AW: allgem. Fragen
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen sind auch die An- und Abfahrtskosten, die in Rechnung gestellt werden, berücksichtigungsfähig.
Die Belege können selbstverständlich auch in Kopie oder per Fax eingereicht werden. Originale sind nur notwendig, wenn Quellensteuerbeträge (z.B. KapESt) auf die festgesetzte ESt anzurechnen sind.
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Zu 1.) In Rz. 35 des BMF-Schreibens vom 15.12.2010 heißt es:
Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.
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zu 2: die notwendigen Belege (https://www.elster.de/download/Merkblatt_Einzureichende_Belege_ab_VZ2011_Ansichts-PDF.pdf) sollten im Original eingereicht werden.
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allgem. Fragen
Tach, allerseits,
1. können Fahrtkosten den Arbeitskosten den "Haushaltsnahen Aufwendungen" zugeschlagen werden ?
2. verlangt das FA Original-Belege oder reichen saubere Fotokopien ?Stichworte: -
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