Guten Morgen zusammen
Mein Mann und ich machen seit Jahren Zusammenveranlagung (auch in Zeiten von Nichtbeschäftigung bei mir).
Bislang war das auch immer ok, da ich während der Nichtbeschäftigungszeiten normal Arbeitslosengeld erhalten habe.
Nun ist es für 2012 jedoch so, dass ich mich seit 05.03.12 in einer Umschulungsmaßnahme befinde und deshalb zusätzlich zum ALG 1 (bzw. nennt sich das dann ja Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld) noch Fahrtkosten und Betreuungskosten erhalte.
Da ich vor Beginn der Umschulung keiner soz.vers.pfl. Arbeit nachgegangen bin (habe für Januar und Februar normal ALG 1 erhalten), werden die von der Arbeitsagentur gezahlten Beträge ja nicht in Anlage N sondern im Hauptvordruck eingetragen.
Soweit, so gut.
Nun stellt sich mir allerdings die Frage, ob ich die erhaltenen Fahrtkosten und Betreuungskosten ebenfalls anzugeben habe oder ob ich lediglich das erhaltene ALG 1 eintrage.
Wenn ich die Fahrtkostenerstattung angeben muss, müsste ich die in 2012 gefahrenen Kilometer (zur Schule und zum Praktikumsbetrieb) auch irgendwie angeben können. Denn andernfalls wird dieser Betrag als eine Art Sondereinkommen angesehen. Wie übrigens auch die Betreuungskosten.
Ich habe die Steuerberechnung jeweils mit und ohne diese Kosten durchlaufen lassen und ohne die Eintragung genannter Beträge einen wesentlich geringeren Nachzahlungsbetrag angezeigt bekommen.
Eingetragen hatte ich diese erhaltenen Kosten übrigens auch im Hauptvordruck, direkt bei den Eintragungen zum ALG 1
Die Betreuungskosten (seit März einen mtl. Pauschalbetrag) erhalte ich, da meine Tochter durch die Umschulungsmaßnahme vor bzw. nach dem Kindergarten fremdbetreut werden muss.
Die Fremdbetreuung kostet uns allerdings kein Geld, sodass ich da als Gegenstück zur Einnahme der Betreuungskosten keine Ausgabe für z.B. Tagesmutter geltend machen könnte.
Die Frage ist, ob ich diese erhaltenen Betreuungskosten auch mit angeben muss.
Falls ja, wäre die Angabe dieser Leistungen im Hauptvordruck beim ALG 1 richtig, oder müsste ich das irgendwo anders eintragen?
Wäre in unserem Fall ggf. sogar die getrennte Veranlagung diesmal besser?
Mein Mann zahlt schon seit Jahren keine Steuern mehr auf seinen Lohn, da er nur etwa 20.000 Euro brutto Jahreseinkommen hat und das Kind bei ihm eingetragen ist.
Laut Lohnabrechnung existiert da jedoch ein Posten Jahresversteuerung. Ich weiss nicht, ob das irgendwie durch den AG bezahlt wird?
Mein Mann und ich machen seit Jahren Zusammenveranlagung (auch in Zeiten von Nichtbeschäftigung bei mir).
Bislang war das auch immer ok, da ich während der Nichtbeschäftigungszeiten normal Arbeitslosengeld erhalten habe.
Nun ist es für 2012 jedoch so, dass ich mich seit 05.03.12 in einer Umschulungsmaßnahme befinde und deshalb zusätzlich zum ALG 1 (bzw. nennt sich das dann ja Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld) noch Fahrtkosten und Betreuungskosten erhalte.
Da ich vor Beginn der Umschulung keiner soz.vers.pfl. Arbeit nachgegangen bin (habe für Januar und Februar normal ALG 1 erhalten), werden die von der Arbeitsagentur gezahlten Beträge ja nicht in Anlage N sondern im Hauptvordruck eingetragen.
Soweit, so gut.
Nun stellt sich mir allerdings die Frage, ob ich die erhaltenen Fahrtkosten und Betreuungskosten ebenfalls anzugeben habe oder ob ich lediglich das erhaltene ALG 1 eintrage.
Wenn ich die Fahrtkostenerstattung angeben muss, müsste ich die in 2012 gefahrenen Kilometer (zur Schule und zum Praktikumsbetrieb) auch irgendwie angeben können. Denn andernfalls wird dieser Betrag als eine Art Sondereinkommen angesehen. Wie übrigens auch die Betreuungskosten.
Ich habe die Steuerberechnung jeweils mit und ohne diese Kosten durchlaufen lassen und ohne die Eintragung genannter Beträge einen wesentlich geringeren Nachzahlungsbetrag angezeigt bekommen.
Eingetragen hatte ich diese erhaltenen Kosten übrigens auch im Hauptvordruck, direkt bei den Eintragungen zum ALG 1
Die Betreuungskosten (seit März einen mtl. Pauschalbetrag) erhalte ich, da meine Tochter durch die Umschulungsmaßnahme vor bzw. nach dem Kindergarten fremdbetreut werden muss.
Die Fremdbetreuung kostet uns allerdings kein Geld, sodass ich da als Gegenstück zur Einnahme der Betreuungskosten keine Ausgabe für z.B. Tagesmutter geltend machen könnte.
Die Frage ist, ob ich diese erhaltenen Betreuungskosten auch mit angeben muss.
Falls ja, wäre die Angabe dieser Leistungen im Hauptvordruck beim ALG 1 richtig, oder müsste ich das irgendwo anders eintragen?
Wäre in unserem Fall ggf. sogar die getrennte Veranlagung diesmal besser?
Mein Mann zahlt schon seit Jahren keine Steuern mehr auf seinen Lohn, da er nur etwa 20.000 Euro brutto Jahreseinkommen hat und das Kind bei ihm eingetragen ist.
Laut Lohnabrechnung existiert da jedoch ein Posten Jahresversteuerung. Ich weiss nicht, ob das irgendwie durch den AG bezahlt wird?
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