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Umsatzsteuervoranmeldung zum Jahreswechsel

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    Umsatzsteuervoranmeldung zum Jahreswechsel

    Im Rahmen meiner EÜR gebe ich quartalsweise USt-Voranmeldungen ab. Die letzte für 2013 wird jetzt zum 10. Januar 2014 fällig.
    Vorsteuer und MwSt für das letzte Quartal buche ich im alten Jahr. Gilt das auch für die Erstattung bzw. Nachzahlung aufgrund der Voranmeldung, obwohl das wahrscheinlich erst gegen Mitte Januar des neuen Jahres erfolgt?

    #2
    AW: Umsatzsteuervoranmeldung zum Jahreswechsel

    >>>Im Rahmen meiner EÜR gebe ich quartalsweise USt-Voranmeldungen ab

    Was hat die Anlage EÜR mit den USt-VAs zu tun?
    Anlage EÜR = Einkommensteuer
    UStVA = Umsatzsteuer

    Das sind zwei verschiedene Steuerarten!

    Bezügl. der ESt gilt § 11 EStG, das sog Zufluss- und Abflussprinzip.

    Das heißt z.B, wenn du im Kalenderjahr 2014 die USt von der UStVA IV/2013 vom FA erstattet bekommst, sind das Betriebseinnahmen in der EST 2014. In der EÜR 2013 hat das aber nichts zu suchen, da dir die Einnahmen erst 2014 zugeflossen sind.
    Mfg

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      #3
      AW: Umsatzsteuervoranmeldung zum Jahreswechsel

      Gut, der Satz "Im Rahmen meiner EÜR ..." war vielleicht ungenau.

      Aber du hast verstanden, was ich meine.

      Aber es gibt eine Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip, wie ich inzwischen von einem Steuerberater erfahren habe:

      Zitat: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es eine Besonderheit für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Hier gelten nämlich auch die Zahlungen kurz vor Beginn oder kurz nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr geflossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst das einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor Beginn und nach Ende des Kalenderjahres. Damit kommt auch die Zahlung oder Erstattung zur Umsatzsteuervoranmeldung, die bis zum 10. Januar fällig ist, als regelmäßig wiederkehrende Zahlung in Frage.

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        #4
        AW: Umsatzsteuervoranmeldung zum Jahreswechsel

        Wenn du die USt am 11.01 auf dein Konto erstattet bekommen hast oder am 11.01 erst von deinem Konto abgeflossen ist, dann gehört es in 2014. Wenn die Erstattung/Zahlung am 10.01 auf dein Konto eingegangen / abgeflossen ist, dann außnahmsweiße zu 2013, falls die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu 2013 gehört.
        Mfg

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          #5
          AW: Umsatzsteuervoranmeldung zum Jahreswechsel

          Jein ... nicht ganz richtig:

          Bei einer Einzugsermächtigung für das Finanzamt gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen, wenn die Voranmeldung fristgerecht eingereicht wird und das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Wann die Abbuchung tatsächlich erfolgt, spielt dann keine Rolle. Bei einer Erstattung erfolgt der Zufluss trotzdem erst mit der Gutschrift.

          Aber danke für deine Antworten und schöne Feiertage

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