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  • Sansibar
    antwortet
    AW: allgem. Fragen

    Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen sind auch die An- und Abfahrtskosten, die in Rechnung gestellt werden, berücksichtigungsfähig.
    Die Belege können selbstverständlich auch in Kopie oder per Fax eingereicht werden. Originale sind nur notwendig, wenn Quellensteuerbeträge (z.B. KapESt) auf die festgesetzte ESt anzurechnen sind.

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  • Picard777
    antwortet
    AW: allgem. Fragen

    Zu 1.) In Rz. 35 des BMF-Schreibens vom 15.12.2010 heißt es:

    Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.

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  • V. Liersee
    antwortet
    AW: allgem. Fragen

    zu 2: die notwendigen Belege (https://www.elster.de/download/Merkblatt_Einzureichende_Belege_ab_VZ2011_Ansichts-PDF.pdf) sollten im Original eingereicht werden.

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  • Gast
    Ein Gast erstellte das Thema allgem. Fragen.

    allgem. Fragen

    Tach, allerseits,

    1. können Fahrtkosten den Arbeitskosten den "Haushaltsnahen Aufwendungen" zugeschlagen werden ?

    2. verlangt das FA Original-Belege oder reichen saubere Fotokopien ?
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