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Einkünfte aus selbständiger Arbeit

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    Einkünfte aus selbständiger Arbeit

    Hallo,
    ich brauche Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

    Ich studiere und möchte eine EStE abgeben für den WK-Verlustvortrag (habe eine abgeschlossene Ausbildung.). Nun ist es so, dass ich nebenbei bei der Zeitung arbeite. Ich bekomme für jeden Artikel eine Abrechnung, schreibe also selber keine Rechnungen.
    Für 2012 belaufen sich meine Einkünfte auf etwa 80 Euro. In 2013 wird das auch nicht mehr sein, ich bekomme etwa 30€ / Monat. Davon runter gehen die Fahrtkosten und das Büromaterial, oder pauschal 25% der Einnahmen - je nachdem was höher ist.

    Jetzt habe ich mich (aus Unwissenheit und Unerfahrenheit) natürlich nicht beim FA angemeldet.
    Sollte ich nachträglich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und mitschicken oder muss man das erst, wenn man definitiv über dem Grundfreibetrag liegt (was bei mir etwas 2 Jahre noch nicht der Fall sein wird)?

    Vielen Dank für Eure Antworten!

    #2
    AW: Einkünfte aus selbständiger Arbeit

    Was hat das mit Elster zu tun? Wenn man gewerblich oder freiberuflich tätig ist, dann muss man das dem Finanzamt umgehend mitteilen.

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      #3
      AW: Einkünfte aus selbständiger Arbeit

      Nun ist es aber doch so, dass dies nur eine nebenberufliche Tätigkeit ist. Und sind die nicht nach §3 EStG steuerfrei bis 2.100 €?
      Deshalb wollte ich wissen, ob ich das auch anmelden muss-steuerfreie Einnahmen, die dazu noch den Freibetrag unterschreiten?

      Entschuldigung, wenn dies im falschen Forum gelandet ist-bin neu hier. Wenn es verschoben werden soll/muss, kann das bitte jemand in das richtige Forum stecken? Ich weiß noch nicht wie.

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        #4
        AW: Einkünfte aus selbständiger Arbeit

        Ach so, Du meinst § 3 Nr. 26:

        Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen

        Ob das passt ist natürlich wieder ne andere Frage. Jedenfalls solltest Du dem Finanzamt die Chance geben, das auch zu prüfen.

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          #5
          AW: Einkünfte aus selbständiger Arbeit

          Danke, Elefant, für die Antwort. Ich werde morgen mal beim FA anrufen und fragen.

          Schönen Abend noch!

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