: Studienkosten nachträglich als Werbungskosten geltend machen

                Zitat: 'Vorläufig hinsichtlich der *Nichtberücksichtigung* *pauschaler* Werbungskosten'.

                Das bedeutet nicht, dass man beliebig Werbungskosten nachreichen kann. Dabei ging es nur um das damals noch ausstehende Urteil um die Ausweitung des pauschalen WK-Abzugs von Politikern auf andere Berufsgruppen.

                Wenn die Werbungskosten noch hätten berichtigt werden können, hätte dort stehen müssen: 'Vorläufig hinsichtlich der Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit' oder 'Vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit'.

                Mit dem von lena22 zitierten Vorläufigkeistvermerk lässt sich jedoch in diesem Fall nichts mehr ändern.

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                  #9
                  AW: Studienkosten nachträglich als Werbungskosten geltend machen

                  Liebe Forumsnutzer,
                  alles richtig, was hier gesagt wurde: Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von 4 Wochen nach dem Steuerbescheid geht grundsätzlich nichts mehr. Ausnahmen, die eine Berichtigung ermöglichen, sind nur bei besonderen Vorkommnissen denkbar (z.B. wenn z.B. das Finanzamt auf Nachfrage oder im Bescheid dem steuerlich nicht Beratenen eine fehlerhafte Auskunft erteilt und die Kosten eines weiteren Studiums wie des Masterstudiums mit falscher Begründung nicht anerkannt hat).

                  Hilfreiche Seiten, wenn Ihr Näheres dazu wissen wollt, wann Studienkosten absetzbar sind und was abgesetzt werden kann, findet Ihr unter
                  www.kanzlei-kudrass.de/homepage/studenten und unter www.e-fellows.net.

                  Fazit: Die Tatsache ist noch immer wenig bekannt, dass alle Studierenden nach abgeschlossener Berufserstausbildung sämtliche nachfolgenden Studienkosten, auch des Bachelor, nach Verrechnung mit den Einkünften als Verluste vortragen und die über die Studienjahre kumulierten Verlustvorträge mit dem späteren Berufseinkommen verrechnen können. Dass zu dieser abgeschlossenen Berufserstausbildung nach jüngster Rechtsprechung auch auch der Rettungssanitäter oder eine Sprachausbildung mit TOEFL- oder IELTS-Test zählen können, ist selbst den Betroffenen oft nicht bewusst.

                  Aber auch für die Erststudierenden in der Erstausbildung besteht aufgrund mehrerer beim BFH anhängiger Verfahren Hoffnung, die Studienkosten nach 2003 und 2011 erneut anerkannt zu erhalten. Gegen die Ablehnung durch das Finanzamt sollte also in jedem Fall Einspruchs erhoben und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Wer seine Rechte nicht wahrt, hat in jedem Fall den Schaden (siehe oben).

                  Ergebnis: Kein Studierender sollte seine Einkommensteuererklärung nur wegen ein paar Hundert Euro Steuererstattung aus dem Semesterjob ohne Geltendmachung seiner Studienkosten abgeben. Wird hier nicht spätestens innerhalb der Einspruchsfrist reagiert, ist es zu spät!

                  Übrigens: Zinsen für Studienkredite sind im Abflussjahr als ggf. nachträgliche Berufsausbildungskosten absetzbar, und zwar wegen des nachweisbaren, unmittelbaren und konkreten beruflichen Bezugs in der Regel als Werbungskosten.

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